OGH 1Ob118/05t

1Ob118/05tTribunal supérieur24 juin 2005

Texte intégral

OGH 1Ob118/05t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, , Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Manfred Roland, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E AG, *****, vertreten durch Graf, Maxl und Pitkowitz, Rechtsanwälte GmbH in Wien/Graz, wegen EUR 15.919,67 s. A. infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Februar 2005, GZ 2 R 251/04b-14, womit das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 16. August 2004, GZ 27 Cg 25/04a-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige klagende Partei erbrachte für eine österreichische Aktiengesellschaft Werkleistungen, die im Rahmen des mit Beschluss des HG Wien vom 13. 6. 2000 über diese Aktiengesellschaft (AG) eröffneten Konkursverfahrens mit einer Quote von (nur) 30 % entgolten wurden. Dass ihr - ebenso wie allen anderen Gläubigern - ein erheblicher Schaden entstehen werde, hatte die klagende Partei jedenfalls durch einen Bericht des Masseverwalters vom 18. 12. 2000 erfahren. Die AG war mit der beklagten Bank in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden. Bereits im Jahr 2000 wusste der Geschäftsführer der klagenden Partei, dass „ein Zusammenhang zwischen der beklagten Bank und der AG bestand" und diese der AG trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit „zweifelhafte" Kredite gewährt hatte. Eine österreichische Zeitung berichtete davon, dass die Staatsanwaltschaft gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der beklagten Bank am 7. 11. 2000 Anklage erhoben hatte. Nach dessen am 26. 2. 2001 erfolgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren war das Medienecho nicht nur in Österreich, sondern auch in der Bundesrepublik Deutschland groß. Inhalt der Medienberichte war unter anderem der Vorwurf der Konkursverschleppung hinsichtlich der Aktiengesellschaft. Mit ihrer im März 2004 eingebrachten Schadenersatzklage begehrte die klagende Partei von der beklagten Bank den Ersatz des ihr entstandenen Forderungsausfalls von EUR 15.919,67.

Die beklagte Partei habe falsche Auskünfte über die Bonität der AG erteilt und dieser jahrelang unbesicherte Kredite gewährt, um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verschleppen. Dadurch habe sie den Schaden der klagenden Partei herbeigeführt.

Die beklagte Partei wendete unter anderem Verjährung der Klagsforderung ein. Schon Ende 2000 sei der klagenden Partei der von ihr behauptete Sachverhalt hinlänglich bekannt gewesen, um die Klage einbringen zu können.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Bereits Ende 2000 hätte eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden können.

Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Verjährungsfrist sei nicht abgelaufen, da die klagende Partei ohne nähere Kenntnis des Strafurteils den Ursachenzusammenhang nicht habe herstellen können, der eine erfolgversprechende Durchsetzung ihrer Ansprüche habe möglich erscheinen lassen. Zu diesem Zweck sei ihr nach der mündlichen Verkündung des Strafurteils vom 26. 2. 2001 ein Zeitraum von drei Monaten zuzubilligen, sodass die im März 2004 eingebrachte Klage die Verjährungsfrist wahre.

Der Rekurs der beklagten Partei ist unzulässig.

Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der OGH nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 ZPO), sind die Vorraussetzungen des § 519 Abs 2 (§ 502 Abs 1) ZPO nicht gegeben:

Dass bei einem, strittige Tat- und Rechtsfragen behandelnden Verfahren dessen Ausgang oder zumindest das Vorliegen gesicherter Verfahrensergebnisse abgewartet werden darf, ohne dass sich der Geschädigte der Gefahr der Verjährung seiner Schadenersatzansprüche aussetzt, entspricht der ständigen Judikatur (SZ 69/251). Im Übrigen hängt die Beantwortung der Rechtsfrage, wann der für eine erfolgversprechende Klagsführung ausreichende Kenntnisstand erreicht ist, immer von den Umständen des Einzelfalls ab (2 Ob 178/98k). Ebenso einzelfallbezogen ist die Frage zu lösen, wo die Grenzen der Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen (ecolex 1994, 537). Nach den Umständen des vorliegenden Falls, hatten die Vertreter der klagenden Partei insbesondere zu beurteilen, ob und wann bei einer ihrer Auftraggeber (der Aktiengesellschaft) die Zahlungsunfähigkeit eingetreten war bzw eingetreten wäre, wenn diese nicht von der beklagten Partei weitere Kredite erhalten hätte. Weiters war für die erfolgversprechende Klagsführung unter anderem die Kenntnis darüber nötig, ob die Kreditgewährungen ein Verschulden der Organe der beklagten Partei begründeten. Die Komplexität dieser Fragen lässt im Einklang mit der vom Berufungsgericht wiedergegebenen Judikatur das Ergebnis zu, die klagende Partei habe nicht bereits nach Erscheinen erster Zeitungsberichte über die für eine erfolgversprechende Klagsführung nötigen Kenntnisse verfügen können, sondern habe das Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung des gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der beklagten Bank ergangenen Strafurteils abwarten dürfen, wobei ihr für dessen Beschaffung und Studium eine Frist von drei Monaten einzuräumen wäre. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, vor Ablauf dieses Zeitraums sei der Lauf der Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt worden, ist nicht zu beanstanden. Eine Verjährung der Klagsforderung ist daher zu verneinen.

Ausgehend von seiner gegenteiligen Rechtsauffassung hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung zuließen, ob die beklagte Partei für den von der klagenden Partei erlittenen Forderungsausfall haftet. Aus diesem Grund ist im derzeitigen Verfahrensstadium die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, "unter welchen Vorraussetzungen eine kreditgebende Bank wegen Konkursverzögerung durch Kreditgewährung haftet", vom Obersten Gerichtshof nicht zu beantworten, weil es nicht dessen Aufgabe ist (derzeit) rein rechtstheoretische Abhandlungen zu verfassen. Der Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen, zumal sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses der beklagten Partei nicht hingewiesen hat.

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