Texte intégral
OGH 5Ob148/05h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.06.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 14. Februar 2001 verstorbenen Waltraude G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des mit Beschluss des Erstgerichtes vom 14. Februar 2002 bestellten Kurators Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. März 2005, GZ 16 R 83/05b-87, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 20. Jänner 2005, GZ 16 A 94/01x-80, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Das Erstgericht trug dem Kurator die Zurückziehung einer Pflichtteilsklage auf (zur Vorgeschichte vgl 5 Ob 212/04v). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kurators nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Rekursentscheidung wurde dem Kurator am 28. 4. 2005 zugestellt.
Am 25. 5. 2005, somit erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 65 Abs 1 AußStrG nF gab der Kurator einen außerordentlichen Revisionsrekurs zur Post. Eine Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels gemäß § 46 Abs 3, § 71 Abs 4 AußStrG nF kann nicht erfolgen, weil ein Rechtsmittelerfolg für die Pflichtteilsbeklagte nachteilig wäre.
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen.