Texte intégral
OGH 8Nc31/05h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.06.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard K*****, vertreten durch Dr. Maximilian Motschiunig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (EUR 36.300 sA), über den Delegierungsantrag des Klägers den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag anstelle des Handelsgerichts Wien das Landesgericht Klagenfurt zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass die Kündigung des Bestellungsvertrags zur Führung eines Tabakfachgeschäfts in Klagenfurt vom 18. 10. 2004 unwirksam sei und der zwischen den Streitteilen am 26. 4. 1985 abgeschlossene Bestellungsvertrag aufrecht bestehe; in eventu die beklagte Partei zur Zuhaltung des Bestellungsvertrags zu verurteilen. Der Kläger brachte die Klage sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Landesgericht Klagenfurt ein. Die beklagte Partei wendete die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts unter Hinweis auf die in Punkt IX des Bestellungsvertrags geregelte Zuständigkeitsvereinbarung ein. Danach hätte der Kläger die Klage entweder am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei oder beim Landesgericht Graz einbringen müssen. In der mündlichen Streitverhandlung vom 11. 3. 2005, die auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit eingeschränkt wurde, beantragte der Kläger für den Fall, dass sich das Landesgericht Klagenfurt für unzuständig erkläre, nach § 261 Abs 6 ZPO die Rechtssache an das Handelsgericht Wien in eventu an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu überweisen.
Mit Beschluss vom selben Tag erklärte das Landesgericht Klagenfurt seine örtliche Unzuständigkeit und überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien.
Der Kläger beantragt für das gegenständliche Verfahren das Landesgericht Klagenfurt zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen. Nahezu sämtliche, der vom Kläger geführten Zeugen seien in Klagenfurt wohnhaft. Die Führung des Verfahrens vor dem Landesgericht Klagenfurt führe zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und zu einer - infolge der geringeren Zeugengebühren - wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Das Handelsgericht Wien äußerte sich zum Antrag nicht.
Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache bestimmt werden. Die Gründe der Zweckmäßigkeit sind im Gesetz nicht näher dargelegt. Delegierungen sollen nur ausnahmsweise verfügt werden, weil eine allzu großzügige Anwendung der genannten Bestimmung eine nicht mehr vertretbare Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zur Folge hätte (RIS-Justiz RS0046441); bei Vorliegen einer Gerichtsstandvereinbarung kann im Regelfall nur ein beiderseitiger, auf zwingende Zweckmäßigkeitsgründe gestützter Parteienantrag zur Delegierung eines anderen Gerichtes führen (9 ObA 191/94; 7 Nd 501/96, 4 Nc 35/03i uva). Umso mehr steht eine Entscheidung des ursprünglich angerufenen Gerichts über die örtliche Unzuständigkeit und die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Gericht auf Antrag des Klägers, einer solchen Delegierung entgegen.