AUSL EGMR Bsw60654/00

Bsw60654/00Autre juridiction16 juin 2005

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw60654/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2005

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Sisojeva u.a. gegen Lettland, Urteil vom 16.6.2005, Bsw. 60654/00.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 34 EMRK - Verweigerung der Legalisierung des Aufenthalts von in Lettland lebenden ehemaligen Angehörigen der Sowjetunion.

Zurückweisung der Einrede der Regierung (5:2 Stimmen).

Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 34 EMRK (6:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000, für immateriellen Schaden an jeden der Bf., kein Zuspruch von Kosten und Auslagen angesichts vom GH gewährter Verfahrenskostenhilfe (5:2 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den beiden ersten Bf. handelt es sich um das Ehepaar Svetlana Sisojeva und Arkady Sisojev, die DrittBf. ist ihre Tochter. Herr Sisojev war von 1968 bis zur Demobilisierung der Sowjettruppen 1989 als Soldat in Lettland stationiert. Seine Gattin kam 1969 nach Lettland, wo auch die gemeinsame Tochter geboren wurde. Nach dem Zerfall der Sowjetunion und der 1991 erfolgten Unabhängigkeitserklärung Lettlands wurden die Bf. staatenlos. In der Folge wandten sich die Erst- und der ZweitBf. an die im lettischen Innenministerium angesiedelte Abteilung für Migrations- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten mit dem Antrag, ihnen unbefristeten Aufenthalt zu gewähren und sie in das Einwohnerregister einzutragen. Ihrem Begehren wurde am 28.10.1993 stattgegeben. 1995 kam der genannten Abteilung zu Ohren, dass die ErstBf. und der ZweitBf. 1992 bzw. die DrittBf. drei Jahre später jeweils zwei Reisepässe der ehemaligen Sowjetunion erhalten hatten, wodurch ihnen eine Registrierung ihres Wohnsitzes sowohl in Lettland als auch in Russland möglich war. Es wurde eine Verwaltungsstrafe wegen Verletzung passrechtlicher Bestimmungen über sie verhängt und 1996 ihre Löschung aus dem Einwohnerregister verfügt. Noch im selben Jahr wurde dem Zweit- und der DrittBf. die russische Staatsbürgerschaft verliehen.

1998 wurde die Direktion für Migrations- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten (DMS) des lettischen Innenministeriums vom Gemischen Ausschuss zur Durchführung des zwischen den Regierungen Russlands und Lettlands geschlossenen Übereinkommens betreffend den sozialen Schutz von im Ruhestand befindlichen Angehörigen des russischen Militärs einschließlich ihrer auf lettischem Territorium ansässigen Familien ersucht, den Bf. eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen.

Die Bf. wandten sich darauf an das Gericht erster Instanz und beantragten die Zuerkennung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung bzw. was die ErstBf. anlange die Anerkennung als dauerhaft niedergelassene Nichtstaatsangehörige. In seiner Entscheidung vom 28.7.1998 gab das Gericht erster Instanz dem Begehren der Bf. Folge und sprach außerdem aus, dass der Erhalt eines zweiten Reisepasses und die Registrierung des Wohnsitzes der Bf. in Russland als null und nichtig anzusehen seien.

Gegen dieses Urteil erhob die DMS nach erfolgloser Anrufung des Gerichts zweiter Instanz ein Rechtsmittel an das Höchstgericht. Mit Urteil vom 15.6.1999 hob dieses die abweisende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz auf und wies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es stellte in Bezug auf die ErstBf. fest, dass der Status als Nichtstaatsbürger mit unbefristetem Aufenthaltstitel keinesfalls einer Person verliehen werden könne, die mit Stichtag 1.7.1992 im Fremdenregister eines GUS-Staates, in diesem Fall Russland, eingetragen wäre. Schließlich komme auch dem ZweitBf. und der DrittBf. ein Recht auf unbefristeten Aufenthalt in Ermangelung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 23 des Fremdengesetzes nicht zu.

Am 10.1.2000 sprach das Gericht zweiter Instanz sein Urteil, mit dem die Rechtsansicht des Höchstgerichts übernommen wurde. Es stellte fest, dass die ErstBf. entgegen der Ansicht des Gemischten Ausschusses russische Staatsbürgerin sei. Was den ZweitBf. betreffe, bescheinige die Eintragung in die Liste russischer Armeeangehöriger im Ruhestand lediglich, dass dieser seinen tatsächlichen Aufenthalt in Lettland habe und Bezugnehmer einer russischen Militärpension sei, ohne dass dieser Umstand automatisch ein Aufenthaltsrecht für ihn begründen würde. Mit Urteil vom 12.4.2000 wurde die Entscheidung vom Höchstgericht bestätigt.

Am 6.3.2002 wurde die ErstBf. in die lokale Sicherheitsdirektion bestellt, wo sie unter anderem zu ihrer mittlerweile beim EGMR eingelegten Beschwerde und einem Interview, das sie einem russischen Fernsehsender über angebliche Korruptionsvorfälle innerhalb der DMS gegeben hatte, befragt wurde.

In der Folge forderte die DMS die Bf. wiederholt schriftlich auf, das lettische Territorium unverzüglich zu verlassen. Im November 2003 erreichte die ErstBf. ein Schreiben, in dem sie darauf aufmerksam gemacht wurde, wie sie ihren Aufenthalt in Lettland einer Regelung zuführen könne. Hierfür sei es notwendig, dass sie persönlich bei der zuständigen Abteilung vorspreche; nach Abschluss aller Formalitäten würde dann ein Eintrag in das Register der sich in Lettland aufhaltenden staatenlosen Personen und die Ausstellung eines entsprechenden Ausweises erfolgen. Der ZweitBf. und die DrittBf. wurden darüber informiert, dass sie umgehend eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten würden, sollte die ErstBf. obiger Empfehlung nachkommen. Die Bf. leisteten dieser Aufforderung nicht Folge. Sie leben nach wie vor ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung in Lettland, ein Ausweisungsbefehl wurde bis dato nicht erlassen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten, die Weigerung der lettischen Behörden, ihren Aufenthalt in Lettland einer Regelung zuzuführen, stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) dar. Sie rügen ferner, die Befragung der ErstBf. durch die Sicherheitspolizei habe sie in ihrem durch Art. 34 EMRK garantierten Recht auf ungehinderte Ausübung des Individualbeschwerderechts verletzt.

Zur Einrede der Regierung:

Die Regierung wendet ein, der Vorschlag der DMS, wie die Bf. ihren Aufenthalt in Lettland legalisieren könnten, habe die Streitigkeit einer Lösung im Sinne des Art. 37 Abs. 1 lit. b EMRK zugeführt, sodass die Beschwerde aus dem Register zu streichen sei. Es stellt sich die Frage, ob die Bf. angesichts des Vorschlags der DMS ihre Opfereigenschaft im Sinne des Art. 34 EMRK verloren haben. Im vorliegenden Fall wurde von den lettischen Behörden weder eine Rechtsverletzung anerkannt noch das den Bf. zugefügte Unrecht beseitigt. Der Vorschlag, die Bf. mögen ihren Aufenthalt durch eigenes Zutun regeln, stellt lediglich ein Angebot dar, das erstens an strikte Bedingungen gebunden ist und zweitens nicht ihrem im Jahr 1993 gestellten Erstantrag entspricht, nämlich ihnen dauernden Aufenthaltsstatus einzuräumen und sie in das staatliche Einwohnerregister aufzunehmen. Außerdem hat die genannte Entscheidung nicht die lange Periode der Ungewissheit und prekären rechtlichen Situation während ihres Aufenthalts in Lettland beseitigen können. Unter diesen Umständen kommt den Bf. nach wie vor Opfereigenschaft zu, die Einrede der Regierung ist zurückzuweisen (5:2 Stimmen; Sondervotum der Richterinnen Vaji und Briede).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Der GH erinnert daran, dass die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat garantiert und sie auch kein ausdrückliches Verbot der Ausweisung von Ausländern und Staatenlosen enthält.

Unbeschadet dessen mag es durchaus vorkommen, dass von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts unter gewissen Umständen einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der davon Betroffenen bewirken können, und zwar vor allem dann, wenn sie im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügen.

Dies ist hier der Fall: Die ErstBf. und der ZweitBf. leben seit 1969 bzw. 1968 ununterbrochen in Lettland, wo auch ihre Tochter geboren ist. Sie verfügen dort über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte. Es liegt daher zweifellos ein Eingriff in das Privatleben der Bf. vor.

Entgegen dem Vorbringen der Bf., die auch von einem Eingriff in ihr in Lettland etabliertes Familienleben ausgehen, hat ihre derzeitige Situation jedoch keineswegs die Zerstörung eines solchen zur Folge. Im Übrigen können die Erst- und der ZweitBf. sich mit Rücksicht auf die DrittBf. keineswegs mehr auf die Existenz eines Familienlebens berufen, da diese mittlerweile volljährig ist. Folglich wird der GH die Beschwerde der Bf. lediglich unter dem Aspekt der von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatsphäre messen.

Der GH hält vorerst fest, dass gegen die Bf. noch keine formelle Ausweisungsentscheidung ergangen ist. Andererseits genügt es nicht, dass ein Staat von einer Ausweisungsmaßnahme Abstand hält, er hat auch im Wege positiver Maßnahmen für die ungehinderte Ausübung der Rechte der davon Betroffenen Sorge zu tragen. Die anhaltende Weigerung seitens der lettischen Behörden, den Bf. ein Aufenthaltsrecht in Lettland zu gewähren, stellt somit einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre dar. Zu prüfen ist, ob dieser Eingriff die Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllte. Der Eingriff beruhte auf einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Nichtstaatsbürger, § 35 des Fremdengesetzes in seiner alten Fassung) und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen. Was dessen Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft anlangt, ist darauf zu verweisen, dass die Bf., wenngleich nicht von Geburt an Letten, einen Großteil ihres Lebens in Lettland verbracht haben, wo sie gesellschaftlich integriert sind. Zwar sind der ZweitBf. und die DrittBf. russischer Nationalität und verfügen über einen in Russland registrierten Wohnsitz, jedoch scheint keiner der Bf. dort ähnlich starke Bindungen wie zu Lettland aufzuweisen.

Unter diesen Umständen hätte die Weigerung einer Regelung des Aufenthalts der Bf. bzw. die dafür gestellten Bedingungen einer besonderen Rechtfertigung bedurft. Der GH vermag keinerlei solcher Gründe zu erkennen. Er hat bereits in einer Vielzahl von unter Art. 8 EMRK geprüften Fällen zu entscheiden gehabt, in denen Personen nach Begehung schwerer Straftaten ausgewiesen wurden, hingegen wurde im Fall der Bf. lediglich eine moderate Verwaltungsstrafe verhängt, die nach lettischem Recht keine Strafmaßnahme darstellt. Der GH hält ferner fest, das die Festlegung des Aufenthalts des ZweitBf. und der DrittBf. von der Bedingung abhängig gemacht wurde, denjenigen der ErstBf. einer Regelung zuzuführen. Mit anderen Worten würde sich an der Situation der beiden Erstgenannten nichts ändern, sollte die ErstBf. auf das diesbezügliche Angebot der DMS nicht eingehen. Indem die lettischen Behörden ungeachtet ihres Ermessensspielraums die Möglichkeit der Bf., ein normales Privatleben zu führen, von äußeren Umständen, unabhängig von ihrem Zutun, abhängig machten, haben sie nicht jene Maßnahmen ergriffen, die von ihnen vernünftigerweise erwartet hätten werden können. Die verantwortlichen Behörden haben es somit verabsäumt, einen gerechten Ausgleich zwischen dem legitimen Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung und dem Interesse der Bf. am Schutz ihrer durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte vorzunehmen. Der Eingriff war daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen; Sondervotum der Richterinnen Vaji und Briede).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK:

Die Bf. behaupten, die an die ErstBf. im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Sicherheitspolizei gestellten Fragen wären unter Druck und psychologischer Einschüchterung erfolgt, um die Bf. zur Zurückziehung ihrer Beschwerde zu bewegen. Sie geben an, Kenntnis von weiteren bevorstehenden Maßnahmen der lettischen Behörden, einschließlich ihrer Inhaftierung und Verbringung in ein Gefängnis, erlangt zu haben. Ferner würden ihre Telefongespräche laufend überwacht. Der GH hält eingangs fest, dass der exakte Inhalt der von dem zuständigen Sicherheitsbeamten gestellten Fragen nicht eruierbar ist, da über die Befragung kein Tonbandprotokoll vorliegt. Dem GH liegt hierzu lediglich eine Niederschrift der ErstBf. vor, die sie aus dem Gedächtnis angefertigt hat und deren Genauigkeit von der Regierung angezweifelt wird. Angesichts des Fehlens überzeugender Beweise zu diesem Punkt ist der GH außerstande, den Inhalt der an die ErstBf. gestellten Fragen zu überprüfen. Er sieht aber jene Tatsachen als gegeben an, in denen die von den Streitparteien vorgelegten Dokumente miteinander übereinstimmen.

Folgender Sachverhalt darf vorausgesetzt werden: Einige Tage vor ihrer Befragung gab die ErstBf. im russischen Fernsehen ein Interview. Sie berichtete über eine Reihe von Bestechungsvorfällen, in die mehrere Beamte der DMS verwickelt gewesen wären. Da die Korruption im öffentlichen Sektor ein ernstes Delikt darstellt, musste die ErstBf. zwangsläufig mit einer Befragung durch die Polizei rechnen. Der GH kommt somit überein, dass das Hauptziel der Befragung die polizeiliche Überprüfung der behaupteten Bestechung von Angehörigen der DMS und nicht das von den Bf. in Straßburg angestrengte Verfahren war.

Was die der ErstBf. dazu gestellten Fragen angeht, ist der GH im Gegensatz zur Regierung keineswegs von deren Notwendigkeit und Erheblichkeit überzeugt. Er vermag insbesondere keinen Zusammenhang zwischen der mutmaßlichen Bestechungsaffäre und der vorliegenden Beschwerde zu erkennen. Es ist auch grundsätzlich nicht wünschenswert, dass die Behörden eines vor den GH zitierten Staates mit dem Beschwerdeführer in direkten Kontakt treten. Mit der Befragung der ErstBf. über die Gründe der Beschwerdeerhebung in Straßburg hat der zuständige Sicherheitsbeamte jedenfalls die Grenzen des mit der polizeilichen Untersuchung verfolgten Ziels überschritten.

Ob nun eine Verletzung der dem Staat gemäß Art. 34 EMRK innewohnenden Verpflichtungen erfolgt ist, ist anhand einer Gesamtschau zu beurteilen. Im vorliegenden Fall scheinen die Fragen eher allgemeiner bzw. zufälliger Natur gewesen zu sein. Aus den von der Regierung vorgelegten Akten geht auch nicht hervor, die Behörden hätten die Absicht gehabt, die ErstBf. ein zweites Mal vorzuladen. Letztere scheint auch nicht zur Bezeugung der behaupteten Korruptionsvorfälle gedrängt worden zu sein. Ihre Weigerung, die Namen der angeblich bestochenen Beamten bekannt zu geben, wurde vorbehaltlos respektiert und hatte auch kein gerichtliches Nachspiel zur Folge. Auch der vom Befrager verwendete Gesprächston war offenbar höflich und enthielt keinerlei einschüchternde Anspielungen.

Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die mit der Befragung der ErstBf. einhergehenden Umstände nicht jenen Schweregrad erreichten, um als Ausübung von Druck, Einschüchterung oder Belästigung mit dem Ziel gewertet zu werden, die ErstBf. zu einer Abänderung oder Zurückziehung ihrer Beschwerde zu bringen oder sie sonst in irgendeiner Weise an der Ausübung ihres Beschwerderechts zu hindern. Was schließlich die behauptete Telefonüberwachung und die angeblich bevorstehende Inhaftierung der Bf. betrifft, handelt es sich hierbei um unsubstantiierte und nicht erwiesene Behauptungen. Keine Verletzung von Art. 34 EMRK (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Kovler).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 5.000, für immateriellen Schaden an jeden der Bf., kein Zuspruch von Kosten und Auslagen angesichts vom GH gewährter Verfahrenskostenhilfe (5:2 Stimmen; Sondervotum der Richterinnen Vaji und Briede).

Vom GH zitierte Judikatur:

Slivenko/LV v. 9.10.2003, NL 2003, 263.

Kolosovskiy/LV v. 29.1.2004 (ZE).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.6.2005, Bsw. 60654/00, entstammt der Zeitschrift Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 138) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/05_3/Sisojeva.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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