AUSL EGMR Bsw55120/00
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.06.2005
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Independent News and Media und Independent Newspapers Ireland Limited gegen Irland, Urteil vom 16.6.2005, Bsw. 55120/00.
Spruch
Art. 10 EMRK - Höhe der Entschädigung für Verleumdung eines Politikers.
Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (6:1 Stimmen).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den beiden Bf. handelt es sich um Medienunternehmen. Die ZweitBf. ist ein Tochterunternehmen der ErstBf. und gibt unter anderem den Sunday Independent heraus.
Am 13.12.1992 erschien in dieser Zeitung ein Artikel über den Politiker Proinsias de Rossa, der zu diesem Zeitpunkt Leiter der Democratic Left war, einer Partei die gerade über eine Regierungsbeteiligung verhandelte. Der Artikel behandelte das Verhalten Herrn de Rossas während seiner Zeit als Vorsitzender der Arbeiterpartei und warf ihm vor, in kriminelle Aktivitäten zur Parteienfinanzierung verstrickt gewesen zu sein. Mitglieder dieser Partei hätten mit dem Wissen des Vorsitzenden de Rossa unter anderem bewaffnete Raubüberfälle und Banknotenfälschungen begangen. Außerdem wurde sein Naheverhältnis zur sowjetischen kommunistischen Partei kritisiert, deren Protagonisten als Verbrecher und Antisemiten bezeichnet wurden.
Herr de Rossa strengte beim High Court ein Verleumdungsverfahren gegen die ZweitBf. an. Der das Verfahren leitende Richter belehrte die zur Entscheidung berufene Jury über die bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung anzuwendenden Grundsätze. Er führte aus, die Entschädigung sei das einzige verfügbare Mittel zur Wiedergutmachung der dem Politiker durch den diffamierenden Artikel zugefügten Nachteile. Zwar sei es dem Richter ebenso wie den Anwälten untersagt, der Jury konkrete Summen vorzuschlagen, doch bestünde angesichts der Schwere der Vorwürfe und der Position des Klägers, der als Vorsitzender einer Partei gerade über eine Regierungsbildung verhandelte, kein Zweifel daran, dass im Falle des Zuspruchs einer Entschädigung eine beträchtliche Summe in Betracht zu ziehen sei. Nach Ansicht der Jury wurde Herrn de Rossa in dem Artikel unterstellt, sich an schweren Straftaten beteiligt oder diese gebilligt zu haben und persönlich Antisemitismus und gewaltsame kommunistische Unterdrückung unterstützt zu haben. Die Jury sprach ihm daher eine Entschädigung von IRP 300.000, zu.
Die ZweitBf. berief beim Supreme Court gegen die Höhe dieser Entschädigung. Sie forderte ein Abgehen von der bisherigen Praxis, wonach sich die Belehrung der Jury auf allgemeine Grundsätze beschränken müsse. Ihrer Ansicht nach sollten sowohl der Richter als auch die Parteienvertreter konkrete Zahlen vorschlagen dürfen. Zudem müsse die Verhältnismäßigkeit des zugesprochenen Schadenersatzes einer strikteren Überprüfung durch die Rechtsmittelgerichte unterworfen werden.
Der Supreme Court bestätigte am 30.7.1999 das Urteil des High Court. Das Gericht sah keinen Anlass, von der bisherigen Praxis hinsichtlich der Belehrung der Jury abzugehen. Die Höhe der zugesprochenen Entschädigung beurteilte es angesichts der Schwere und weiten Verbreitung der Vorwürfe und der Position des betroffenen Politikers als angemessen. Die Entschädigung und die Verfahrenskosten beider Parteien wurden von der ErstBf. bestritten.
Die bf. Gesellschaften behaupten eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Die bf. Gesellschaften bringen vor, der außergewöhnlich hohe Schadenersatzzuspruch und das Fehlen angemessener Sicherungen gegen unverhältnismäßige Zusprüche habe ihr Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt.
Es ist unbestritten, dass der Zuspruch einer Entschädigung einen Eingriff in das Recht der Bf. auf freie Meinungsäußerung darstellt, der gesetzlich vorgesehen war und das berechtigte Ziel des Schutzes des guten Rufs Herrn de Rossas verfolgte.
Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien über die Verhältnismäßigkeit des zugesprochenen Schadenersatzes. Die Bf. bringen vor, diese sei auch anhand der Wirksamkeit der Sicherungen gegen unverhältnismäßige Zusprüche zu beurteilen. Sie berufen sich dabei auf das Urteil Tolstoy Miloslavsky/GB, in dem der GH eine Verletzung von Art. 10 EMRK feststellte, weil das Ausmaß der richterlichen Kontrolle keine angemessenen und wirksamen Sicherungen gegen einen unverhältnismäßigen Ersatzzuspruch bot. Der GH nimmt das zitierte Urteil zum Ausgangspunkt für die Prüfung der vorliegenden Beschwerde. Die zu entscheidende Frage ist demnach, ob es angesichts der Höhe der Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren angemessene und wirksame Sicherungen gab, die Gewähr für ein vernünftiges Verhältnis zwischen der Verletzung des guten Rufs und der Entschädigung boten. Ob die zugesprochene Entschädigung tatsächlich einen abkühlenden Effekt (chilling effect) auf die Presse hatte, kann offen gelassen werden. Unvorhersehbar hohe Entschädigungen in Verleumdungsverfahren sind nämlich grundsätzlich als geeignet anzusehen, einen solchen Effekt zu haben und erfordern daher stets eine genaue Prüfung.
1. Zur Höhe der Entschädigung:
Die der ErstBf. im vorliegenden Fall auferlegte Entschädigung war weniger außergewöhnlich als die im Fall Tolstoy Miloslavsky zugesprochene. Dennoch ist die von der Jury zugesprochene Entschädigung ausreichend ungewöhnlich, um eine Prüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der innerstaatlichen Sicherungen gegen unverhältnismäßige Zusprüche durch den GH erforderlich zu machen.
2. Zur Belehrung der Jury:
Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob im Sinne dieser Sicherungen eine genauere Belehrung der Jury hinsichtlich der Höhe der Entschädigung erforderlich gewesen wäre.
Der GH hat in seinem Urteil Tolstoy Miloslavsky die Entwicklungen im englischen Recht in Richtung einer genaueren Anleitung der Jury begrüßt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er darin den einzigen Weg zur Verhinderung unangemessener Entschädigungen sieht. Die Belehrung der Jury im vorliegenden Fall unterscheidet sich von der im Fall Tolstoy Miloslavsky. Im vorliegenden Fall gab der Richter der Jury zwei konkrete Hinweise auf die Höhe der zuzusprechenden Entschädigung: Er brachte das Vergleichbeispiel eines relativ harmlosen diffamierenden Kommentars, um die Schwere des von der ZweitBf. veröffentlichten Artikels deutlich zu machen und belehrte die Jury dahingehend, dass im Falle des Zuspruchs einer Entschädigung diese beträchtlich ausfallen müsse. Die Belehrung der Laienrichter war daher im vorliegenden Fall eingehender als jene im Fall Tolstoy Miloslavsky.
3. Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht:
In seinem Urteil Tolstoy Miloslavsky erachtete der GH die Überprüfung der Höhe der Entschädigung als unzureichend, weil das Rechtsmittelgericht einen Schadenersatzzuspruch nur aufheben konnte, wenn er so unangemessen war, dass er von vernünftigen Menschen nicht getroffen worden wäre und mutwillig, in unverantwortlicher Weise oder irrational zustande gekommen sein musste.
Nach Ansicht des GH liegt einer der wesentlichen Unterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und dem Fall Tolstoy Miloslavsky im Umfang der Überprüfung der Entscheidung der Jury im Rechtsmittelweg. In jenem Urteil war es gerade das Fehlen einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Entschädigung, die den Schadenersatzzuspruch fragwürdig erscheinen ließ. Im vorliegenden Fall nahm der Supreme Court eine solche Bewertung der Verhältnismäßigkeit vor, wobei er unter anderem die Schwere der Vorwürfe und deren Auswirkungen auf Herrn de Rossa und dessen Verhandlungen über eine Regierungsbeteiligung sowie die Reichweite der Zeitung berücksichtigte. Angesichts der Schwere der Vorwürfe kam er zu dem Schluss, die durchaus beträchtliche Summe von IRP 300.000, erscheine nicht unverhältnismäßig zu den von Herrn de Rossa erlittenen Nachteilen. Was die von den Bf. behauptete unzureichende Belehrung der Jury betrifft, die ihrer Ansicht nach auch im Rechtsmittelweg nicht geheilt werden könne, stellt der GH fest, dass das Fehlen einer genaueren Anleitung über die Höhe der zuzusprechenden Entschädigung den Supreme Court nicht daran hindern konnte, selbst die Verhältnismäßigkeit der Entschädigung zu bewerten.
4. Schlussfolgerung des GH:
Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls, namentlich der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Entschädigung im Rechtsmittelweg, und des Ermessensspielraums des Staates sieht es der GH nicht als erwiesen an, dass keine wirksamen und angemessenen Sicherungen gegen unverhältnismäßige Schadenersatzzusprüche durch die Jury vorhanden gewesen wären. Es liegt daher keine Verletzung von Art. 10 EMRK vor (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Cabral Barreto).
Vom GH zitierte Judikatur:
Tolstoy Miloslavsky/GB v. 13.7.1995, A/316-B, NL 1995, 160; ÖJZ 1995,
950.
Bladet Tromsø und Stensaas/N v. 20.5.1999, NL 1999, 96; EuGRZ 1999, 453; ÖJZ 2000, 232.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.6.2005, Bsw. 55210/00, entstammt der Zeitschrift Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 132) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/05_3/Independent.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.