Texte intégral
OGH 11Os34/05t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.06.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Edgaras S***** und Vaidotas B***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 332 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Vaidotas B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15. Dezember 2004, GZ 38 Hv 197/04m-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Vaidotas B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die beiden litauischen Staatsangehörigen Edgaras S***** und Vaidotas B***** des Verbrechens der Geldfälschung nach § 332 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach haben sie zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt ca Mitte September 2004 in Kaunas (Litauen) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gemeinsam mit einer unbekannten Person nachgemachtes bzw verfälschtes Geld, und zwar mindestens fünf von Unbekannten hergestellte 100-Euro-Banknoten von einem Unbekannten, der entweder an der Geldfälschung beteiligt oder Mittelsmann war, mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die angemeldete, aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten Edgaras B*****, der auch den Strafausspruch mit Berufung anficht; der Erstangeklagten Edgar S***** hat hingegen die von ihm angemeldeten und ausgeführten Rechtsmittel zurückgezogen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten war mangels Ausführung und wegen des Fehlens der Angabe jedweder Nichtigkeitsgründe bei ihrer Anmeldung nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.