OGH 11Os79/04

11Os79/04Tribunal supérieur28 sept. 2004

Texte intégral

OGH 11Os79/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dieter D***** wegen § 88 Abs 1 StGB, AZ 3 U 314/03x des Bezirksgerichtes Hall in Tirol, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen die Vorführbefehle des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 3. Juni 2004, GZ 3 U 314/03x-13, und vom 4. Juni 2004, GZ 3 U 314/03x-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Das Bezirksgericht Hall in Tirol erließ am 3. Juni 2004 (mündlich) einen Vorführbefehl gegen Dieter D*****, weil dieser trotz gehöriger Ladung nicht zu der für den selben Tag anberaumten Hauptverhandlung erschienen war (S 109).

Da die Vorführung nicht bewerkstelligt werden konnte, vertagte der Bezirksrichter die Hauptverhandlung (S 111) und erließ am 4. Juni 2004 einen (weiteren) Vorführbefehl (ON 14), der infolge Abberaumung des diesbezüglichen Hauptverhandlungstermins (S 3 verso) ebenfalls nicht vollzogen wurde.

Der Beschwerde des Beschuldigten gegen die (zweimalige) Anordnung der Vorführung (ON 17) gab das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 16. Juli 2004 nicht Folge (ON 28).

Die Grundrechtsbeschwerde geht schon formal fehl, weil sie (bezirks-)richterliche Verfügungen bekämpft, gegen die das Gesetz ein (in concreto auch wahrgenommenes) Beschwerderecht einräumt (§ 481 StPO), weshalb die Beschwerde aufgrund der Bestimmung des § 1 Abs 1 GRBG nur gegen die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz, nicht jedoch gegen jene der Vorinstanz zusteht.

Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Grundrechtsbeschwerde nach § 1 Abs 1 GRBG ausschließlich wegen (behaupteter) Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit zusteht, der Beschuldigte aber - nach seinem insoweit mit der Aktenlage übereinstimmenden Beschwerdevorbringen - im gegenständlichen Strafverfahren niemals in Haft war, sodass eine Verletzung dieses Grundrechts gar nicht eintreten konnte (14 Os 75/93; 15 Os 111/94).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.

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