OGH 12Os82/04

12Os82/04Tribunal supérieur23 sept. 2004

Texte intégral

OGH 12Os82/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache Davut C***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15. März 2004, GZ 438 Hv 1/03i-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Davut C***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A./I./), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB [aF] (A./II./1./), des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB aF (A./II./2./) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB aF (A./II./3./) sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt.

Demnach hat er in Wien

A./ I./ zwischen Sommer 1982 und 1983 außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich an der am 3. August 1975 geborenen Elife C*****, vorgenommen und von dieser an sich vornehmen lassen, indem er bei einer nicht mehr feststellbaren Zahl von Übergriffen ihre Scheide berührte und seinen Penis von ihr berühren ließ;

II./ zwischen Sommer 1983 und Frühjahr 1989

1. / außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB [aF] Elife C***** in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Übergriffen mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihr Schläge ins Gesicht versetzte, ihr die Kleidung herunterzog, ihr die Hände fesselte, ihr die Augen mit einem Kopftuch verband und sie zum Geschlechts-, Anal- und Oralverkehr zwang;

2. / durch den zu II./1./ angeführten Geschlechtsverkehr mit der am 3. August 1975 geborenen Elife C*****, somit einer unmündigen Person, den außerehelichen Beischlaf unternommen;

3. / durch den zu A./II./ angeführten Anal- und Oralverkehr die am 3. August 1975 geborene Elife C*****, somit eine unmündige Person, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht;

wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), und zwar eine Persönlichkeitsstörung mit schwerer Selbstwertregulationsstörung, Belastungsstörungen und dissoziativen Störungen samt psychosomatisch verursachten Störungen wie Kopfschmerzen, zur Folge hatten;

B./ Elife C***** unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person durch die zu A./ angeführten Taten zur Unzucht missbraucht.

Davut C***** wurde hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 27. Oktober 1999, AZ 20h Vr 6.032/99-Hv 4.553/99, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Gegen das Urteil richtet sich eine auf § 345 Abs 1 Z 5, 10a und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung nicht zukommt.

Durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Safiye P***** zum Beweis dafür, dass das Tatopfer die ganze Zeit von ihr beaufsichtigt und von der Schule abgeholt wurde und der Angeklagte die ihm vorgeworfene Straftat nicht begehen konnte, weil er keine Möglichkeit dazu hatte (S 357), wurden der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Hat doch der Schwurgerichtshof zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet hat, die Zeugin hätte das Tatopfer "rund um die Uhr" beaufsichtigt (S 359). Im Übrigen hat der Angeklagte selbst (insoweit verharmlosend) wenige unbehinderte sexuelle Übergriffe an Elife C***** im angenommenen Tatzeitraum zugestanden (S 17a verso; 311 ff).

Mit der Spekulation, die Geschädigte könnte das Erlebnis der rituellen Waschung der Leiche ihrer vom Angeklagten ermordeten Tante auf die durch die anklagegegenständlichen Straftaten erlittenen Qualen übertragen haben, was Elife C***** im Übrigen explizit in Abrede stellte (S 115), vermag der Beschwerdeführer keine, geschweige denn erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Letztlich legt er nicht dar, warum er an bezüglicher Fragestellung an die in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Dr. Roßmanith gehindert war (vgl S 313 f).

Der unter Z 13 eine mangelnde Verlesung jenes Akts, auf dessen Urteil gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen wurde, geltend machenden Sanktionsrüge genügt es zu erwidern, dass inhaltlich des ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolles sehr wohl eine Verlesung des betreffenden Vorstrafakts erfolgte (S 361).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).

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