Texte intégral
OGH 10ObS122/04w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.09.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manfred B*****, vertreten durch Mag. Susanne Binder, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Mai 2004, GZ 7 Rs 61/04y-42, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers hat das Berufungsgericht zutreffend eine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache verneint. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht oder keine auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel behauptet (SSV-NF 10/118 ua), dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteiles nicht überprüft werden darf (stRsp; JBl 1957, 566; SSV-NF 1/28 uva). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass in der Rechtsrüge lediglich die Rüge eines angeblichen primären Verfahrensmangels erster Instanz wiederholt und nicht von den getroffenen Feststellungen ausgegangen wurde.