OGH 5Ob190/04h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.09.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Prückner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. DI Walter U*****, 2. Mag. Herbert A*****, 3. Mag. Angelika R*****, 4. Mag. Helmuth R*****, alle vertreten durch Gabler, Gibel Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1. Anton B*****, 2. Dr. Sylvia B*****, beide *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Teilsachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Mai 2004, GZ 39 R 123/04h39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Unter Berufung auf neuere Lehre und Rechtsprechung, die unter Bedachtnahme auf den Zweck von Präklusivfristen weitgehend die analoge Anwendung der Regeln über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung auf Präklusivfristen vertreten, so auch auf die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG (vgl WoBl 1999/74 u.a.), führen die Antragsteller zwei Umstände ins Treffen, die zu einer Unterbrechung bzw Hemmung der Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG geführt haben sollen. Das soll zum einen die Tatsache sein, dass die Vermieter während eines bestimmten Zeitraums nicht den vereinbarten Mietzins, sondern nur den Kategoriemietzins eingehoben haben und andererseits der Umstand, dass dadurch eine stillschweigende Änderung der Mietzinsvereinbarung zu Stande gekommen sei.
Welchen Erklärungsinhalt die Antragsteller der Tatsachen entnehmen konnten, dass die Antragsgegner während eines Erhöhungszeitraums nach § 18 MRG von ihnen nur den Kategoriemietzins verlangten, hat das Rekursgericht unter Berücksichtigung der jeweils auf den konkreten Einzelfall abstellenden Rechtsprechung zu § 863 ABGB beurteilt. Das Rekursgericht hat dem Umstand, dass die Antragsteller nicht den Grund dafür wussten, warum die Antragsgegner von ihnen während der Dauer der § 18 MRGErhöhung nur den Kategoriemietzins verlangten, nicht den Erklärungsinhalt beigemessen, die Antragsgegner wollten für alle Zukunft auf die Einhebung des vereinbarten Hauptmietzinses verzichten. Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden und findet sich durchaus im Einklang mit der zum schlüssigen Verzicht auf erst in Zukunft zu erbringende Leistungen ergangene Rechtsprechung, wonach an einen solchen Verzicht noch strengere Anforderungen zu stellen sind (vgl RISJustiz RS0014232 u.a.).
Es liegt also der Fall einer neuerlichen Mietzinsvereinbarung im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht vor. Gründe für eine Hemmung der Präklusivfrist wie etwa Vergleichsverhandlungen haben die Antragsteller ebensowenig dartun können, wie einen Fall der Unterbrechung des § 1497 ABGB. Dass sie sich im Irrtum darüber befanden, dass nach Ablauf des Erhöhungszeitraums nach § 18 MRG von ihnen wieder der vereinbarte Hauptmietzins verlangt werden konnte, stellt keinen Grund für eine Hemmung oder Unterbrechung der bereits in Lauf gesetzten Präklusivfrist dar, ohne dass damit eine erhebliche Rechtsfrage verbunden wäre.
Damit erweist sich das Rechtsmittel der Antragsteller als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.