OGH 4Ob160/04i

4Ob160/04iTribunal supérieur18 août 2004

Texte intégral

OGH 4Ob160/04i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, , vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 33.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. Mai 2004, GZ 2 R 37/04g-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung des EuGH und des EuG widerspreche. Das EuG habe das Zeichen "ROBOT UNITS" als rein beschreibend gewertet; auch das verfahrensgegenständliche Zeichen "Branchenradar" bestehe aus zwei Substantiva, die keine ungewöhnliche Struktur aufwiesen und nach lexikalischen Regeln gebildet seien. Die Beklagte gibt damit zwar einen Passus der E des EuG vom 26. 11. 2003, T-222/02, wieder (RNr 39), nicht aber die wesentliche Begründung. Das EuG hat das Zeichen "ROBOTUNITS" als beschreibend gewertet, weil es die Auffassung der Beschwerdekammer geteilt hat, wonach "unit" auch "a single item or a separate item of something larger" und "a small machine or a part of a machine which has a particular purpose" bedeutet und das Zeichen somit in zumindest einer seiner potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen (insbesondere Bauteile für Maschinen und zum Einbau in fertige, zusammengesetzte Maschinen, die automatisch arbeiten oder programmiert werden können) bezeichnet (RNr 41). Dass die angefochtene Entscheidung das Zeichen "Branchenradar" als nicht beschreibend wertet, steht nicht in Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. Sie steht auch in Einklang mit den Grundsätzen der Rsp des Obersten Gerichtshofs (ua ÖBl 2002, 84 - drivecompanie; ÖBl-LS 2003/160 - computerdoktor uva) und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Die weiters als erheblich geltend gemachte Frage eines Freihaltebedürfnisses für Konkurrenzunternehmen kann sich nur stellen, wenn ein Wort oder eine Wortverbindung ein Merkmal der Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, für die es als Marke eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, wovon hier aufgrund der - wie oben dargelegt - nicht zu beanstandenden Rechtsansicht des Rekursgerichts auszugehen ist, dann kann auch kein Freihaltebedürfnis, und zwar weder zu Gunsten der Allgemeinheit noch zu Gunsten von Konkurrenzunternehmen, angenommen werden.

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