OGH 1Nc75/04a

1Nc75/04aTribunal supérieur12 août 2004

Texte intégral

OGH 1Nc75/04a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kammer *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht und Mag. Werner Piplits, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verein *****, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in Schärding, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), die mit außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Mai 2004, GZ 2 R 47/04a-20, zu 4 Ob 154/04g dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Anzeige eines Befangenheitsgrundes des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Erich Kodek vom 13. Juli 2004 den Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Erich Kodek ist befangen.

Begründung

Begründung:

Die vom Landesgericht Ried im Innkreis mit außerordentlicher Revision vorgelegte Rechtssache AZ 5 Cg 45/03z ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 4. Senat angefallen, dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Erich Kodek ist. Dieser teilte gemäß § 22 GOG mit, er sei seit 1. 1. 1981 als Kammer-(= Disziplinar)anwalt der klagenden Partei tätig und beziehe dafür auch ein fixes Entgelt. Es bestehe die Gefahr, dass er "an die Sache" nicht mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit herangehe, jedenfalls aber könnte der Anschein entstehen, er würde parteilich zugunsten der klagenden Partei agieren.

Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (1 N 504/02 mwN). Schon allein die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit von Senatspräsidenten Dr. Erich Kodek in Zweifel zu ziehen, ohne dass konkret die Gefahr bestehen müsste, der genannte Richter würde nicht unvoreingenommen agieren.

Der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN ist daher gegeben.

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