OGH 12Os61/04

12Os61/04Tribunal supérieur5 août 2004

Texte intégral

OGH 12Os61/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB aF sowie weiteren strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 24. März 2004, GZ 20 Hv 16/04y-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB aF (I.), (richtig: der) Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II., 1. und 2.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (III.) schuldig erkannt, weil er - soweit tatbestandsessentiell - Christa H*****

I. (zu ergänzen:) am 4. Jänner 2004 in Reinsberg (US 5) durch Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben, indem er ein Jagdgewehr gegen sie richtete und darauf hinwies, dass dieses geladen sei, zur Duldung des Beischlafs nötigte;

II. am 4. Jänner 2004 (zu ergänzen: in Ybbs) durch Gewalt zu Handlungen nötigte, und zwar

1. "durch Abdrängen mit seinem allradgetriebenen PKW zum Linkseinfahren auf einen Parkplatz", sowie

2. "durch Packen, Zerren und Stoßen zum Verlassen ihres PKW und Einsteigen in seinen PKW";

III. im Oktober 2003 in Mühling durch die Äußerung, er werde sie umbringen, sie werde die Nacht nicht überleben, mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Der dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Soweit die auf eine umfassende Erschütterung der Verlässlichkeit der Angaben des Tatopfers abzielende Mängelrüge einleitend einwendet, das Erstgericht habe den Umstand übergangen, dass die Zeugin H***** die Möglichkeit eingeräumt habe, nach dem verfahrensgegenständlichen Geschlechtsverkehr - in damit unterstellter postdeliktisch atypisch entspannter Atmosphäre - "mit mir" dh mit dem Angeklagten "noch Wein getrunken" zu haben sowie die Tatrichter hätten die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Zeugin H***** vor seinem Wohnhaus aus seinem Auto gezerrt habe, ohne entsprechendes Beweissubstrat getroffen, erweist sich ihr Vorbringen jeweils als aktenwidrig: Denn zum Einen gab die Zeugin lediglich zu Protokoll, dass Wein "dastand" und sie möglicherweise davon getrunken habe (S 253), zum Andern übergeht die Beschwerde die die kritisierte Feststellung tragenden Angaben der Zeugin vor der Gendarmerie (S 57).

Im Übrigen genügt es - ohne dass es der Detailerwiderung bedarf - der Rüge entgegenzuhalten, dass das Erstgericht nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht verhalten war, alle Verfahrensergebnisse (wie etwa die Wahrnehmbarkeit krimineller Aktivitäten durch in der Nähe aufhältige Personen oder "die Situation nach Verlassen des Hauses") im Detail zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, bzw sich bei deren Würdigung mit allen (hier erst im Rechtsmittel ins Treffen geführten) Argumenten zu befassen und dass sich ihr darüber hinausgehendes Vorbringen nur nominell gegen Begründungsgebrechen, der Sache nach hingegen - wie Formulierungen wie "... wird vom Erstgericht nicht entsprechend gewürdigt" oder "bei richtiger Deutung der Umstände ..."

mit hinreichender Deutlichkeit zeigen - im Wege eigenständiger Interpretation von Verfahrensergebnissen in unzulässiger Weise gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung richtet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).

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