Texte intégral
OGH 10ObS107/04i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.07.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Loibl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stefanie F*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Kindel Kindel, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2004, GZ 7 Rs 38/04s-100, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die - wie hier - vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 9/40; 7/74 ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge der Klägerin auseinandergesetzt und ausreichend begründet, warum das Erstgericht von der Parteienvernehmung der Klägerin absehen konnte. Im Übrigen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Es trifft auch nicht zu, dass das Berufungsgericht eine (unzulässige) vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen hätte. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist oder ob außer den bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise zu dem selben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (SSV-NF 12/32 mwN ua). Die Revisionsausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels, wonach das Erstgericht von der Parteienvernehmung nicht absehen durfte, stellen somit inhaltlich eine im Revisionsverfahren nicht mögliche Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar.
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird in den Rechtsmittelausführungen nicht aufgezeigt, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen war.