OGH 9Nc19/04z

9Nc19/04zTribunal supérieur8 juil. 2004

Texte intégral

OGH 9Nc19/04z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W. ***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Doralt/Seist/Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei T***** GmbH, ***** wegen EUR 1.290 sA, infolge des Ordinationsantrags der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei beantragt, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie Transportentgelt für von der beklagten Partei in Auftrag gegebene LKW-Gütertransporte nach Österreich geltend macht. Sie verweist auf Art 31 CMR, nach dem die Gerichte jenes Landes international zuständig sind, in dem der für die Entladung vorgesehene Ort liegt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach den Behauptungen der klagenden Partei grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut jeweils in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (vgl nur die Nachweise bei Schütz in Straube, HGB I3 Art 31 CMR Rz 3). Für das von der klagenden Partei genannte Gericht sprechen die leichte Erreichbarkeit Wiens für ausländische Prozessbeteiligte, der häufigste Ablieferungsort bei den einzelnen Transporten sowie der Sitz der Kanzlei der Klagevertreter.

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