OGH 7Ob70/04a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.07.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Daniel W*****, geboren am , und der minderjährigen Nora W, geboren am , beide vertreten durch die Mutter Manuela W, über den als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichneten Rekurs des Vaters Erich W*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 23. Oktober 2003, GZ 20 R 11/03p-192, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Vater wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Stockerau vom 28.
10. 1999 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts für den
minderjährigen Daniel von S 2.500 (= EUR 181,68) und für die
minderjährige Nora von S 2.100 (= EUR 152,61) verpflichtet.
Der Vater begehrt nun die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung
ab 1. 1. 2000 für den minderjährigen Daniel auf S 1.490 (= EUR
108,28) und für die minderjährige Nora auf S 1.254 (= EUR 91,13), da
er nurmehr ein Einkommen von S 7.839 (= EUR 569,68) monatlich
erziele.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters ab, da sich sein Einkommen nur um 7,5 %, also nicht wesentlich, vermindert habe. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht wies den Antrag des Vaters, den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses abzuändern, gemeinsam mit dem ordentlichen Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.
Dagegen richtet sich der als Rekurs zu wertende außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit einem Abänderungsantrag.
Der Rekurs ist jedenfalls unzulässig.
Aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 14a Abs 4 letzter Satz
AußStrG ist gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der
Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG samt dem ordentlichen Revisionsrekurs
zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel zulässig, weshalb spruchgemäß
vorzugehen war, ohne auf die weiteren Argumente des Rekurswerbers eingehen zu können.