OGH 3Ob135/04f

3Ob135/04fTribunal supérieur29 juin 2004

Texte intégral

OGH 3Ob135/04f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin S*****, vertreten durch Dr. Haratün Johannes Papazian, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Alfred H*****, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, wegen 13.000 EUR sA, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. April 2004, GZ 3 R 27/04t-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen das sein auf Zahlung von 13.000 EUR sA eingeschränktes Begehren abweisende Urteil der ersten Instanz nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte dessen gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Nach § 502 Abs 3 ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung nach dem 2. Euro-JuBeG) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter solchen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den gemäß § 508 Abs 2 erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Die klagende Partei führte in ihrer als "außerordentliche" bezeichneten Revision gesondert aus, warum sie die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig ansieht. Das Rechtsmittel enthält auch einen ausdrücklichen Antrag auf Zulassung der Revision, er ist aber nicht gemäß § 508 Abs 2 ZPO an die zweite Instanz gerichtet. Nach der soeben erläuterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch vom Erstgericht nicht beachteten Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß § 507b Abs 2 ZPO sofort dem Berufungsgericht vorzulegen. Sollte das Erstgericht allerdings der Ansicht sein, einem solchen Vorgehen stehe der Mangel des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil sie sich - gleich den Revisionsausführungen zur Sache - an den Obersten Gerichtshof wendet, so kann es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen. Sollte der Rechtsmittelwerber eine solche Verbesserung sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (stRsp, zuletzt 4 Ob 49/04s; RIS-Justiz RS0109501). Somit ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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