OGH 15Os53/04
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Patu M***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld und Strafe" des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. März 2004, GZ 12 Hv 6/04g-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Patu M***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall), Abs 3 (erster Fall) SMG und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Graz
I. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende (richtig:) Einnahme zu verschaffen, in Verkehr gesetzt, indem er im Zeitraum von Dezember 2001 bis September 2002 an acht im Urteil unter 1./ bis 8./ genannte Personen insgesamt 72 bis 80 Gramm Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10 %) verkaufte;
II. am 17. September 2002 in Graz Henry A***** durch Versetzen von Schlägen im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung vorsätzlich am Körper verletzt, wobei dieser eine Rissquetschwunde im Bereich des linken Ohres und eine Verletzung im Bereich der Unterlippe erlitt.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die undifferenziert sowohl als Mängel- (Z 5) als auch als Tatsachenrüge (Z 5a) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde behauptet zu I. einleitend, das Urteil bleibe "in sich unklar und undeutlich" und sei "nicht nachvollziehbar", erschöpft sich aber hiezu in der Folge zur Gänze in einer Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Denn die Beschwerde beschränkt sich darauf, die Beweiskraft der belastenden Aussagen sämtlicher Zeugen, auf die das Erstgericht seine Feststellungen zu diesen Fakten gründet, in teils spekulativer Weise in Zweifel zu ziehen und der Verantwortung des Angeklagten, er sei kein "Rauschgifthändler" und kenne die Zeugen nicht, gegenüberzustellen, ohne formelle Begründungsmängel aufzeigen zu können.
Zum Schuldspruch I./6. haben die Tatrichter den Umstand, dass der Zeuge Daniel P***** bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung hinsichtlich der vom Angeklagten gekauften Suchtgiftmenge von seinen Angaben im Vorverfahren abwich, im Urteil erörtert (US 7) und ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens dargelegt, warum sie den ursprünglichen Ausführungen des Zeugen Glauben geschenkt haben (US 8). Mit dem bloßen Hinweis auf die weiteren Depositionen dieses Zeugen in der Hauptverhandlung, er habe bei den Vernehmungen im Vorverfahren die Wahrheit gesagt, könne sich aber an den Inhalt seiner Aussage nicht genau erinnern, vermag der Beschwerdeführer wiederum keinen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen, sondern versucht neuerlich, das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen. Die Rüge richtet sich insgesamt nur gegen die denkmöglichen Schlussfolgerungen der Tatrichter, die der Beschwerdeführer mit allgemeinen Überlegungen zur Beweiskraft der Zeugenangaben zu entkräften versucht. Damit macht er aber keinen formalen, aus dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO relevierbaren Begründungsmangel geltend.
Die Beschwerdeeinwände vermögen auch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Z 5a).
Zu II. verkennt die Beschwerde, dass Tatsachenfeststellungen nur insoweit mit Mängel- und Tatsachenrüge anfechtbar sind, als sie für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Umstände betreffen. Ob der Angeklagte oder der Zeuge Henry A***** mit der tätlichen Auseinandersetzung begonnen hat, ist jedoch ebensowenig entscheidungswesentlich wie die Frage, wer von beiden allenfalls ein Messer oder einen Besen in der Hand gehabt habe. Denn für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sind diese Umstände in Hinblick auf die in diesem Zusammenhang unangefochtenen Urteilsfeststellungen über die (vom Angeklagten zugestandenen) Schläge ins Gesicht des Zeugen A***** und die daraus resultierenden Verletzungen ohne Bedeutung.
Soweit die Beschwerde behauptet, das Erstgericht hätte diese Umstände näher aufklären müssen, und damit einen Aufklärungsmangel nach Z 5a geltend macht, unterlässt sie es darzutun, weshalb der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte an einer die Schuldrelevanz weiterer Beweisaufnahmen darstellenden Antragstellung in der Hauptverhandlung verhindert gewesen sein soll (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die Ausführungen sind aber auch nicht geeignet, auf Aktengrundlage erhebliche Zweifel an den entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) folgt (§ 285i StPO). Die Berufung "wegen Schuld" war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.