OGH 1Ob169/03i

1Ob169/03iTribunal supérieur1 août 2003

Texte intégral

OGH 1Ob169/03i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2003

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Univ.Doz.Dr.Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert H*****, vertreten durch Widter, Mayrhauser, Wolf, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Wagih M***** Z*****, vertreten durch Mag.Robert IgáliIgálffy, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12.März2003, GZ39R4/03g16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß §508aAbs2ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§510Abs3ZPO).

Begründung

Begründung:

Der dritte Tatbestand des §30 Abs2 Z3 MRG setzt eine unter anderem gegen den Vermieter begangene strafbare Handlung beispielsweise gegen das Eigentum voraus; dabei darf es sich nicht um Fälle handeln, die nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen sind. In der Entscheidung 5Ob597/89 führte der Oberste Gerichtshof aus, nach dem klaren Wortlaut dieses Tatbestands sei es nicht erforderlich, dass den Mitbewohnern (des Mietobjekts) das Zusammenleben verleidet werde. Auch Würth (in Rummel ABGB2 Rz20 zu§30 MRG) pflichtet dem bei. In WürthZingher, Mietund Wohnrecht20, Rz25zu§30 MRG, wird allerdings ausgeführt, die vom Mieter gesetzte strafbare Handlung müssen sich auf die Sphäre anderer Hausbewohner auswirken, sei es auch nur, dass sie deren berechtigten Unmut oder Abschau errege. Selbst wenn man dieser auch in der Entscheidung MietSlg45.381 (=2Ob580/93) vertretenen Ansicht folgte, wäre für den Rechtsmittelwerber nichts gewonnen, zumal er selbst davon ausgeht, dass andere Mieter von dem von ihm begangenen Eigentumsdelikt (versuchter schwerer Betrug) in Kenntnis gesetzt wurden (S5 der Revision), sich also die von ihm verübte strafbare Handlung auch auf die Sphäre außerhalb des Bestandobjekts wohnender Personen auswirkte; bei einem derartigen Delikt ist von vornherein anzunehmen, dass dieses "berechtigten Unmut oder Abscheu" erregt. Der Beklagte kann demnach den übrigen Hausbewohnern, die einen ordentlichen Lebenswandel führen, ebensowenig als Hausgenosse zugemutet werden wie dem Vermieter als Vertragspartner (vglMietSlg45.381). Dass der Beklagtewie er vermeint- selbst "für den vom Kläger angezogenen Kündigungsgrund nicht kausal" gewesen sei, weil dieser entsprechenden Informationen weitergegeben habe(S5 der Revision), ist nicht nachvollziehbar, hat doch der Beklagte das Eigentumsdelikt unbestrittenermaßen begangen.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§510Abs3ZPO).

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