OGH 12Os55/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.07.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mohammed Rabag Ali El-M***** und eine andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mohammed Rabag Ali El-M***** gegen das Urteil des Landesgeriches für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Jänner 2003, GZ 121 Hv 90/02w-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten Mohammed Rabag Ali El-M***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem - auch einen rechtskräftigen Freispruch der Mitangeklagten Lise El M***** enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Mohammed Rabag Ali El-M***** der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG (1/a und 1/b) sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a und lit b FinStrG (2/a, 2/b und 3) schuldig erkannt. Darnach hat er (zu ergänzen: in Wien - US 7) als "Eigentümer und Inhaber eines Dienstleistungsunternehmens für den Versand von Massenwerbesendungen" vorsätzlich in mehreren Tathandlungen eine Verkürzung der nachstehend angeführten Abgaben bewirkt und zu bewirken versucht, indem er geschäftliche Transaktionen gegenüber dem Finanzamt nicht offen legte, daraus erzielte Umsätze verschwieg und zur Erzielung dieser Umsätze nicht angemeldetes Personal heranzog, und zwar
1. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine durch die Erstattung unrichtiger Abgabenerklärungen in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben
a) bewirkt, nämlich für das Jahr 1997 58.851 S (4.286,86 EUR) an Umsatzsteuer, 215.540 S (15.663,90 EUR) an Einkommensteuer, für das Jahr 1998 328.623 S (23.881,96 EUR) an Umsatzsteuer und 467.203 S (33.952,96 EUR) an Einkommensteuer;
b) zu bewirken versucht, nämlich für das Jahr 1999 660.211 S (47.979,40 EUR) an Umsatzsteuer und 1,172.320 S (85.195,81 EUR) an Einkommensteuer;
2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt, nämlich
Der dagegen vom Angeklagten Mohammed Rabag Ali El-M***** aus den Gründen der Z 4, 5, und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Durch die Ablehnung des Antrags auf zeugenschaftliche Einvernahme des Steuerberaters des Beschwerdeführers Dr. Norbert C***** zum Beweis dafür, "dass die dem Angeklagten angelasteten Umsätze tatsächlich nicht von ihm oder seiner Firma erbracht worden sind und daher nicht zuzurechnen sind und er das auf sein oder auf seine Frau eingetragene Geld an den tatsächlichen Unternehmer, Kurzname O*****, weiter gegeben hat" (S 351 f iVm S 381), wurden schon deshalb keine Verteidigungsrechte verletzt (Z 4), weil es bei der Antragstellung der Anführung von (hier nicht von selbst einsichtigen) Gründen bedurft hätte, aus denen die Aussage dieses Zeugen, dessen allfällige berufliche Tätigkeit für "Herrn O*****", aber auch nur Bekanntschaft mit diesem der Angeklagte trotz konkreter Befragung dazu in der Hauptverhandlung nicht einmal behaupten konnte (S 371: "Das weiß ich nicht"), das begehrte Ergebnis hätte erwarten lassen. Der - im Übrigen nicht aktengetreue (vgl S 381 f) - Einwand, die Tatrichter hätten den Beweisantrag in gesetzwidrig vorgreifender Beweiswürdigung unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen Ahmed H***** abgelehnt, kann daher auf sich beruhen.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider konnte der Schöffensenat die zur subjektiven Tatseite der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a und lit b FinStrG (2/a, 2/b und 3) getroffene Urteilsannahme, wonach der Angeklagte die Verkürzung nicht bloß für möglich, sondern für gewiss hielt (US 11), mängelfrei aus dem äußeren Tathergang ableiten.
Die gegen Schuldspruchpunkt 3 gerichtete Beschwerde bezeichnet weder deutlich noch bestimmt (§ 285a Z 2 StPO), welcher Tatumstand aus dem Akt UVS-07/a/3/867/2001 in einer die Unvollständigkeit der Urteilsgründe bewirkenden Weise unerörtert blieb.
Die Verantwortung des Beschwerdeführers, "keine Ausländer illegal beschäftigt" zu haben, wurde ohnedies unmissverständlich verworfen (US 14).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen darüber vermisst, ob der Angeklagte die ihm zugeordneten Geschäfte "auf Provisionsbasis an Herrn O***** vermittelt" und "ob und in welcher Höhe er Provision erhalten habe", hält sie prozessordnungswidrig nicht an der Urteilsannahme fest, wonach die die aktuellen Abgabenpflichten begründenden Leistungen dem Unternehmen des Mohammed Rabag Ali El-M***** zuzuordnen sind (US 8 ff).
Gleiches gilt für den - die Feststellungen US 10 und 14 vernachlässigenden - Einwand, das Erstgricht habe nicht festgestellt, ob der Angeklagte Schwarzarbeiter beschäftigte. Zur vermissten Feststellung, "wo und wie viele Schwarzarbeiter beschäftigt wurden", mangelt es der Beschwerde schon an der gebotenen Darlegung der Entscheidungsrelevanz.
Das gegen den Schuldspruchpunkt 3 gerichtete Vorbringen erschöpft sich der Sache nach in der bloßen Anzweifelung der dazu vom Schöffengericht konstatierten Hinterziehungsbeträge (vgl US 5, 10, 14 iVm S 55, 227) und verfehlt so den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit abermals die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Mohammed Rabag Ali El-M***** (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.