OGH 6Ob115/03k

6Ob115/03kTribunal supérieur10 juil. 2003

Texte intégral

OGH 6Ob115/03k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Magdalena L*****, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer und Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, Sachwalter Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt, Boznerplatz 1, 6020 Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 18. März 2003, GZ 51 R 31/03p130, womit über den Rekurs der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 19. Dezember 2002, GZ 1 P 16/02v68, mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass die Anträge der Betroffenen auf Umbestellung der Person des Sachwalters und auf Übertragung der Zuständigkeit der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Kitzbühel abgewiesen (statt zurückgewiesen) wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 10. 6. 2002 wurde gemäß § 273 ABGB für die Betroffene ein Rechtsanwalt zum Sachwalter für folgende Angelegenheiten bestellt: Vertretung der Betroffenen bei Ämtern, Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern, Abwicklung des Erbschaftsverfahrens nach dem verstorbenen Gatten der Betroffenen sowie für die Einkommens- und Vermögensverwaltung. Die Betroffene strebte die Bestellung ihres Bruders zum Sachwalter an. Ihr außerordentlicher Revisionsrekurs gegen die Bestellung des Rechtsanwalts zum Sachwalter wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. November 2002 zurückgewiesen (6 Ob 268/02h). Die Zuständigkeit des Erstgerichtes beruhte auf dem Aufenthalt der Betroffenen im Sprengel dieses Gerichtes.

Die Betroffene beantragte mit ihrer Eingabe vom 1. 11. 2002 die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Kitzbühel, weil sie nun in dessen Sprengel in Kirchberg in Tirol - wo die Betroffene ein Haus besitzt - aufhältig sei. Sie beantragte ferner, den bestellten Sachwalter zu entheben und ihren Sohn Markus zum Sachwalter zu bestellen (ON 46). Den Umbestellungsantrag wiederholte die Betroffene mit dem Schriftsatz ihres gewählten Rechtsvertreters vom 19. 11. 2002 (ON 54).

Das Erstgericht wies beide Anträge zurück. Für die beantragten Änderungen müsste ein neuer Sachverhalt vorliegen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass die Anträge der Betroffenen abgewiesen - statt zurückgewiesen - wurden.

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig:

Ob die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der kuratelsbehördlichen Geschäfte nach § 111 JN im Interesse der Betroffenen liegt, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Die Belassung der Zuständigkeit des bisher mit der Sache befassten Gerichtes ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Erstgericht sich bereits eingehend mit der zweifellos komplizierten Vermögensfeststellung befasst und besondere Sachkenntnisse erlangt hat (ua auch über die offenkundig wiederstreitenden Interessen der Familienangehörigen der Betroffenen), sodass schon der stärkere Sachbezug für die Beibehaltung der Zuständigkeit des Erstgerichtes spricht (EFSlg 88.013 f uva). Im Übrigen steht nach dem Akteninhalt keineswegs fest, dass die Betroffene tatsächlich im Sprengel des Bezirksgerichtes Kitzbühel ständigen Aufenthalt genommen und Kirchberg in Tirol zu ihrem Lebensmittelpunkt gemacht hätte.

Die Revisionsausführungen gegen die Tätigkeit des bestellten Sachwalters sind weder durch Feststellungen der Vorinstanzen noch durch den Akteninhalt gedeckt. Neben im Revisionsrekursverfahren unzulässigen Neuerungen werden nur Verwaltungsmaßnahmen des Sachwalters einer Kritik unterzogen, die nicht erkennen lässt, weshalb die Maßnahmen rechtlich unzulässig oder auch nur unzweckmäßig sein sollten. Die Feststellung und Sicherung des Vermögens der Betroffenen gehört zu den primären Aufgaben des Sachwalters. Wie und mit welchen Hilfspersonen diese Aufgabe erfüllt wird, ist primär eine Tat- und keine vom Obersten Gerichtshof zu entscheidende Rechtsfrage.

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