OGH 2Ob63/03h

2Ob63/03hTribunal supérieur10 juil. 2003

Texte intégral

OGH 2Ob63/03h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2003

Kopf

DerOberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr. Tittel, Dr.Baumann und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richterin der Pflegschaftssache der mj Kinder Philipp S*****, Thomas S*****, und Kristina S***** , in Obsorge der MutterPetra K*****, vertreten durch Prof.HaslingerPartner, Rechtsanwälte in Linz, über die Revisionsrekurse der Kinder und des Vaters Manfred S*****, vertreten durch Mag.Maria Navarro, Rechtsanwältin inLinz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 20.Dezember2002, GZ15R160/02h36, womit infolge Rekursesder Kinderder Beschlussdes Bezirksgerichtes UrfahrUmgebung vom 23.Juli 2002, GZ8 P206/99p30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

DemRevisionsrekurs des Vaters wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird aufgehoben und diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kinder werden mit ihrem Revisionsrekurs auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Begründung:

DerVater der Kinder war auf Grund eines Vergleiches vom 6.8.1999 verpflichtet, zum Kindesunterhalt desmj Philipp monatlich S7.200,- (EUR523,24), des mj Thomas monatlichS7.200,(EUR523,24) und der mj Kristina monatlich S 6.300,- (EUR457,84) beizutragen. Dieser Regelung lag ein monatliches Durchschnittseinkommen des Kindesvatersvon S 45.000,- (EUR 3.270,28) zugrunde. Mit Antrag vom 9.10.2001 (ON 19)begehrte derKindesvater die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, da sich seine Einkommenssituation erheblichverschlechtert habe. Die der Kindesmutter zukommenden Transferleistungen gemäß §12a FLAG seien im Ausmaß von 13% auf die Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen anzurechnen.

Die Kindesmutter gab in einerStellungnahmevom 23. 10. 2001 an, dass der Kindesvater bei Auflösung seines ursprünglichenDienstverhältnisses bei der Firma "F***** GmbH" eine Nettoabfertigung von rund S2 Mio erhalten habe.

Mit Antrag vom 1.3.2002 stellten die Kinder einen Antrag auf Erhöhung desKindesunterhaltes und zwar dahingehend, dass der Vater für den mj Philipp fürdie Zeit vom 1.9.2000 bis 28.2.2002einen Betrag von EUR3.008,- nachzubezahlen undab1.3.2002 zusätzlich zum Unterhalt gemäß Vergleichvom6.8. 1999 EUR167,monatlich zu bezahlen habe, für den mj Thomas für die Zeitvom1.9.2000 bis28.2.2002 EUR1.439,- nachzubezahlenundab 1.3. 2002 zusätzlich zum Unterhalt gemäßVergleich vom 6.8.1999 EUR80,- monatlich zu bezahlen und für die mj Kristina fürdieZeit vom 1.9.2000bis28.2. 2002 EUR262,- nachzubezahlen und ab1.3.2002 zusätzlich zum Unterhalt gemäßVergleichvom6.8. 1999EUR15,- monatlich zu bezahlen habe.Der Vater habezum 31.8.2000 anlässlich der Auflösung desDienstverhältnisses mit seinem Dienstgeber übereinen Gesamtnettobezug vonS2,688.497,- verfügt, danach eine Arbeitslosenunterstützung von S17.154,36 und später ab 15.3.2001 eindurchschnittliches Einkommenvon S29.227,84 bezogen. Dem seinoch aus Veranlagung der Nettoauszahlungssumme der Abfertigung eine Verzinsung von monatlich S 5.000,- hinzuzurechnen. Diese Abfertigungszahlung sei zur Gänze in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Den Kindern gebührejeweils Unterhalt in Höhe der Luxusgrenze.

Das Erstgericht setzte mit Beschluss vom 23.7.2002 die Unterhaltsverpflichtung des Vaterswiefolgtherab:

Vom1.9.2000 bis 30.9.2001 für Thomas undPhilipp S***** auf monatlich EUR455,22 und für Kristina auf monatlich EUR328,32. Abdem 1.10.2001 seienfürPhilipp und Thomas monatlich EUR332,- und für Kristinamonatlich EUR313,- zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Vaterssowie der Antragder Kinderauf Unterhaltserhöhung wurden abgewiesen.

Es ging dabei davon aus,dass der Vater auf Grund der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnissesam31.8. 2000 einen Abfertigungsbetrag vonS 2Mio (EUR145.345,67) netto erhielt, wobei "S700.000,- (EUR50.870,98) aus dem Pensionstopf zur Gänzein die Unterhaltsberechnungeinzubeziehen" seien.Vom1.9.2000 bis15.3.2001 habeder Vater einmonatliches Nettoeinkommen von S 18.000,- (EUR1.308,11)seit15.3.2001 ein solchesvon S 22.000,- (EUR1.598,80) bezogen.

Rechtlicherörterte das Erstgericht, dass die Veränderungder Einkommenslageab 1.9.2000 zu einer Veränderung der Bemessungsgrundlage geführthabe, wobei auch dieAbfertigungszahlungen inklusive der Pensionsabfindung zuberücksichtigen seien; die Abfertigung sei auf soviele Monateaufzuteilen, als dies der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigenentspreche.Bei Aufteilung der Abfertigung auf 408 Monate (38 statistisch erwartete weitereLebensjahre) seieinmonatlicher Betrag von S 4.900,- (EUR346,10) der Bemessunggrundlage hinzuzurechnen.

Das Rekursgericht gab einemdagegen gerichteten Rekurs der Mutter teilweise Folge und verpflichtete denVaterzumUnterhalt derKindervom1.9.2000 bis 30.6.2001 wie folgt beizutragen:

Für Philipp EUR690,,für Thomas EUR600,- undfür Kristina EUR467,.

Fürdie Zeit vom 1. 7.2001 bis 31.8.2001 verpflichtete es den Vater zur ZahlungvonmonatlichenUnterhaltsbeiträgen wie folgt:

Für Philipp EUR 631,, für Thomas EUR554,- und für Kristina EUR431,. Ab 1. 9.2001 bis auf weiteres spraches den Kindern folgende monatlicheUnterhaltsbeiträgezu.

Für Philipp EUR548,,für ThomasEUR456,- und für Kristina EUR396,.

Es sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber über Antragnach §14a AußStrGdahingehend ab, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei.

Der Rekursder Kinder wurde dem Vater nicht zugestellt und unmittelbardem Rekursgericht vorgelegt, das ohne Anhörung des Vaters entschied. Es verwies hinsichtlichdes angemessenen Aufteilungszeitraumes einer Abfertigung zunächst darauf, dass jeweils die besonderen UmständedesEinzelfalles zu berücksichtigen seien und dass nach dem Abfertigungszweck zwischen gesetzlichen und freiwilliger Abfertigung, der auch die Pensionsabfindung hinzuzuzählen sei, unterschieden werden müsse. Eine gesetzliche Abfertigung sei auf Grundihres Entgeltcharakters auf so viele Monate aufzuteilen, als sie den darin enthaltenen Monatsentgelten entspreche. Da im vorliegenden Fall eine gesetzlicheAbfertigung in Höhe von 12 Monatsentgelten bezahlt worden sei, sei die gesetzlicheAbfertigung von S939.311,(EUR68.162,39)beginnendab1.9.2000 12 Monate lang in vollerHöhe die Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Diefreiwillige Abfertigung seiauf dieeinzelnen Monate so aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldnersanstelle des bisherigen Arbeitseinkommen zufließenden nunmehrigen Einkommens etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen Einkommens erreicht werde. Hier sei ab 1.9.2001 dem vom Unterhaltsschuldner erzielten Einkommen ein entsprechender Betrag aus der freiwilligen Abfertigung plus Pensionsabfindung von S 1,053.037,- (EUR76.526,46) hinzuzurechnen, bis die Höhe des ursprünglichen Nettoeinkommens erreicht werde. Bei Aufteilung der gesetzlichen Abfertigung auf 12Monate sei der Unterhaltsanspruch der Kinder mit der "Luxusgrenze" zubegrenzen, woraussichdiefürdieZeit 1.9.2000bis31.8. 2001 die zugesprochenen Beträge ergäben. Die freiwillige Abfertigung unddiePensionsabfertigungseien unter Berücksichtigung des nunmehr erzielten Einkommens auf einen Zeitraum von 62 Monaten aufzuteilen, wobeiunter Berücksichtigung der ausder Abfertigung erfließenden Zinsen der Aufteilungszeitraumauf 64 Monate festgelegtwerde, weil der Unterhaltspflichtige zu einer gewinnbringenden Anlegung auf einige Jahre verpflichtetsei. Unter Berücksichtigung des dem Vater nunmehr zukommenden Einkommens (unter Einbeziehungeines Sachbezuges durch private KFZNutzung) errechnete das Rekursgericht dieoben wiedergegebenen monatlichen Unterhaltsbeiträge fürdie Kinder.

Zur Anrechnung der Transferleistungen nach§12a FLAG erörterte das Rekursgericht, dassder Vater bereits inseinem Unterhaltsherabsetzungsantragvom9.10. 2001auf deren gebotene Berücksichtigung bei der Unterhaltsfestsetzung hingewiesen habe, weshalb die nach der nunmehrigenRechtsprechung (RISJustiz RS0117016) gebotene steuerliche Entlastung zuberücksichtigen sei. Diese steuerliche Entlastung habe ab Zeitpunkt des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, also ab dem 1.7.2001, zu erfolgen.

Das Rekursgericht sprach schließlich aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs deshalb zulässig sei, weil keine gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wieweit die Teilaufhebungdes §12a FLAG zeitlich zurückwirke, vorliege.

Gegendiese Entscheidung richten sich die Revisionsrekurse der Kinder und des Vaters.

Die Kinder führeninihrem Rechtsmittel -zusammengefasst- aus,auch die "gesetzliche"Abfertigung sei derart aufzuteilen, dass dadurch die Differenz zwischen dem früheren Einkommen und dem nunmehrigen niedrigen aktuellen Einkommen ausgeglichen werde.

DerVater verweist in seinem Rechtsmittel zunächst darauf, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes unterVerletzung seines rechtlichenGehörs ergangen sei,weil ersich zum Rekurs der Kinder nicht habeäußern können. Im Übrigen sei bei Aufteilung der Abfertigung zu berücksichtigen, dassder Abfertigungsanspruchbereits zu einem Zeitpunkt erworbenwordensei, in welchem die Kinder noch gar nicht unterhaltsberechtigt gewesen seien.

Vorweg ist auf dem Revisionsrekurs des Vaters einzugehen.

Der Vater macht dort geltend, dass ersichzum Rekurs der Kinder nicht äußern habe können. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (6Ob281/01v= ecolex 2002, 883 = JBl2003, 57) ist auch das Rechtsmittelverfahren in Außerstreitsachen grundsätzlich alszweiseitig anzusehen. Da sich der Vater zum Rekurs der Kinder nicht äußern konnte, wurde ihmdasrechtliche Gehör entzogen,was von ihm zutreffend gerügt wurde.

DasRekursgericht wird daher dem Vater Gelegenheitzu geben haben, auf den Rekursder Kinder antworten zu können und dann eine neuerlicheEntscheidung zu treffen haben.

Die Kinder werden mit ihrem Rechtsmittel auf diese Entscheidung verwiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.