OGH 9Ob16/03y

9Ob16/03yTribunal supérieur9 juil. 2003

Texte intégral

OGH 9Ob16/03y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil, Dr. Hopf, Dr. Schramm sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. Franz J*****, Internist, , vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. P, öffentlicher Notar, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 81.899,74 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2002, GZ 16 R 270/02x-59, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:

Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung kann nie eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Gesetzes sein. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen wird, fallen in das - durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare - Gebiet der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043277 [T 5]; RS0043347 [T 10]).

Zum behaupteten Verfahrensmangel:

Die Frage, ob ein Vertragsteil auch nach Aufklärung über die mit einer bestimmten Zahlungsmodalität verbundenen Gefahren den Vertrag dennoch mit dem vorgegebenen Inhalt abgeschlossen hätte oder nicht, ist ausschließlich eine Tatfrage. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht in der schon der Bezeichnung nach nur auf unrichtige Beweiswürdigung gestützten Berufung des Klägers auch nur eine Beweis- und keine - allenfalls "versteckte" - Rechtsrüge erkennen können.

Zur Rechtsrüge:

Ausgehend von der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung, dass die Verkäuferin nicht bereit gewesen wäre, den Kaufvertragstext, insbesondere die Auszahlungsbeträge (Anm: entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan) abzuändern und auf dem Abschluss des Vertrages in der vorliegenden Form beharrt hätte und der Kläger trotz Kenntnis der Problematik den Kaufvertrag auch mit dieser (Anm: der vorgegebenen) Textierung abgeschlossen hätte (AS 353), stellt sich die aufgeworfene Rechtsfrage einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beklagten gar nicht. Diesfalls fehlt es nämlich an der für den - durch die Ersatzvornahme eingetretenen - Schaden erforderlichen Ursächlichkeit einer mangelnden oder unzureichenden Aufklärung.

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