OGH 12Os58/03

12Os58/03Tribunal supérieur8 juil. 2003

Texte intégral

OGH 12Os58/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Auslieferungssache gegen Franklin Carl P***** wegen Auslieferung zur Strafverfolgung an die Vereinigten Staaten von Amerika, AZ 11 Ns 19/03 des Oberlandesgerichtes Graz, über die Beschwerde des Franklin Carl P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 8. April 2003, AZ 11 Ns 19/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Oberlandesgericht die vom Department of State der Vereinigten Staaten von Amerika mit Note vom 22. Jänner 2003, Zahl 0300 8056-1, begehrte Auslieferung des am 17. Oktober 1951 geborenen amerikanischen Staatsangehörigen Franklin Carl P***** zur Strafverfolgung im Hinblick auf den Haftbefehl des Bezirksgerichtes Michigan-Ost, Abteilung Süd vom 20. November 2002, Zahl 02-81058, hinsichtlich der darin bezeichneten strafbaren Handlungen nach "Title 21, United States Code, § 841 (a) (1) und 846" für zulässig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Auszuliefernden, die sich als unzulässig erweist.

Denn zulässiges Vorbringen in einer - mangels gesetzlicher Regelung nach Aufhebung des § 33 Abs 5 ARHG - als außerordentliches Rechtsmittel gegen den sogleich mit der Verkündung rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichtes einzuräumenden (Grundrechts)Beschwerde ist die deutliche und bestimmte Behauptung, der Beschwerdeführer sei in einem der in den §§ 19 Z 1 und 22 ARHG angesprochenen Grundrechte nach Art 3, 6 oder 8 EMRK oder nach Art 1

6. ZP-EMRK verletzt (13 Os 51/03).

Mit den Einwänden, das Oberlandesgericht habe die Auslieferung entgegen dem Auslieferungsersuchen nach § 841 (1) (B) des United States Code bewilligt, es sei dem Auslieferungsvertrag zuwider bloß der Wortlaut der Bestimmungen der §§ 841 (a) (1) und 847 des United States Code vorgelegt worden und es fehle an hinreichenden Gründen für die Annahme, dass der Auszuliefernde die der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe, wird aber von vornherein kein Verstoß gegen die in Rede stehenden Grundrechte behauptet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

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