OGH 3Ob159/03h

3Ob159/03hTribunal supérieur25 juin 2003

Texte intégral

OGH 3Ob159/03h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei G*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, und anderer betreibender Parteien, hier der viertbetreibenden Partei Bank ***** AG, , vertreten durch Dr. Lisbeth Lass und Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Erich A, wegen 15.141,96 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der viertbetreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 11. März 2003, GZ 1 R 56/03x-14, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Mai 2003, AZ 1 R 56/03x, womit der Rekurs der viertbetreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 23. Dezember 2002, GZ 2 E 4579/02i-11, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Jänner 2003, GZ 2 E 4579//02i-13, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung über den Rekurs der viertbetreibenden Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.

Begründung

Begründung:

Der Beschluss des Erstgerichts vom 23. Dezember 2002 ON 11 wurde den Rechtsvertretern der viertbetreibenden Partei am 27. Dezember 2002 zugestellt. Das Rekursgericht wies den von der viertbetreibenden Partei dagegen erhobenen, vom Erstgericht mit dem Vermerk "PA 13. 1. 2003" versehenen Rekurs mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurück und ließ - zunächst - den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Infolge eines Abänderungsantrags der viertbetreibenden Partei, welche durch Vorlage eines Postaufgabescheins nachwies, dass sie den Rekurs am 10. (und nicht am 13.) Jänner 2003 zur Post gegeben hatte, ließ das Rekursgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2003 den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich zu.

Das Rechtsmittel ist zulässig und berechtigt.

Wie die viertbetreibende Partei durch Vorlage des betreffenden Postaufgabescheins dartun konnte, gab sie ihren Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss bereits am 10. Jänner 2003, somit innerhalb der Rekursfrist von 14 Tagen, zur Post. Damit erweist sich die bekämpfte Rekursentscheidung als unrichtig. Sie ist demnach aufzuheben. Dem Rekursgericht ist die Sachentscheidung über den Rekurs der viertbeklagten Partei aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 EO iVm § 52 ZPO.

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