OGH 14Os61/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.06.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hannes L***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 erster und vierter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 11. Feber 2002, GZ 19 Hv 5/03v-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hannes L***** der teilweise als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB begangenen Verbrechen nach § 28 Abs 2 erster und vierter Fall SMG (I. und II.) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG (III.) schuldig erkannt.
Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider
I. von 1988 bis Frühjahr 2002 ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) dadurch erzeugt und in Verkehr gesetzt, dass er
-
in Göfis insgesamt ca. 7.700 Gramm Marihuana aus eigenem Anbau erntete;
-
in Vorarlberg insgesamt 5.700 Gramm von der zu I.1) genannten Marihuanamenge an verschiedene Drogenkonsumenten teils verkaufte, teils unentgeltlich weitergab;
II. von Frühjahr 2001 bis Herbst 2001 in Feldkirch zur Erzeugung von insgesamt ca 800 Gramm Pilzen mit den Wirkstoffen Psilocybin und Psilocin durch die mittlerweile bereits rechtskräftig verurteilten Johann S***** und Ricardo M***** beigetragen, indem er in seinem Geschäft "Hanfland Feldkirch" die Pilzsporen in Plastikboxen mit Nährboden an Johannes S***** verkaufte und Ratschläge zur Aufzucht der Pilze erteilte;
III. von 1979 bis Mai 2002 in Vorarlberg ein Suchtgift, und zwar (unerhobene Mengen) Haschisch und Marihuana, erworben und besessen.
Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch II. (Erzeugung von insgesamt ca 800 Gramm Pilzen mit den Wirkstoffen Psilocybin und Psilocin als Beitragstäter) aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer mit der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) fehlende oder unzureichende Begründung der Konstatierung (US 7 letzter Absatz) geltend, sein Vorsatz sei beim Verkauf der Pilzsporen (in Plastikboxen mit Nährboden) an Johannes S***** (auch) darauf gerichtet gewesen, dieser werde sie zur Gewinnung einer großen Suchtgiftmenge verwenden.
Die Erkenntnisrichter begründeten die subjektive Tatseite ausführlich, logisch und empirisch einwandfrei (US 9 ff). Sie begnügten sich dabei nicht nur mit dem Hinweis auf die große Anzahl der vom Angeklagten verkauften 30 Plastikboxen und deren hohen Verkaufspreis von mehr als 1.600 Euro (ein Betrag, den ein ca. 21-jähriger Käufer nach der Lebenserfahrung zur Kompostveredelung nicht verwendet), sondern berücksichtigten ebenso den Umstand, dass nach den Angaben S***** (S 239) der Verkäufer (= Angeklagter) die Aufzucht erklärte, sowie die aus der gewerblichen Befassung mit derartigen Produkten abgeleiteten Einschätzungsfähigkeit des Angeklagten bezüglich der zu erwartenden (Suchtmittel)Erträge. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerde versuchen lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung anzufechten.
Nach Überprüfung des (erneut die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Schuldspruchs II. betreffend die Erzeugung von Suchtgift in einer großen Menge nach § 28 Abs 6 SMG bekämpfenden) Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) anhand der Aktenlage ergeben sich für den Obersten Gerichtshof daraus keine erheblichen Bedenken gegen Richtigkeit der diesem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Das gleiche gilt für die konstatierte (die Grenzmenge von drei Gramm übersteigende) erzeugte Suchtgiftmenge, bestehend aus 5,84 Gramm Psilocybin und 0,32 Gramm Psilocin. Diese stehen insbesondere mit dem Untersuchungsergebnis der Kriminaltechnischen Zentrale (S 287: Psylocibin-Reinanteil 0,73 % +/- 0,01 %, Psilocin-Reinanteil 0,04 +/- 0,00) und den von Ricardo M***** (ON 13) und Johannes S***** angegebenen Mengenangaben (ON 14) im Einklang.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellung seines beim Verkauf der Sporenboxen an Johannes S***** auf die Gewinnung von Suchtgift durch diesen gerichteten Vorsatz vermisst, orientiert er sich nicht an den bezüglichen Urteilskonstatierungen (US 7 letzter Absatz: "....bewusst und gewollt dazu beigetragen ..., das Suchtgift erzeugen ...", und US 10 letzter Absatz). Solcherart führt er den Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus. Die sonstigen Einwände in diesem Zusammenhang bekämpfen wiederum bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter ("gibt nichts für einen Vorsatz dahin her"). Eine solche Ausführung des Nichtigkeitsgrundes entspricht ebenfalls nicht dem Gesetz.
Der Subsumtionsrüge (Z 10) zuwider kommt bei gebotener Gesamtbetrachtung aller Feststellungen auch der erkennbar den Additionseffekt mitumfassende Vorsatz des Angeklagten bei dem mit seiner Unterweisung über die Aufzucht der Pilze erfolgten Verkauf der insgesamt 30 Sporenboxen anlässlich des zweimaligen Ankaufs deutlich zum Ausdruck (US 6 iVm US 9 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.