OGH 11Os64/03

11Os64/03Tribunal supérieur24 juin 2003

Texte intégral

OGH 11Os64/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes Z***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den "Einspruch" des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Dezember 2002, GZ 033 Hv 18/02k-31, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Einspruch wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Johannes Z***** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 2. Dezember 2002, GZ 033 Hv 18/02k-31, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte rechtzeitig das Rechtsmittel der (vollen) Berufung an das Oberlandesgericht Wien, welches jedoch - unter Zurückweisung einer Reihe weiterer dieselbe Entscheidung betreffender Eingaben - der Berufung mit Urteil vom 28. März 2003 nicht Folge gab (AZ 21 Bs 38/03 = ON 44 des Strafaktes).

Mit dem vorliegenden, an den Obersten Gerichtshof adressierten und als Einspruch bezeichneten Schriftsatz vom 28. März 2003 erhob Z***** Einwendungen gegen das erstinstanzliche Urteil, begehrte seinen Freispruch, allenfalls die Neudurchführung des Verfahrens und erstattete Anzeige gegen Manfred H***** und Michaela B***** wegen falscher Beweisaussage vor Gericht. Der Einspruch war indes als unzulässig zurückzuweisen, weil die Verfahrensgesetze für die Anfechtung von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen des Einzelrichters des Gerichtshofes kein ordentliches Rechtsmittel vorsehen. Im Hinblick auf die im Einspruch erstattete Anzeige wegen falscher Zeugenaussage wurde eine Kopie des Schriftsatzes bereits von der Generalprokuratur der Oberstaatsanwaltschaft Wien zur weiteren Veranlassung zugemittelt.

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