Texte intégral
OGH 3Ob152/03d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.06.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, , vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei DI Robert G, vertreten durch Dr. Barbara Pesce-Cihlar, Rechtsanwältin in Wien, wegen 36.000 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. April 2003, GZ 12 R 219/02t-12, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Das Berufungsgericht hat seine die Klagsabweisung durch das Erstgericht bestätigende Entscheidung auf zwei unabhängige Erwägungen gestützt. In Ansehung einer von diesen behauptet die klagende Partei nunmehr in ihrer außerordentlichen Revision, das Gericht zweiter Instanz sei von der Rsp des Obersten Gerichtshofs abgewichen. Zum zweiten Abweisungsgrund (eingeschränkte Geschäftsführerhaftung gegenüber Dritten) enthält aber das Rechtsmittel nicht ein Wort. Daraus folgt, dass die Entscheidung nicht iSd § 502 Abs 1 ZPO von der Lösung dieser angeblich erhebliche Rechtsfrage abhängen kann. Die angeschnittene Rechtsfrage muss präjudiziell sein (1 Ob 39/94; 3 Ob 325/02v ua; Kodek in Rechberger², § 508a ZPO Rz 1). Auch bei einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs iS der Rechtsansicht der klagenden Partei müsste es mangels Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgericht im zweiten Punkt bei der Klagsabweisung bleiben. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).