OGH 15Os62/03

15Os62/03Tribunal supérieur12 juin 2003

Texte intégral

OGH 15Os62/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 17. Februar 2003, GZ 10 Hv 1/03m-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Herbert F***** wurde von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 6. September 2002 in Höhnhart Katharina G***** mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes genötigt, indem er ihr die Radlerhose samt Unterhose herunterriss, sich auf sie legte, ihre Beine auseinander drückte, ihren linken Fuß nach oben bog und mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog (und hiedurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB begangen), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verfehlt ihr Ziel. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die dem Freispruch zu Grunde gelegte (zusammengefasste) Feststellung, dass "es zwischen dem Angeklagten und Katharina G***** zu sexuellen Kontakten kam und nähere Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden können", weder undeutlich noch unvollständig. Die Tatrichter setzten sich mit der wechselnden Verantwortung des Angeklagten auseinander (US 3), stellten ihr die keineswegs übergangenen, im Wesentlichen gleichlautenden Depositionen der Anzeigerin gegenüber (US 3 f), beleuchteten in der Folge kritisch die Aussage der Zeugin Annemarie K*****, bezogen deren Stellung als Lebensgefährtin in ihre Erwägungen mit ein und erachteten insbesondere in dieser Beweiswürdigung deren Angaben, Katharina G***** hätte dem Angeklagten eindeutig zu verstehen gegeben, an sexuellen Kontakten interessiert zu sein, als berücksichtigenswert. Verfehlt ist der Vorwurf, die Beweiswürdigung der Tatrichter sei unlogisch und mit Widersprüchen behaftet, weil die Verantwortung des Angeklagten vorerst als "höchst sonderbar" (US 3) und die Aussagen der Zeugin Annemarie K***** "zunächst als wenig glaubwürdig" (US 6) bezeichnet, Herbert F***** aber letztlich Glaubwürdigkeit nicht aberkannt und die Depositionen seiner Lebensgefährtin als "nicht mehr so gänzlich abwegig" eingestuft wurden. Durch diese Formulierungen wird zum Ausdruck gebracht, dass die Tatrichter die genannten Angaben einer kritischen Prüfung unterzogen. Ausgehend von den zur Frage der freiwilligen oder erzwungenen Durchführung geschlechtlicher Handlungen völlig entgegengesetzten Angaben der beiden Beteiligten, weiters in Ermangelung sonstiger objektiver Beweismittel, an Hand derer das Vorliegen der subjektiven Tatseite nachweisbar gewesen wäre, und unter Einbeziehung des von den Lebensgefährten gewonnenen einfältigen Eindruckes und ihrer nicht abgesprochenen Aussagen sowie der Einstufung der Katharina G***** als sexuell freizügig, trafen die Tatrichter gestützt auf den Zweifelsgrundsatz (US 6) die für den Angeklagten günstigere, den Freispruch begründende, von der Beschwerdeführerin in ihrer gesamten Argumentation völlig außer Betracht gelassene Konstatierung, "es könne nicht mit beruhigender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte ernsthaft glaubte, Katharina G***** sei an einem Geschlechtsverkehr mit ihm interessiert" (US 2). Demgemäß erweist sich der Vorwurf, "es widerspreche den Denkgesetzen der Logik, einen Freispruch ausschließlich auf Verhaltensweisen vor und nach der Tat (Nacktfoto vom 16. August 2002 und Besuch am 22. Dezember 2000) sowie auf einen Zeugen (Insp. K*****) zu stützen, der zum Tatzeitpunkt nicht vor Ort war, während die leugnende Verantwortung des Angeklagten als 'höchst sonderbar' bezeichnet wird und die belastenden Aussagen des Tatopfers überhaupt ungewürdigt bleiben", als unhaltbar.

Von der negativen Feststellung zur subjektiven Tatseite ausgehend ist es nicht entscheidungswesentlich, ob es zu dem von Katharina G***** behaupteten Beischlaf oder nach der Verantwortung des Angeklagten zu "sexuellen Handlungen" gekommen ist.

Unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge irrelevant sind die bloß illustrativ zur Person der (im alkoholisierten Zustand als schamlos eingestuften) Anzeigerin und zu ihrem (vor und nach der Tat gesetzten, demgemäß nicht entscheidungswesentlichen) Verhalten angeführten Umstände, wonach Franz H***** der Katharina G***** angeboten hatte, sie nach Hause zu bringen, die Genannte anlässlich der Anzeigeerstattung gegenüber den intervenierenden Gendarmeriebeamten trotz vorhandener Radlerhose mit entblößtem Unterkörper auftrat, am 22. Dezember 2002 wieder vor dem vom Angeklagten und Annemarie K***** bewohnten Haus erschien sowie die Erwägungen der Tatrichter zum dem Beweistagsatzungsprotokoll ON 7 beigefügten Foto und zum Inhalt des - entgegen dem Vorbringen nicht übergangenen (US 6) - Aktes 10 Vr 284/01 des Landesgerichtes Ried im Innkreis. Der von der Beschwerdeführerin als unberücksichtigt reklamierte Umstand, dass Katharina G***** auch in diesem Strafverfahren mehrfach erklärt hatte, die Anzeige zurückziehen zu wollen, um dem letztlich wegen des Vergehens der Schändung Verurteilten keine Schwierigkeiten zu machen, betrifft neuerlich keine im gegenständlichen Strafverfahren entscheidungswesentliche Tatsache.

Der schriftliche Vermerk, wonach Insp. K***** ursprünglich davon ausging, der im Zuge einer (erst am Nachmittag des Tattages durchgeführten) Hausdurchsuchung in einem Wäschekorb (S 167) sichergestellte, für Katharina G***** anlässlich der Anzeigeerstattung nicht auffindbare Stringtanga sei "vermutlich von F***** versteckt worden" (S 119), stellt einen - im Übrigen in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhaltenen (S 168) - Rückschluss und keine Tatsachenwahrnehmung dar, die alleine Gegenstand einer Zeugenaussage sein kann.

Da die Mängelrüge somit keinen der Fälle der Z 5 prozessordnungsgemäß darlegt, war sie gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

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