OGH 12Os38/03

12Os38/03Tribunal supérieur5 juin 2003

Texte intégral

OGH 12Os38/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael Peter K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. November 2002, GZ 121 Hv 84/02p-40, und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den gleichzeitig gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Michael (Peter) K***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 (richtig:) vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er Nachgenannten in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

A: am 21. Juli 2002 in Wiener Neustadt im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der bereits rechtskräftig verurteilten Sharon Ko***** Verfügungsberechtigten der P***** AG durch Einbruch in einen Baukontainer

1: eine Digitalkamera, eine PC-Festplatte sowie Bargeld von rund 600 EUR weggenommen sowie

2: zwei PC-Bildschirme und einen PC-Drucker samt zugehörigen Kabeln wegzunehmen versucht;

B: am 22. Juli 2002 in Wien Verantwortlichen der S***** bzw Uddin A***** durch Einbruch in einen Zeitungsaufbewahrungsbehälter Bargeld wegzunehmen versucht.

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und (nominell) 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass sich das aufgrund der von ihm und seinem Verteidiger gestellten Anträge (S 321 und 349) eingeholte Sachverständigengutachten über das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes nur auf den zweiten Tatzeitpunkt am 22. Juli 2002 bezieht, nicht aber auch auf den ersten am Tag zuvor (ON 35 iVm S 415).

Zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist der Angeklagte jedoch nicht legitimiert. Denn zum einen stellte er selbst keinen den formalen Mindestanforderungen gerecht werdenden Antrag (vgl S 321:

Auf Bemerkung des Vorsitzenden: "Wir können auch ein Gutachten einholen, ob sie zurechnungsfähig gewesen sind oder nicht," antwortete der Nichtigkeitswerber lediglich: "Ja, bitte!"); zum anderen hatte der Beschwerdeführer und sein Verteidiger nach der Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung die - von letzterem in anderem Zusammenhang auch genützte (S 415) - Gelegenheit zur Befragung der Sachverständigen, nahmen jedoch die Möglichkeit einer Erörterung des nunmehr als fehlend reklamierten Bezuges auf den (nur wenige Stunden vor der Tatzeit zu Faktum B gelegenen - US 5 iVm S 39 -) ersten Tatzeitpunkt nicht wahr. Im Übrigen wurde auch am Ende der Hauptverhandlung über ausdrückliche Frage des Vorsitzenden kein ergänzender Beweisantrag gestellt (S 423).

Die eine unvollständige Würdigung von Beweisergebnissen behauptende Mängelrüge (Z 5) ist unberechtigt; hat doch das Erstgericht in ausreichendem Maße (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dargelegt, aus welchen Gründen es zur Überzeugung von der Richtigkeit der schuldspruchtragenden Konstatierungen gelangt ist (US 6 bis 8). Soweit der Angeklagte mit eigenständigen, auf die Zeugenaussage des Dragoljub T***** über die erste Rechtfertigung des Angeklagten zu seinem Tatverhalten zu Faktum B (sein Führerschein und Bargeld sei in die Zeitungsbox gefallen - S 337) gegründeten Plausibilitätserwägungen in der Rechtsmittelschrift die vom Schöffengericht als erwiesen angenommene Schlüssigkeit des Gutachtens der Sachverständigen Dr. R***** in Zweifel zu ziehen trachtet, bekämpft der Beschwerdeführer bloß in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des erkennenden Senats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Der weitere Beschwerdevorwurf unzureichender Begründung der subjektiven Erfordernisse gewerbsmäßiger Tatbegehung thematisiert nur einen Teilaspekt der Entscheidungsgründe zu den Schlussfolgerungen aus der objektiven Vorgangsweise (US 8 zweiter Satz), lässt aber die folgende Passage zum tatzeitbezogen fehlenden geregelten Einkommen des Angeklagten und den demnach ungenügenden Mitteln zur Suchtfinanzierung unbeachtet.

Die mangelnde Feststellungen zur gewerbsmäßigen Absicht monierende Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) verfehlt durch das Übergehen der hiezu getroffenen Urteilskonstatierungen im Gesamtkontext die gesetzesgemäße Ausführung; ging doch das Erstgericht ausdrücklich davon aus, dass der Angeklagte "in Umsetzung dieses Vorhabens", nämlich der konstatierten Absicht wiederkehrender Tatbegehung zur Erzielung einer fortlaufenden Einnahme, die nachfolgend angeführten Diebstähle verübte (US 5 Mitte), während der Nichtigkeitswerber urteilsfremd einen isolierten Bezug lediglich zum "Aufsuchen des Baustellenareals" herstellt.

Die teils unbegründete, teils nicht prozessordnungskonforme Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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