AUSL EGMR Bsw27569/02

Bsw27569/02Autre juridiction6 mai 2003

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw27569/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2003

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Franz Fischer gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 6.5.2003, Bsw. 27569/02.

Spruch

§ 363a StPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK - Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO.

Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 29.5.2001 erließ der EGMR ein Urteil über eine vom Bf. angestrengte Bsw., in dem er eine Verletzung von Art. 4 7.ZP EMRK feststellte (Franz Fischer/A v. 29.5.2001 = NL 2001, 112 = ÖJZ 2001, 657). Über den Bf. war von der BH St. Pölten wegen Trunkenheit am Steuer gemäß § 5 (1) StVO iVm. § 99 (1) (a) StVO eine Geldstrafe und – nachdem diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen war – vom LG St. Pölten wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Umständen gemäß § 81 Z.2 StGB eine Freiheitsstrafe verhängt worden. Am 30.5.2001 beantragte der Bf. beim OGH eine Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO und am 30.10.2001 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 22.11.2001 wies der OGH den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Nach Ansicht des OGH waren die Voraussetzungen des § 363a StPO nicht erfüllt, da im gegenständlichen Urteil des EGMR nicht eine Verletzung des Art. 4 7.ZP EMRK durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts festgestellt worden wäre. Der OGH bezog sich auf die Begründung des EGMR, wonach die Frage, ob das Prinzip des ne bis in idem verletzt wäre oder nicht, das Verhältnis der beiden strafbaren Handlungen zueinander betreffen würde und nicht von der zeitlichen Abfolge der verschiedenen Verfahren ab­hängig wäre und es den Konventionsstaaten freistehe, welches der beiden Delikte verfolgt werden solle.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:

Der Bf. bringt vor, der OGH habe es verabsäumt, im Verfahren über seinen Antrag auf Erneuerung des Verfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der GH erinnert an seine st. Rspr., wonach Art. 6 EMRK auf Verfahren über die Erneuerung von Strafverfahren nicht anwendbar ist. Wenn jemand eine Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens beantragt, so wird gegen ihn keine strafrechtliche Anklage iSv. Art. 6 EMRK erhoben.

Der GH ist der Ansicht, dass Verfahren über einen Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nach der Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR gemäß § 363a StPO Verfahren über die Wiederaufnahme von Strafverfahren sehr ähnlich sind. Sie werden von Personen angestrengt, deren Verurteilung rechtskräftig geworden ist und betreffen keine strafrechtliche Anklage, sondern die Frage, ob die Voraussetzungen für ein neues Verfahren erfüllt sind oder nicht. Der GH stellt daher fest, dass Art. 6 EMRK nicht anwendbar ist und erklärt die Bsw. gemäß Art. 35 (4) EMRK für unzulässig.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 6.5.2003, Bsw. 27569/02, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 129) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut

(pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/03_3/Fischer.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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