Texte intégral
OGH 6Ob20/03i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.04.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef G*****, vertreten durch Dr. Josef Lagler, Rechtsanwalt in Frauenkirchen, gegen die beklagte Partei Gemeinde H*****, vertreten durch Hajek Boss Wagner Rechtsanwälte OEG in Neusiedl am See, wegen 2,130.890,36 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2002, GZ 11 R 133/02p-12, womit das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29. April 2002, GZ 3 Cg 3/02m-8, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Revisionswerber meint, sein Wissensstand im November oder Dezember 1998 habe nicht ausgereicht, um die für das Entstehen des Schadenersatzanspruches maßgeblichen Umstände (rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten) ausreichend beurteilen zu können. Er lässt dabei die Ergebnisse des Beweisverfahrens außer Acht, wonach die Beklagte in Kenntnis des Eigentumsrechts des Klägers Tiefziehmaschine und elektrotechnischen Schaltschrank im Sommer 1998 entsorgen ließ, nachdem sie sich seit 1996 wiederholt aber vergeblich bemüht hatte, den Kläger zu deren Entfernung zu veranlassen. Sie hatte ihm auch ausreichend Gelegenheit für die Entfernung dieser Geräte geboten. Daraus konnte und musste der Kläger aber erkennen, dass die Beklagte sein Eigentumsrecht an diesen Geräten in keiner Weise bestritt. Er hat im November oder Dezember 1998 von der erfolgten Räumung (und der Vernichtung seiner Geräte) erfahren, die Schadenersatzklage aber erst mehr als drei Jahre danach bei Gericht eingebracht.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger seien schon im November oder Dezember 1998 die für die Entstehung des nunmehr geltend gemachten Schadenersatzanspruchs maßgeblichen Tatumstände bekannt gewesen, die erst im Jänner 2002 eingebrachte Schadenersatzklage sei somit verjährt, ist angesichts dieser Feststellungen nicht zu beanstanden. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird nicht geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).