OGH 10Nc8/03p

10Nc8/03pTribunal supérieur10 avr. 2003

Texte intégral

OGH 10Nc8/03p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W. U*****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei V*****, Niederlande, wegen 550 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei nach § 28 JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei beantragt die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit, in dem sie von der beklagten Partei, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, 550 EUR als restliches Entgelt für die Durchführung von Transporten von Waren per LKW aus den Niederlanden nach Österreich begehrt. Es seien die Bestimmungen der CMR anzuwenden. Gemäß Art 31 CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weil der Ablieferungsort jeweils in Österreich gelegen sei.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der Ort der Ablieferung des Gutes in Österreich lag, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Sowohl Österreich als auch die Niederlande sind Vertragsstaaten der CMR (vgl Länderübersicht bei Schütz in Straube, ABG I2 § 452 Anhang I Rz 2). Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, besteht jedoch auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags die Verpflichtung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, so ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Zweckmäßigerweise ist dies im vorliegenden Fall das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, welches dem Sitz der klagenden Partei am nächsten liegt.

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