OGH 15Os48/03

15Os48/03Tribunal supérieur27 mars 2003

Texte intégral

OGH 15Os48/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gottfried B***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. Februar 2003, GZ 15 Os 12/03-7, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Gottfried B***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 25. November 2002, GZ 20 Hv 1055/01p-58, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2003, GZ 15 Os 12/03-7, wies der Oberste Gerichtshof die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über dessen Berufung dem Oberlandesgericht Wien zu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Gottfried B***** vom 10. März 2003.

Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Art 92 B-VG oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Gegen seine Erkenntnisse ist kein weiterer Rechtszug zulässig.

Die Beschwerde war demgemäß, ohne dass auf die weiter vorgebrachten Argumente einzugehen war, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

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