Texte intégral
OGH 12Fs1/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.03.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, über den in der Strafsache AZ 243 Ur 163/02g des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gestellten Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG vom 23. Februar 2003 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Auf Grund des am 27. Jänner 2003 beim Oberlandesgericht Wien eingelangten Fristsetzungsantrages des Privatbeteiligten Thomas R***** wurde die von diesem aufgezeigte (auf Überlastung eines Vertreters des in einem längeren Krankenstand befindlichen Untersuchungsrichters zurückzuführende) Säumnis betreffend die begehrte Akteneinsicht und -abschrift auf Veranlassung des Gerichtshofes zweiter Instanz am 3. Februar 2003 behoben (3 b verso). Demzufolge wies das Oberlandesgericht den bezeichneten Fristsetzungsantrag am 21. Februar 2003 zurück (AZ Fs 1/03).
Der dessen ungeachtet mit (beim Oberlandesgericht Wien am 24. Februar 2003 eingelangtem) Schriftsatz vom 23. Februar 2003 gestellte weitere Antrag, "der Oberste Gerichtshof möge dem Oberlandesgericht Wien in dieser causa für die Vornahme der Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eine angemessene Frist setzen", war mangels fortdauernder Säumnis und daraus resultierender Beschwer des Antragstellers gleichfalls zurückzuweisen.