OGH 2Ob54/03k

2Ob54/03kTribunal supérieur27 mars 2003

Texte intégral

OGH 2Ob54/03k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr.Tittel, Hon.Prof.Dr.Danzl und Dr.Fellinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 16.Dezember1982 geborenen Simone H***** und der am 23.Mai1985 geborenen Yvonne H*****, beide vertreten durch Rechtsanwälte Müller Partner in Salzburg, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Dr.Bernd H*****, vertreten durch Dr.Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 15.Jänner2003, GZ21R308/02v108, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 23.Juli2002, GZ20P1555/95y105, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht gab dem Antrag der Pflegebefohlenen, die bisherige Unterhaltsverpflichtung des Vaters von monatlich S4.300 pro Kind auf monatlich EUR400 pro Kind zu erhöhen, statt. Der Antrag, den Vater auch zur Zahlung von Sonderbedarfskosten in der Höhe von insgesamt 18.360S zu verpflichten, wurde abgewiesen.

Das gegen den antragsstattgebenden Teil dieser Entscheidung vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass der Unterhaltserhöhungsantrag abgewiesen werde. Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach §14 Abs3 AußStrG ist der Revisionsrekursaußer im Falle des§14aAbs3 AußStrGjedenfalls unzulässig, wennwie hierder Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000EUR nicht übersteigt (dieser Betrag wird durch den dreifachen Jahresbetrag der jeweils begehrten bzw in zweiter Instanz bekämpften Unterhaltserhöhung nicht erreicht) und das Rekursgericht nach §13 Abs1 Z2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Parteinach§14aAbs1 und2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, mit dem zugleich der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereichdes §14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß§13 Abs1Z2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§16Abs2Z2 AußStrG). Ob der Antrag im Sinne des§ 14Abs1 AußStrG fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (9Ob52/00s; 3Ob97/00m uva).

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