OGH 13Os22/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.03.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hakan S***** wegen des Vergehens der Schändung nach § 205 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom (irrig 11. November, richtig) 6. November 2002, GZ 032 Hv 148/02w-13, sowie über seine Beschwerde gegen den gleichzeitig verkündeten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Hakan S***** wurde des Vergehens der Schändung nach § 205 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 14. Juli 2002 in Wien Margit P*****, die sich in einem Zustand befand, der sie zum Widerstand unfähig machte und die wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, dadurch zur Unzucht missbrauchte, dass er wiederholt die Brüste der ohne Bewusstsein auf dem Boden liegenden Frau berührte und massierte, ihre Hose öffnete und die Frau mit der Hand im Genitalbereich streichelte und sich schließlich über sie kniete und weiterhin ihre Brust betastete.
Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.
Sie sieht einen Begründungsmangel (Z 5) darin, dass das Erstgericht meine, der Zeuge Kaiss F***** habe vor Gericht eine ausgezeichneten persönlichen Eindruck hinterlassen, demgegenüber jedoch von dessen Angaben vor der Polizei ausgegangen sei. Der behauptete Widerspruch liegt nicht vor: Die Tatrichter führen nämlich aus, dass der in der Hauptverhandlung einen guten Eindruck erweckende Zeuge nach Vorhalt auf seine Angaben vor der Polizei verwies, zu welcher Zeit er sich noch an das Geschehene besser hätte erinnern können. Demgemäß wurde die gerichtliche Zeugenaussage - entgegen der Beschwerde - gewürdigt und nicht ignoriert (US 6).
Im Hinblick auf seine Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Erstgericht auch nicht verhalten, auf die Beeinträchtigung des Angeklagten durch Drogen einzugehen, hat sich dieser doch nicht mit Zurechnungsunfähigkeit verantwortet; auch wurde von den intervenierenden Polizeibeamten seine Beeinträchtigung als bloß mittelstark angegeben. Eine Unvollständigkeit der Gründe liegt daher ebenfalls nicht vor. Im Kern richtet sich die Mängelrüge bloß nach Art einer Schuldberufung und somit unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, was sie schon mit ihrem Hinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" erkennen lässt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet mangelnde Strafbarkeit sinngemäß deshalb, weil die festgestellten Handlungen, die ohne Hautkontakt erfolgt seien, nicht als "sehr intensive Berührungen" angesehen werden könnten. Die Beschwerde unterlässt jedoch jeden Hinweis, weshalb das "Streicheln" der Genitalien und das festgestellte wiederholte "Massieren" der Brüste der 29-jährigen Frau nicht als (besonders) intensiver Kontakt anzusehen wären (12 Os 228/71, 11 Os 37/74 betreffen völlig unentwickelte Brüste eines Kindes). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung und die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.