OGH 9ObA234/02f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Anton Gabmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig ua, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei *****bank ***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung eines aufrechten Arbeitsverhältnisses, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 2002, GZ 8 Ra 101/02p-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Mai 2001, GZ 33 Cga 264/00t-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.754,82 (darin EUR 292,47 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers auf Grund eines befristeten Vertrages durch Zeitablauf am 31. 12. 2000 geendet hat, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Das Bankwesengesetz regelt zwar die Notwendigkeit der Bestellung von Geschäftsleitern, deren Vertretungsmacht, Mindestvoraussetzungen und -anzahl etc, nicht jedoch die interne, der Bestellung zugrundeliegende vertragliche Gestaltung.
Im vorliegenden Fall wurde ein Angestelltenverhältnis begründet, an dessen Befristung keine vernünftigen Zweifel aufkommen können. Soweit sich der Kläger auf den Inhalt des Beschlussprotokolls der Vorstands- und Aufsichtsratssitzung der beklagten Partei (./A) beruft, ist dies schon deshalb nicht überzeugend, weil keine Hinweise darauf bestehen, dass diese Urkunde zum Vertragsinhalt wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus diesem knapp gefassten Schriftstück aber auch nicht der Abstimmungswille, ein unbefristetes Dienstverhältnis mit dem Kläger eingehen zu wollen. Soweit der Kläger durch die Erwähnung dieser Urkunde glaubhaft zu machen sucht, dass die Vertragurkunde von einem darüber hinausgehenden, jedoch nicht festgestellten Parteiwillen abweicht, handelt es sich dabei um eine im Revisionsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Beweisrüge.
Der Wortlaut des Punktes 3 des Dienstvertrages (./3) lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass dieser durch Zeitablauf per 31.12.2000 enden sollte. Zu Unrecht versucht der Kläger aus der Wortfolge ".. er endet am 31. 12. 2000 bzw nach Beendigung der Geschäftsleitertätigkeit" die Unklarheitenregel des § 915 2. Fall ABGB für sich in Anspruch zu nehmen. Schon die einfache Auslegung ergibt vielmehr, dass damit die im Vertrag geregelte Zurücklegung bzw. Abberufung (Pkt. VIII) gemeint war, soferne eine solche noch vor Ablauf der Vertragszeit wirksam werden sollte. Der vom Kläger gezogene Schluss, dass durch eine Zurücklegung bzw Abberufung die Vertragszeit verlängert würde, ist hingegen mit den gesetzlichen Auslegungsmethoden (§ 914 f ABGB) nicht in Einklang zu bringen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.