OGH 11Os148/02

11Os148/02Tribunal supérieur18 mars 2003

Texte intégral

OGH 11Os148/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter Ernst W***** und Helene H***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter Ernst W***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Juli 2002, GZ 022 Hv 90/02t-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der Angeklagten Helene H***** enthält, wurde Peter Ernst W***** des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB schuldig erkannt, weil er am 18. September 2001 in Wien Reinhard B***** durch zumindest sechs wuchtige Faustschläge gegen die Gesichtsregion am Körper verletzte, wobei die Tat infolge eines Schädelhirn-Traumas den Tod des Reinhard B***** zur Folge hatte.

Diesen Schuldspruch bekämpft Peter W***** mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf die Gründe der Z 4, 5, 5a, 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO stützt; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Durch die in der Verfahrensrüge (Z 4) kritisierte Ablehnung von Beweisanträgen wurden Grundsätze eines fairen Verfahrens nicht verletzt. Dass sich B***** schon vor dem 18. September 2001 mehrmals durch Stürze verletzt hatte, wurde ohnedies festgestellt (US 5), seine angebliche Alkoholkrankheit aber ist für die Lösung der Tatfrage ebenso irrelevant wie die Tatörtlichkeit, sodass die darauf Bezug nehmenden Beweisaufträge ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden konnten. Soweit durch die Vernehmung der dazu beantragten Zeugen S*****, J***** und Albert N. der Nachweis erbracht werden sollte, dass der Tod B***** nicht auf die in diesem Zusammenhang gar nicht bestrittenen Tathandlungen des Beschwerdeführers, sondern auf eine schwere Verletzung zurückzuführen sei, welche sich B***** bei einem Sturz einige Tage vor dem 18. September 2001 zugezogen haben soll, entbehrt der Antrag jeglicher Begründung, weshalb dieses Ergebnis insbesondere im Hinblick auf die einer solchen Annahme entgegenstehenden Sachverständigen-Gutachten (ON 51, S 365/I, ON 54, S 379/I, S 93 u 103/II; US 10) durch die begehrte Beweisaufnahme erwartet werden könnte.

Wieweit die von der Beschwerde behauptete Labilität und Beeinflussbarkeit der Helene H***** unter den gegebenen Umständen Einfluss auf die Beurteilung deren Glaubwürdigkeit üben konnte, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Dass H***** zur Tatzeit erheblich, jedoch nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließendem Maß, alkoholisiert war, wurde hingegen vom Schöffensenat bedacht. Die Abweisung des Antrages auf Beischaffung der Krankengeschichte H***** und Vernehmung ihrer behandelnden Ärztin erfolgte daher zu Recht. Das weitere Verlangen auf Vernehmung des Zeugen S***** darüber, dass er H***** zur Änderung ihrer Verantwortung veranlasst habe, der Rettungsärztin Dr. Fousek über ihre Wahrnehmungen und des Zeugen B***** über seine Eindrücke anlässlich der Vernehmung der Angeklagten H***** vor der Polizei betreffen entweder für die nur dem Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung unerhebliche Themen oder stellen schon nach ihrer Formulierung bloße Erkundungsbeweise dar, deren Ablehnung keinen Verfahrensfehler bewirkt.

Die als unbegründet gerügten Feststellungen, der Angeklagte sei wegen zahlreicher Gewaltdelikte vorbestraft, B***** habe am fraglichen Abend nur wenig Wein konsumiert, der Beschwerdeführer habe ohne Anlass begonnen, B***** zu beschimpfen und, dass H***** ihren Lebensgefährten nicht alleine ins Bett legen konnte, betreffen keine entscheidenden Tatsachen, sodass der damit relevierte Nichtigkeitsgrund (Z 5) nicht gegeben ist. Nicht aktengetreu dagegen ist die Behauptung, die (wesentlich auf die Aussage der Mitangeklagten gestützte: US 9) Feststellung der Gewalttätigkeiten (ca sechs wuchtige Faustschläge: US 6) des Angeklagten gegenüber dem Tatopfer sei unbegründet geblieben - wobei die Unsicherheit H***** über die genaue Anzahl der Schläge und darüber, ob sie mit der Faust oder der flachen Hand geführt wurden, mangels Relevanz nicht zu erörtern war - und der zum selben Nichtigkeitsgrund unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit erhobene Einwand fehlender Berücksichtigung einer Vorstrafe der Helene H***** wegen Verleumdung (s US 9 unten, 10 oben).

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich im Versuch, die Angaben der vom Schöffengericht als glaubwürdig angesehenen Helene H***** mit eigenen Beweiserwägungen, somit nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, vermag damit aber keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachen zu erwecken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt mit der urteilsfremden (s US 7) Behauptung eines Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite die gesetzesgemäße Darstellung.

Mit der vom Beschwerdeführer problematisierten Frage der Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) schließlich wird der damit unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit nach Z 9 lit b behauptete Feststellungsmangel schon deshalb nicht gesetzesgemäß ausgeführt, weil der bloße Hinweis auf jahrelange psychiatrische Behandlung allein, ohne Anführung auch nur des Grundes hiefür, das Aufzeigen der für die Notwendigkeit von Feststellungen zur Dispositions- und/oder Diskretionsunfähigkeit vorausgesetzten Anhaltspunkte aus dem Verfahren nicht ersetzt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm §§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.