OGH 11Os23/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.03.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst T***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Dezember 2002, GZ 031 Hv 72/02m-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst T***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens (richtig: mehrerer Verbrechen) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens (richtig: mehrerer Vergehen) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
I./ wiederholt mit Unmündigen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen, nämlich Mund- und Analverkehr, unternommen, und zwar von Ende 1998 bis 20. November 1999 mit dem am 21. November 1985 geborenen Gerhard W***** und von Ende 1998 bis 12. November 2000 mit dem am 13. November 1986 geborenen Michael W*****; II./ durch die zu I./ genannten Handlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber seiner Aufsicht unterstehenden Minderjährigen Gerhard und Michael W***** zur Unzucht missbraucht, um sich geschlechtlich zu befriedigen.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Mängelrüge (Z 5) betrifft mit der Kritik an einem im Urteil (ersichtlich aufgrund eines Schreibfehlers) fälschlich mit 1997 statt 1987 angeführten Datum einer Vorstrafe des Angeklagten keinen für die schuldspruchrelevanten Feststellungen erheblichen Umstand (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409). Dem weiteren Vorbringen zuwider hat das Schöffengericht den Beginn der Tathandlungen unzweideutig mit Ende 1998 festgestellt (US 5 iVm 2 f; vgl Ratz, aaO Rz 19). Zu II./ haben die Tatrichter die Konstatierungen, dass Gerhard und Michael W***** während ihrer Aufenthalte beim Angeklagten dessen Aufsicht unterstanden, nicht unbegründet gelassen, sondern durften diesen - schon aus dem festgestellten regelmäßigen Übernachten zweier Unmündiger beim im siebenten Lebensjahrzehnt stehenden Angeklagten ableitbaren (vgl Mayerhofer, StGB5 § 212 E 9, 16, 21) – Umstand mängelfrei aus der Aussage der Zeugin Hildegard W***** ableiten (US 3; S 471 iVm 367/je I). Die Verantwortung des Angeklagten dazu blieb nicht unerörtert, sondern wurde insgesamt als unglaubwürdig verworfen (US 7 ff).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag durch Aufzeigen von - vom Erstgericht gewürdigten (US 5 ff) - Widersprüchen der Zeugen Gerhard und Michael W***** sowie mit Hypothesen für Motive der Genannten zu Falschaussagen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken, sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, der Angeklagte habe nach den erstgerichtlichen Feststellungen kein eine Unterstellung der Taten auch nach § 212 Abs 1 StGB rechtfertigendes Verhalten gesetzt, die Urteilskonstatierungen vernachlässigt, denen zufolge die Tatopfer während der Taten der Aufsicht des Angeklagten unterstanden und es dieser ua zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die Unmündigen unter Ausnützung dieser Stellung zur Unzucht zu missbrauchen (US 5). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.