OGH 11Os17/03

11Os17/03Tribunal supérieur18 mars 2003

Texte intégral

OGH 11Os17/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bruno D***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die "volle Berufung" des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 9. Oktober 2002, GZ 11 Hv 1021/01p-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die "volle Berufung" wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Bruno D***** wurde vom Landesgericht Wels mit Urteil vom 9. Oktober 2002, GZ 11 Hv 1021/01p-29, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des tateinheitlich begangenen Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls meldete der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung die "volle Berufung" an, welche er jedoch in der Folge (nach Zustellung des Urteils) nicht ausführte.

Ordentliche Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte sind die gegen den Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde und die gegen den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis mögliche Berufung, welche grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden sind. Die (ebenfalls binnen drei Tagen anzumeldende) sogenannte "volle Berufung" umfasst dagegen die Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie gegen das Adhäsionserkenntnis und ist dem Einzelrichterverfahren vorbehalten, im schöffengerichtlichen Verfahren daher unzulässig. Selbst wenn man nun in der Anmeldung der "vollen Berufung" ihrem Sinne nach die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde verstehen wollte, ist diese gemäß § 285a Z 2 StPO bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes zurückzuweisen, wenn bei der Anmeldung (oder in ihrer Ausführung) einer der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist.

Weil bei der Anmeldung eine Anführung eines solchen Tatumstandes oder Nichtigkeitsgrundes unterblieb, das Rechtsmittel aber auch nicht ausgeführt wurde, die Vorsitzende des Schöffensenates die sofortige Zurückweisung unterließ und zudem bei Prüfung des Urteiles von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe nicht erkennbar sind, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen.

Aber auch die in der "vollen Berufung" miterfasste Berufung gegen den Strafausspruch war mangels Ausführung und Bezeichnung der Beschwerdepunkte sofort zurückzuweisen (vgl Mayerhofer StPO4 § 296 E 10 f).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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