OGH 14Os9/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.03.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Georg P***** sowie über die Berufung des Angeklagten Wolfgang L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12. Juni 2002, GZ 36 Hv 58/02b-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** und die vom Angeklagten L***** angemeldete Berufung "wegen des Ausspruchs über die Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe und über die Berufung des Angeklagten P***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches neben einem rechtskräftigen Teilfreispruch des Angeklagten P***** einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten L***** und andere Entscheidungen enthält, wurde Georg P***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 (dritter und vierter Fall) StGB (A.) und der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 letzter Fall StGB (B.) sowie des Vergehens nach dem § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (C.) schuldig erkannt.
Danach hat er
A. (hier zusammengefasst wiedergegeben) zwischen 15. Mai 1998 und 2. November 2001 in Salzburg und anderen Orten in 64 Fällen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten Wolfgang L***** als Mittäter (1.-64.), in einem Fall am 11. November 2000 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Harald P***** (69.) sowie in weiteren fünf Fällen zwischen 1. Jänner 1999 und 1. Februar 2001 alleine (65. - 68., 70. und 71.) die im Urteilsspruch detailliert angeführten fremden beweglichen Sachen und Bargeldbeträge in einem 40.000 EUR übersteigenden Wert durch Einbruch in Gebäude sowie durch Aufbrechen von Behältnissen den im Urteilstenor genannten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
B. im Zeitraum Juni/Juli 2001 in Salzburg ein vom abgesondert verfolgten Kenneth Ralf M***** durch Einbruch gestohlenes Jagdgewehr samt Zielfernrohr und 16 Stück Gewehrmunition in einem 2.000 EUR übersteigenden Gesamtwert von mehr als 5.814 EUR, die ein anderer durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, dadurch, dass er sie zum Weiterverkauf entgegennahm, an sich gebracht, wobei er die diese Strafdrohung begründenden Umstände kannte;
C. im Jänner 1999 in Nußdorf unbefugt zumindestens zwei Pistolen, somit genehmigungspflichtige Schusswaffen, besessen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard P*****, der keine Berechtigung zukommt.
In der Verfahrensrüge (Z 4) moniert der Beschwerdeführer zu Unrecht die unterbliebene Entscheidung über seinen Antrag auf Erstellung eines DNA-Gutachtens über den Träger des bei ihm sichergestellten Schuhs F der Marke "Angelo Litrico" zum Beweis dafür, dass er diesen nicht getragen habe.
Abgesehen davon, dass dieses Begehren inhaltlich lediglich die Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises (siehe dazu: Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 88 ff) über allenfalls verwertbare Spuren anstrebt, wurde der Angeklagte durch die Nichterledigung seines Antrages mangels gebotener Konkretisierung des Beweisbegehrens in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Er legte nämlich nicht dar, inwiefern selbst bei Vorhandensein von (einer DNA-Analyse zugänglichen und nicht auf den Angeklagten zurückzuführenden) Spuren die Benützung dieser - im Übrigen nur bei den gemäß § 57 StPO ausgeschiedenen Anklagepunkten A.72. und A.73. (S 41 unten/VIII iVm US 26 f) als ursächlich für die am Tatort gesicherten Abdruckspuren in Frage kommenden - Schuhe durch Gerhard P*****, vor allem aber dessen Täterschaft an den ihm angelasteten weiteren Einbruchsdiebstählenausgeschlossen sein sollte und die ihn insgesamt belastenden Angaben des Mitangeklagten L***** dadurch in Frage gestellt worden wären.
Die in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Unvollständigkeit der Begründung liegt schon deswegen nicht vor, weil der Aussage des Zeugen Insp. Adolf R***** keineswegs zu entnehmen ist, dass in allen Fällen von am Tatort gesicherten Schuhabdruckspuren des Angeklagten Wolfgang L***** zwangsläufig auch jene des als Mittäter in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers feststellbar gewesen sein müssten (S 40/VIII). Diese Zeugenaussage wurde im Urteil auch nicht aktenwidrig wiedergegeben. Denn das Erstgericht beschränkte sich insoweit lediglich auf eine zusammenfassende Analyse des Inhalts unter Hervorhebung einiger signifikanter Aussagepassagen, ohne mit dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls in Widerspruch stehende Angaben des Zeugen zu zitieren (US 22 f).
Dass der Nichtigkeitswerber dem Angeklagten L***** erzählt hatte, "anscheinend" einmal ein Auto besessen zu haben, bedurfte entgegen der unsubstantiiert eine weitere (vermeintliche) Aktenwidrigkeit behauptenden Beschwerde keiner Erörterung, weil dieser (unwesentliche) Umstand nicht in Widerspruch zu den von den Tatrichtern bei dem im Urteilsspruch A.23. umschriebenen Einbruch dargelegten Beweiserwägungen steht, wonach Kontakte des Angeklagten P***** zur Firma Porsche nicht glaubhaft seien, zumal er keinen Führerschein besitzt und die Firma Porsche erfahrungsgemäß auch nicht bei einem Service mehrere Modellautos verschenkt (US 23). Im Kern erschöpft sich die Mängelrüge in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, indem sie lediglich Spekulationen über mögliche Motive L***** für einer Falschbezichtigung des Komplizen anstellt, ferner die vom Schöffengericht ohnehin berücksichtigten Erhebungsergebnisse (US 19 und 25 - vgl S 231 ff/IV iVm S 13 ff, 17 ff, 19 ff, 25 und 27/VII) bezweifelt und teilweise ignoriert. Dabei stellt sie nicht auf die zentrale (im Urteil gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO in gedrängter Form wiedergegebene) Bedeutung der kriminaltechnischen Untersuchung ab. Danach stimmen die bei den unter A.66. bis A.68. dargestellten Einbrüchen vorgefundenen Fußabdruckspuren mit jenen bei den (nach den belastenden Angaben des Angeklagten L***** gemeinsam mit dem Beschwerdeführer begangenen) vom Urteilsspruch unter A.6., A.9., A.10., A.45. und A.48. erfassten Einbrüchen gesicherten, nicht vom Mitangeklagten stammenden Abdrücken überein.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt im Wesentlichen bereits in der Verfahrensrüge erfolglos vorgebrachte Einwände, ohne sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachen aufzeigen zu können. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, wonach die beiden beim Beschwerdeführer sichergestellten, von ihm erst im Nachhinein als nicht ihm gehörend bezeichneten Schuhe verschiedener Marken eine unterschiedliche Größe aufweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Georg P***** war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Ebenso war mit der vom Angeklagten L***** angemeldeten Berufung "wegen des Ausspruchs über die Schuld" (ON 94/VIII) zu verfahren, weil ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist.
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die von den Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe erhobenen Berufungen und über die vom Angeklagten P***** erhobene Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.