OGH 1Ob148/02z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Univ.Doz. Dr.Bydlinski als weitere Richter inder Rechtssacheder klagenden Parteien 1.Martha und Bernhard G*****, 2.Dr.Rudolf P*****, 3.Dr.Christa S*****, 4.Mag.Petra E*****, 5.Edith P*****, und 6.Dr.Wolfgang und Elisabeth S*****, sämtliche vertreten durch Mory Schellhorn, Rechtsanwälte OEG in Salzburg, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde B*****, vertreten durch Dr.Peter Mair und Mag.Thomas Leitner, Rechtsanwälte in Bad Ischl, wegen 5.087,10EUR (erstklagende Parteien) bzw je 363,36EUR (alle anderen klagenden Parteien) sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22.März2002, GZ4R32/02g17, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 20.November2001, GZ3Cg194/01s11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
I. Der Revision wird, soweit sie von den erstklagenden Parteien erhoben wurde, nicht Folge gegeben.
Die erstklagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig,der beklagten Partei binnen 14 Tagen die anteilig mit 515,14EUR (darin 85,87EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu zahlen.
II. Die Revision wird, soweit sie von den übrigen klagenden Parteien erhoben wurde, zurückgewiesen.
Diese klagenden Parteiendavon die sechstklagenden Parteien zur ungeteilten Handsind schuldig,der beklagten Partei binnen 14 Tagen die anteilig mit je 36,80EUR (darin 6,13EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu zahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist Eigentümerin einer Liegenschaft mit einer Gesamtfläche von 84.743m2. Auf dieser Liegenschaft ist zugunsten des Landes Oberösterreich die Dienstbarkeitder Unterlassung von Bauführungen jeder Art eingetragen. Diese Dienstbarkeit beruht auf einem zwischen dem Land Oberösterreich undder beklagten Partei im Jahre 1971 geschlossenen Vertrag, dessen hier maßgebliche Bestimmungen wie folgt lauten:
"III.
Die Stadtgemeinde ... räumt dem Land Oberösterreich die Dienstbarkeit ein, Bauführungen jeder Artauf der Liegenschaft ... zu unterlassen.
IV.
Die Stadtgemeinde ... übernimmt die unwiderrufliche Verpflichtung, die Liegenschaft ... ausschließlich für Parkzwecke zu verwenden und vor einer allfälligen anderen Verwendung oder Verwertung die schriftliche Zustimmung des Landes Oberösterreich einzuholen."
Am 12.7.2001 beschloss der Gemeinderat der beklagten Partei eine Abänderung des bestehenden Flächenwidmungsplans und widmete eine Teilfläche von 8143m2 aus der Liegenschaft von GrünlandErholungsgebiet in BaulandKurgebiet und eine ca 5m breite Teilfläche entlang einer Straße von GrünlandParkfläche in Verkehrsfläche um.
Die Kläger sind Eigentümer bebauter Grundstücke, die der Liegenschaft der beklagten Partei benachbart sind; diese liegen weniger als 50m von ihr entfernt. Diese Liegenschaften sind von den Abänderungen des Flächenwidmungsplans nicht betroffen: Ihre Baulandwidmung blieb unverändert.
Die Kläger begehrten ausdem Titel der Amtshaftung einen Teil der von ihnen mit 500.000S bis 3MioS bezifferten Wertminderung ihrer Liegenschaften, nämlich jeweils 363,36EUR (=S5.000). Die Erstkläger begehrten überdies die Erstattung des von ihnenzur Abwendung der Änderung des Flächenwidmungsplans aufgewendeten Rechtsanwaltshonorars im Betrag von 4.360,37EUR (=60.000S) und schließlich (nach Klagseinschränkung) weitere 363,36EUR (=5.000 S) an Schadenersatz für die zur Abwendung einer Änderung des Flächenwidmungsplans erforderlichen eigenen Aufwendungen. Dievon den Organen der beklagten Partei getroffenen raumordungsbehördlichen Entscheidungen über eine Abänderung des Flächenwidmungsplans seien gesetzund rechtswidrig und sachlich nicht begründbar. Die Umwidmungsentscheidung lasse die im betroffenen Landschaftsraum bestehenden landschaftsökologischen, siedlungsgeografischen und infrastrukturellen Gegebenheiten außer Acht. Es sei die gebotene Grundlagenforschung unterblieben. Die geplante Errichtung einer großen Hotelanlage (auf dem umgewidmeten Grundstück) wirke sich auf das Ortsund Stadtbild äußerst schädlichaus. Eine Prüfung der verkehrsmäßigen Voraussetzungen sei ebensowenig erfolgt wieeine sachliche Prüfung der von den Umwidmungsbefürwortern bzwgegnern ins Treffen geführten Argumente. Die Organe der beklagten Partei hätten ihren Gestaltungsspielraum überschritten und gegen rechtsverbindliche Vorgaben des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö ROG 1994) verstoßen, sodass ihnen ein Missbrauch des Planungsermessens und willkürliches Entscheidungshandeln zur Last falle.Angesichts des zwischen der beklagten Partei und dem Land Oberösterreich 1971 geschlossenen Vertrags hätten keine die bestehende Verwendung des umgewidmeten Areals verändernden Maßnahmen gesetzt werden dürfen. Dieser Vertragsei als Schutznorm zugunsten der Öffentlichkeitund somit auch zugunsten der Kläger- anzusehen. Die beklagte Partei hafte demzufolge für die den Klägern entstandenen Schäden in Form der Wertminderung ihrer Liegenschaften. Schon die Umwidmung und die dadurch ausgelöste Befürchtung, dass das von der beklagten Partei geplante Hotelprojekt realisiert werde, hätten sich verkehrswertmindernd ausgewirkt. Insbesondere der Zweitkläger habeseine Verkaufsabsicht infolge der Befürchtung der Kaufinteressenten, in räumlicher Nähe zu seiner Liegenschaft werde ein Großhotel errichtet werden, nicht realisieren können.
Die beklagte Partei wendete ein, sie habe alle gesetzlichen Vorgaben für die Änderung des Flächenwidmungsplans eingehalten. Sie habe Grundlagenforschung betrieben, sich mit den Einwendungen der Gemeindebürger auseinandergesetzt und die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen. Die Entscheidung sei gesetzeskonform, das ihr eingeräumte Ermessen sei nicht überschritten worden. Die Bestimmungen des Oö ROG1994 bezweckten nicht den Schutz der Kläger vor einer Wertminderung ihrer Liegenschaften. Ein Schaden liege nicht vor, denn ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Kläger sei nicht erfolgt. Derzwischen dem Land Oberösterreich und der beklagten Partei 1971 geschlossene Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Im Übrigen sei dieser Vertrag auch nicht verletzt worden. Das Begehren auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar und Aufwandersatz richte sich auf Erstattung eines nicht ersatzfähigen bloßen Vermögensschadens.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Die Kläger seien als Anrainer der Liegenschaft der beklagten Partei vom Schutzzweck der Raumordnungsgesetze nicht umfasst. Die Abänderung des Flächenwidmungsplans habe die Kläger als Eigentümer ihrer Liegenschaften nicht betroffen. Nach dem zwischen der beklagten Partei und dem Land Oberösterreich 1971 geschlossenen Vertrag sei lediglich jegliche Bauführung auf der umgewidmeten Liegenschaft zu unterlassen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung hätten die Kläger gar nicht behauptet. Zur Unterlassung einer Flächenumwidmung habe sich die beklagte Partei vertraglich nicht verbunden,es bestehe kein Verbot, die Liegenschaft der beklagten Partei (teilweise) in Bauland umzuwidmen. Das bloße Vermögen sei letztlich in den Schutzbereich eines Vertrags mit Wirkung zugunsten Dritter nicht einbezogen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass in Ansehung der Erstkläger die ordentliche Revision zulässig sei; in Ansehung der anderen Kläger sei die Revision gemäß §502 Abs2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die subjektivöffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer bzwderen Rechtsnachfolger seien vom Schutzzweck der von den Ländern erlassenen Raumordnungsgesetze umfasst. Die Rechte von Personen, die mit jenen in Vertragsbeziehungen stehen und behaupten, infolge eines durch die Änderung des Flächenwidmungsplans geschehenen Eingriffs in subjektivöffentliche Rechte des Liegenschaftseigentümers als ihres Vertragspartners gleichfalls geschädigt worden zu sein, seien dagegen nicht geschützt. Daraus folge, dass umso weniger von den Raumordnungsgesetzen Vermögensinteressen von Personen geschützt seien, die nicht einmal auf ein obligatorisches Recht verweisen könnten. Nun seien die Klägerzwar Nachbarn der (umgewidmeten) Liegenschaft der beklagten Partei, aber von den Widmungsänderungen selbst nichtbetroffen und auch nicht Vertragspartner der von der Änderung des Flächenwidmungsplans betroffenen beklagten Partei als Liegenschaftseigentümerin. Es mangle ihnen auch an einer Parteistellung im Verordnungsverfahren zur Abänderung des Flächenwidmungsplans. Damit fehle es am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen den geltend gemachten Schäden und der als Klagegrund herangezogenen Umwidmungsverordnung, die nach den Klagebehauptungen auf einerunvertretbaren Rechtsansicht beruhe. Die Frage, ob der Flächenwidmungsplan in rechtswidriger Weise geändert worden sei, müsse demnach nichtgeprüft werden; gleichermaßen bedürfe es keiner Prüfung der Frage, ob die Änderung des Flächenwidmungsplans gesetzeskonform sei, und damit keiner Anrufungdes Verfassungsgerichtshofs gemäß Art89 BVG. Der zwischen der beklagten Partei und dem Land Oberösterreich im Jahre 1971geschlossene Vertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten der Kläger. Schließlich sei aber auch die Pflicht, keine Änderungen des Flächenwidmungsplans vorzunehmen, vertraglich nicht übernommen worden, eine Bauführung durch die beklagte Partei werde gar nicht behauptet. Aus einer Vertragsverletzung könne daher der geltend gemachte Anspruch der Kläger nicht abgeleitet werden.
Die Revisionder Erstkläger ist zulässig, aber nicht berechtigt; die Revision der übrigen Kläger ist unzulässig.
I. Zur Unzulässigkeitder Revisionder übrigen Kläger:
Gemäß §502 Abs2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig,wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000EUR nicht übersteigt. Die erwähnten Kläger begehrten jeweils den Zuspruch von 363,36EUR, also einen jeweilsunter der Wertgrenze des§502Abs2 ZPO gelegenen Betrag. Die Bestimmung des §55 Abs1 Z2 JN kann zurBegründung der Zusammenrechnung der von allen Klägern geltend gemachten Ansprüche nicht herangezogen werden, weil es an deren Streitgenosseneigenschaft nach §11 Z1 ZPO mangelt. Dass die Kläger ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei aus dem gleichen Sachverhalt (behauptete rechtswidrige Umwidmung) ableiten, bedingt noch nicht die materiellen Streitgenossen eigene Rechtsgemeinschaft. Eine solche Rechtsgemeinschaft istin Ansehung der von den Erstklägern allein geltend gemachten Klagsansprüche aus dem Titel des Ersatzes von Rechtsanwaltshonorar bzw Schadenersatzes für eigene Aufwendungen (4.360,37 und 363,36EUR) überhaupt nicht zu erkennen. Aber auch die restlichen Klagsforderungen (sechsmal363,36EUR) begründen unter den Klägern keine materielle Streitgenossenschaft, weil sie untereinander weder in einer Rechtsgemeinschaft stehen noch aus demselben tatsächlichen Grundalso aus einem einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhaltberechtigt sind, macht doch jede klagende Partei die Wertminderung ihrer Liegenschaft geltend. Vielmehr sind sie ihren Behauptungen zufolge bloß aus einem bestimmten Ereignis Geschädigte, die als solche nur formelle Streitgenossen sind (ZVR 1986/20; Fucik in Rechberger,ZPO2§11 Rz3), deren Ansprüche aber nicht zusammenzurechnen sind (vgl§55Abs1Z2 JN).
Schließlichversagtaber auch der Hinweis der Klägerauf§55 Abs3 JN, dennfür die Revisibilität ist der Wert des Entscheidungsgegenstands maßgebend, über den das Berufungsgericht tatsächlich entschieden hat. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfachzum Teil mit ausführlicher Begründungausgesprochen,dass§55Abs3 JN auf den nicht eingeklagten Teil einer Forderung zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit nicht anzuwenden ist (MR 2000, 317; 7Ob107/00m; 2Ob8/99m; 6Ob261/98w; SZ 64/150; siehe Kodek in Rechberger ZPO2Rz1 zu §502; Gitschthaler in Fasching I2Rz36zu§55 JN).
Die Revision dieser Kläger istdemnach gemäß §502Abs2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die von diesen Klägern zu tragenden Kosten beruht auf den §§41, 46und 50 ZPO.
II.Zur Revision der Erstkläger:
Die Erstkläger stützten ihre Behauptung, die Änderung des Flächenwidmungsplans sei in rechtswidriger Weise erfolgt, auf mehrere Bestimmungen desOö ROG 1994, auf die zwischen der beklagten Partei und dem Land Oberösterreich 1971 getroffene Vereinbarung und auch auf Art7 BVG. Zu der zuletzt genannten Bestimmung ist festzuhalten, dass überhaupt nichtersichtlich ist, inwiefern die von der beklagten Partei gewählte inkriminierte Vorgangsweise dem dort normierten Gleichheitsgrundsatz widersprechen sollte. Dafür besteht keinerlei Anhaltspunkt, und die Erstkläger haben in ihrer Revision diesen Rechtsgrund auch nicht mehr releviert.
Was die Vereinbarung aus dem Jahre 1971 betrifft, so hat die beklagte Partei die Verpflichtung übernommen, Bauführungen auf der umgewidmeten Liegenschaft (bzw Teilen dieser Liegenschaft) zu unterlassen, diese ausschließlich für Parkzwecke zu verwenden und vor einer allfälligen anderen Verwendung oder Verwertung die schriftliche Zustimmung des Landes Oberösterreich einzuholen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen liegt nicht vor. Eine Bauführung ist (noch) nicht erfolgt; zu einer Beibehaltung des Flächenwidmungsplans in der damals maßgeblichen Fassung hat sich die beklagte Partei nicht verpflichtet, wobei eine solcherart generelle Verpflichtung schon aus rechtlichen Überlegungen auch gar nicht möglich wäre, kann doch einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung einer hoheitlichen Zuständigkeit bzw die Ausübung hoheitlicher Befugnisse keine Rechtswirksamkeitzugebilligt werden. Mangels Verstoßes der beklagten Partei gegen die von ihr eingegangene vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Land Oberösterreich können die Erstkläger ihr Begehren nicht auf die Verletzung dieser Verpflichtung stützen, und es muss daher nicht weiter darauf eingegangen werden, ob dieser Vertrag überhaupt Schutzwirkungen zugunsten der Erstkläger entfalte.
Letztlich sind die von den Erstklägern relevierten Verstöße gegen verschiedene Bestimmungen des Oö ROG 1994 nicht geeignet, ihrem Begehren zum Durchbruch zu verhelfen:
Die Änderung eines Flächenwidmungsplans kann im Sinne des§1 Abs1 AHG haftungsbegründend sein, denn sie erfolgt in Vollziehung der Gesetze, undes handelt sich dabei um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung, deren Fehlerhaftigkeit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungendes §1Abs1 AHG zu einer Haftung des Rechtsträgers führen kann (1Ob272/99b uva).
Die Erstkläger machen zum Teil (Anwaltshonorar, eigene Aufwendungen) einen bloßen Vermögensschadengeltend. Es entspricht ständiger, auch von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, dass die Verursachung eines solchen Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig macht, wenn dem geltend gemachten Anspruch die vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach §1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers zugrunde liegt. Wird die Haftung auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt, so muss die übertretene Bestimmung gerade (auch) den Zweck haben, den Geschädigten vor eintretenden Vermögensnachteilen zu schützen. Gehaftet wird demnach nur für Schäden, die gerade in Verwirklichung jener Gefahrverursacht wurden, um deren Vermeidung willen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordert oder untersagt. Dabei ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlichrechtlichen Bestimmung und dem eingetretenen Schaden etwa schon dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen bloß mitbezweckte. Daraus allein, dass eine im öffentlichen Interesse vorgenommene Amtshandlung mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, diesem zugutekommt oder zum Nachteil gereicht und damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Verhaltens einen Vorteil verschaffen kann, lässt sich noch nicht auf eine Rechtspflicht gerade einem solchen Dritten gegenüber schließen (1Ob313/01p; 1Ob272/99b; 1Ob2312/96y; SZ 69/145; SZ 68/191; JBl 1994, 695; SZ 66/77;SZ60/177 uva). Bei jedereinzelnenVorschrift ist der Normzweck zu erforschen, der sichaus der wertenden Beurteilung deren Sinnes ergibt. Wie weit der Normzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) reicht, ist das Ergebnis der AuslegungimEinzelfall (1Ob313/01p mwN).
Zu den Raumordnungsgesetzen hat der Oberste Gerichtshofbereits mehrmals ausgesprochen, dass die subjektivöffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer bzw ihrer Rechtsnachfolger von deren Schutzzweck umfasst sind. Die Rechte von Personen, die mit jenen in Vertragsbeziehungen stehen und behaupten, infolge eines durch die Änderung eines Flächenwidmungsplans geschehenen Eingriffs in subjektivöffentliche Rechte des Liegenschaftseigentümers als ihres Vertragspartners gleichfalls geschädigt worden zu sein, wurden dagegen nicht als geschützt erachtet(1Ob272/99b;1Ob2312/96y; JBl 1994, 695; SZ 61/43; SZ 55/190). Nun kann Anrainernjedenfalls in Ansehung von reinen Vermögensschädenkein weitergehender Schutz zukommen als demjenigen, der mit dem Grundeigentümer in einer obligatorischen Rechtsbeziehung steht (JBl 1994, 695). Zweifelsohne und unbestrittenermaßen kam den Erstklägern im Verfahren zur Abänderung des Flächenwidmungsplans auch keine Parteistellung zu (VwGH 20.9.1994, 94/05/0209 uva), weshalb sie auch hieraus keine subjektivöffentlichen Rechte ableiten können. Der Verfassungsgerichtshof hat als Voraussetzung einer Individualbeschwerde nachArt139 BVG angesehen, dass die bekämpfte Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreifen und sieim Falle ihrer Gesetzwidrigkeitverletzen müsse; dies seiallein bei Abänderung eines Flächenwidmungsund Bebauungsplans noch nicht der Fall, vielmehr käme es zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre erst durch dieinfolge Abänderung des Flächenwidmungsplans ermöglichteErteilung einer Baubewilligung (VfGH 28.6.2000, V27/00 unter Hinweis auf die seit 1977 gegebene ständige Rechtsprechung). Damit können aberdie Erstkläger keine subjektivöffentlichen Rechte für sich in Anspruch nehmen, derentwegen sie in den Schutzzweck des Oö ROG 1994 einbezogen wären. Sämtliche von ihnen angeführten Bestimmungen des eben zitierten Gesetzes (siehe hiezu S45 ihrerBerufung) lassen keinen Hinweis darauf zu, dass dem Anrainer einer Liegenschaft, deren Umwidmung erfolgte, ein subjektivöffentliches Recht zur Geltendmachung von reinen Vermögensschäden eingeräumt wäre. Vielmehr spricht§1Abs2 Oö ROG 1994 ausdrücklich von einer Sicherung des Lebensraums imInteresse des Gemeinwohls, wird programmatisch dem Schutz und der Erhaltung der Umwelt der Vorrang eingeräumt(§2Abs2 Oö ROG 1994) und soll durch die örtliche Raumplanung die nachhaltige und bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraums imInteressedes Gemeinwesens gesichert werden (Neuhofer, Oö Baurecht 20005 676). Wird aus der Pflicht der Gemeinde, einen Flächenwidmungsplan zu erlassen, für Dritte kein Rechtsanspruch auf Änderung eines solchen Plans begründet, so kann aus dem Eigentum kein Recht auf eine bestimmte Widmung eines Grundstückes abgeleitet werden (VfSlg 8.885/1980; VwGH 23.3.1999, 97/05/0025; Neuhofer aaO 687); die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Flächenwidmung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, sind lediglich von der Planauflage nachweislich zu verständigen (§36 Abs4 Oö ROG 1994). Aus keiner Rechtsvorschrift des Oö ROG 1994 lässt sich ein subjektivöffentliches Recht einesanrainenden Nachbarn ableiten(siehe hiezu auch VwGH 19.1.1993, 90/05/0038). Die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben im Rahmender Vollziehung des Oö ROG 1994 betrifft eine so große und unbestimmte Zahl von Personen, dass diese der Allgemeinheit gleichzusetzen sind. Der vermögensrechtliche Schutz einer bestimmten Person, deren Grundstück an eine umgewidmete Liegenschaft angrenzt, ist von den Vorschriften des zitierten Gesetzes nicht bezweckt, und im vorliegenden Fall bestand auch keine rechtliche Sonderverbindung zwischen den Erstklägern und dem beklagten Rechtsträger,dessen Verantwortlichkeit für eine Amtspflichtverletzung behauptet wurde (vglSZ68/191).
Erstreckt sich der Schutzzweck des Oö ROG 1994, insbesondere der Bestimmungen über die Änderung der Flächenwidmung, aber nur auf Interessen der Allgemeinheit, dann können Einflüsse des Verfahrensausgangs auf individuelle Interessenlagen nur alsdie Amtshaftung des belangten Rechtsträgers nicht begründendeReflexwirkung beurteilt werden(1Ob313/01p mwN). Dies gilt dann aber auch für den aus der behaupteten Wertminderung der Liegenschaftender Sache nach ein Eingriff in das absolute Eigentumsrecht (1Ob313/01p mwN)abgeleiteten Schadenersatzanspruch. Auch dieser ist vom Schutzzweck des Oö ROG 1994 nicht umfasst. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen den Bestimmungen des Oö ROG1994 und den behaupteten Schäden der Erstkläger ist diesen der begehrte Ersatz nicht zuzubilligen.
Der Revision derErstkläger ist ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die von den Erstklägern zu tragenden anteiligen Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den§§41, 46 und 50 ZPO.