AUSL EGMR Bsw56811/00

Bsw56811/00Autre juridiction11 juil. 2002

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw56811/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2002

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Amrollahi gegen Dänemark, Urteil vom 11.7.2002, Bsw. 56811/00.

Spruch

Art. 8 EMRK - Ausweisung wegen Straftat und Recht auf Achtung des Familienlebens.

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Es wurde kein Antrag auf eine Entschädigung gestellt.

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist Staatsbürger des Iran, wo er 1966 geboren wurde. Im April 1987 desertierte er von der Armee und flüchtete in die Türkei und von dort nach Griechenland. 1989 kam er nach Dänemark, wo er einen Asylantrag stellte. Nach der damaligen Praxis der dän. Behörden wurde allen iran. Asylwerbern, die vor den kriegerischen Auseinandersetzungen mit dem Irak, zu denen es im Sommer 1988 gekommen war, von der iran. Armee desertiert waren, eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Dementsprechend erhielt auch der Bf. am 12.10.1990 eine Aufenthalts- und eine Arbeitsgenehmigung. 1994 wurde dem Bf. eine dauernde Aufenthaltsgenehmigung erteilt. 1992 lernte der Bf. eine Dänin namens A. kennen, 1996 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Im September 1997 heirateten der Bf. und A., im April 2001 wurde ein Sohn geboren. A. hat noch eine weitere Tochter aus einer früheren Beziehung, die bei ihr und dem Bf. lebt und ein enges Verhältnis zu diesem hat. Die iran. Familie des Bf. brach nach seiner Flucht jeglichen Kontakt zu ihm ab. Im Dezember 1996 wurde der Bf. wegen des Verdachts des Dogenhandels festgenommen und die Untersuchungshaft verhängt. Am 1.10.1997 wurde er vom erstinstanzlichen Gericht in Hobro wegen des Handels mit zumindest 450 g Heroin zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Am 14.7.1998 beantragte der Bf. eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots. (Anm.: Gemäß § 50 des dän. Fremdengesetzes kann ein Fremder im Falle einer noch nicht vollstreckten Ausweisung einen Widerruf der Entscheidung beantragen, wenn sich in der Zwischenzeit die zugrundeliegenden Umstände wesentlich geändert haben.) Er bezog sich auf seine Familienverhältnisse und auf Berichte von amnesty international, nach denen ihm, im Falle seiner Abschiebung in den Iran, die Todesstrafe für das in Dänemark begangene Suchtgiftdelikt drohen könnte. Das Gericht wies den Antrag ab.

Am 17.12.1998 hatte der Bf. zwei Drittel seiner Strafe verbüßt und wäre daher bedingt zu entlassen gewesen. Da er sich weigerte, das Land freiwillig zu verlassen, wurde er im Anschluss an die Strafhaft in Schubhaft genommen. In der auf Antrag des Bf. durchgeführten RefoulementPrüfung gelangte die Fremdenbehörde zu dem Ergebnis, dass dem Bf. im Falle seiner Abschiebung in den Iran keine Verfolgung aus einem der in Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 genannten Gründe drohen würde. Die Berufungsbehörde bestätigte diese Entscheidung. Daraufhin beantragte der Bf. ein zweites Mal beim Gericht erster Instanz eine Überprüfung der Entscheidung wegen geänderter Umstände gemäß § 50 des dän. Fremdengesetzes. Dieses widerrief die Ausweisungsentscheidung. Es stützte sich dabei ua. auf die Aussage der A., wonach ihre Tochter aus erster Ehe sich weigern würde, in den Iran zu gehen. Diese Entscheidung wurde am 7.3.2000 vom Landgericht West (Vestre Landsret) in Viborg mit der Begründung aufgehoben, dass ein Fremder nur einmal eine Überprüfung nach § 50 des dän. Fremdengesetzes beantragen könnte. Nachdem die Berufung dagegen an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt worden war, wurde der Bf. am 11.5.2000 aus der Haft entlassen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Der Bf. bringt vor, dass er im Falle seiner Abschiebung den Kontakt zu seiner Frau, seinen Kindern und seiner Stieftochter verlieren würde, da von ihnen nicht erwartet werden könne, ihm in den Iran zu folgen.

Der Bf. ist mit einer dän. Staatsangehörigen verheiratet und hatte mit ihr zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ausweisungsentscheidung rechtskräftig wurde, ein Kind, das ebenfalls dän. Staatsbürger ist. Seine Ausweisung greift daher in sein Recht auf Achtung des Familienlebens ein.

Es steht außer Zweifel, dass der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte und ein legitimes Ziel verfolgte, nämlich die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung strafbarer Handlungen iSv. Art. 8 (2) EMRK.

Der GH erinnert daran, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln und die Ausweisung strafrechtlich verurteilter ausländischer Staatsbürger zu verfügen. Ihre Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

In einem solchen Fall wird der GH für die Berücksichtigung der relevanten Kriterien die Natur und die Schwere der Straftat in Betracht ziehen; darüber hinaus auch die Dauer des Aufenthalts des Bf. im Staat, aus dem er ausgewiesen werden soll; die Zeit, die seit der Begehung der Straftat vergangen ist, wie auch das Verhalten des Bf. in dieser Zeit. Daneben müssen auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die Familiensituation des Bf., wie zB. die Dauer der Ehe und andere Faktoren berücksichtigt werden, die für das effektive Familienleben eines Paares von Bedeutung sind. Nicht zuletzt wird der GH den Grad der Schwierigkeiten in Betracht ziehen, denen die Ehefrau im ursprünglichen Heimatstaat des Bf. begegnen würde, denn die bloße Existenz gewisser Schwierigkeiten bei der Begleitung des Ehepartners steht einer Ausweisung nicht entgegen. Die Ausweisungsentscheidung erfolgte wegen eines schwerwiegenden Delikts. Der Bf. ist zwar im Iran aufgewachsen, es weist jedoch nichts darauf hin, dass noch Beziehungen zu diesem Staat bestehen, seit er ihn 1987 verlassen hat. Die Verbindung des Bf. zu Dänemark stehen va. iZm. seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern und seiner Stieftochter, die alle dän. Staatsbürger sind. Der GH hat keinen Zweifel am tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens. Er nimmt daher das Bestehen starker Bindungen des Bf. zu Dänemark an. Die Ehefrau des Bf. war nie im Iran, sie versteht kein Farsi und ist keine Angehörige des Islam. Abgesehen von ihrer Ehe mit einem iran. Staatsangehörigen bestehen keine Beziehungen zu diesem Land. Aufgrund dieser Umstände wäre für die Ehefrau und die Kinder des Bf. ein Leben im Iran wenn auch nicht unmöglich, so doch offensichtlich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Es kann daher von der Ehefrau des Bf. nicht erwartet werden, ihrem Mann in den Iran zu folgen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es dem Ehepaar möglich wäre, sich in irgendeinem anderen Land als dem Iran rechtmäßig niederzulassen. Da es der Familie de facto unmöglich ist, ihr Familienleben außerhalb Dänemarks fortzusetzen, würde sie durch das Aufenthaltsverbot des Bf. dauerhaft getrennt. Die Ausweisung des Bf. wäre nicht verhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel. Ihre Durchsetzung würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Moustaquim/B v. 18.2.1991, A/193 (= EuGRZ 1993, 552 = ÖJZ 1991, 452).

Bouchelkia/F v. 29.1.1997 (= NL 1997, 20 = ÖJZ 1998, 116).

Mehemi/F v. 26.9.1997 (= NL 1997, 228 = ÖJZ 1998, 625).

Dalia/F v. 19.2.1998 (= NL 1998, 57 = ÖJZ 1998, 937).

Boultif/CH v. 2.8.2001 (= NL 2001, 159).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.7.2002, Bsw. 56811/00, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 143) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/02_4/Amrollahi.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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