OGH 3Ob140/02p

3Ob140/02pTribunal supérieur27 juin 2002

Texte intégral

OGH 3Ob140/02p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Gottfried I*****, bisher vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wegen 942.467,82 EUR (= 12,968.640

S) sA, infolge 1.) Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen

den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. März 2002, GZ 4 R 437/01s-364, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Oktober 2001, GZ 49 E 189/99b-281, zurückgewiesen wurde, sowie 2. außerordentlichen Revisionsrekurses dieser Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 7. März 2002, GZ 4 R 21/02g-368, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Strafanzeige des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Dezember 2001, GZ 51 E 189/99b-314, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Beschluss ON 364 wies das Rekursgericht den Rekurs des Verpflichteten gegen einen Beschluss des Erstgerichts zurück, mit dem dieses einen Antrag des Verpflichteten auf Enthebung des Zwangsverwalters wegen angeblicher Pflichtverletzungen abgewiesen hatte, und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Nachdem der Verpflichtete gegen diesen Beschluss Revisionsrekurs eingebracht hatte, stellte das Exekutionsgericht auf Antrag beider Parteien das Verfahren mit Beschluss vom 17. Mai 2002 (ON 387) ein und wies ua den Zwangsverwalter an, das Exekutionsobjekt dem Verpflichteten zu übergeben. Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 23. Mai 2002 (ON 391) erklärten beide Parteien, auf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu verzichten.

Dadurch ist aber die Beschwer des Verpflichteten, als notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels durch die seinen Rekurs gegen den die Enthebung des Zwangsverwalters ablehnenden Beschluss zurückweisende Entscheidung der zweiten Instanz weggefallen. Sein Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Ein Kostenzuspruch gemäß § 78 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO muss daran scheitern, dass der Oberste Gerichtshof mit der in diesem Zwangsverwaltungsverfahren ergangenen Entscheidung vom 20. März 2002, AZ 3 Ob 12/02i, 13/02m (ON 377), klargestellt hat, dem Verpflichteten stehe kein Rekursrecht gegen eine die Entlassung des Zwangsverwalters ablehnende Entscheidung zu. Demnach hätte der Revisionsrekurs auch bei Fortdauer der Beschwer des Verpflichteten keinen Erfolg haben können.

2. Mit dem Beschluss ON 368 wies das Rekursgericht den Rekurs des Verpflichteten gegen eine vom Erstgericht gegen ihn in Form eines Beschlusses an die Staatsanwaltschaft erstattete Strafanzeige zurück, weil es sich dabei um keine anfechtbare Entscheidung handle. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit seinem (nicht als solchen bezeichneten) außerordentlichen Revisionsrekurs kann der Verpflichtete das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht aufzeigen. Die Richtigkeit des vom Rekursgericht zutreffend zitierten

Rechtssatzes der Entscheidungen 1 Ob 2401/96m = EvBl 1997/140 und 4

Ob 306/00d = EvBl 2001/95 bezweifelt er ohnehin nicht. Dass die Anzeige einer (seiner Ansicht nach) strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft durch ein Gericht, wozu es nach § 84 Abs 1 StPO verpflichtet ist, wenn sie seinen gesetzlichen Wirkungsbereich betrifft, keinen Entscheidungscharakter hat, kann füglich nicht bezweifelt werden (1 Ob 903/52). Auch der Rechtsmittelhinweis auf die Entscheidung 1 Ob 974/53 versagt, weil sie nach dem im RIS-Justiz RS0006391 wiedergegebenen Leitsatz die Anfechtbarkeit der an einen Dritten gerichteten Aufforderung betrifft, den Gegenwert von ihm angeblich entwendeter Nachlasssachen bei Gericht zu erlegen, widrigens Strafanzeige erstattet würde. Damit lag aber ein Leistungsbefehl vor, weshalb die Entscheidung in keinem Widerspruch zur zuvor zitierten steht.

Das außerordentliche Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedürfte (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).

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