OGH 12Os39/02

12Os39/02Tribunal supérieur26 juin 2002

Texte intégral

OGH 12Os39/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter M***** und Anton R***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Anton R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3. Dezember 2001, GZ 33 Hv 1066/01i-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 309a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Gendarmeriebeamte Anton R***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er ab dem 29. August 2000 in Leogang als Kommandant des dortigen Gendarmeriepostens mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbrauchte, indem er die vom rechtskräftig mitverurteilten Gendarmeriebeamten Walter M***** verfasste Verkehrsunfallsanzeige B 318/00-MEI vom 7. September 2000, in welcher dieser wahrheitswidrig vermerkt hatte, dass der Fahrzeuglenker, welcher die unfallverursachende Mörteltruhe verloren hatte, nicht ermittelt werden konnte, genehmigend unterzeichnete und es in der Folge als Dienstvorgesetzter unterließ, den ihm bekannten Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung durch Walter M***** sofort der Dienstbehörde zu melden und die Anzeigeerstattung gegen den Genannten zu veranlassen (§ 109 Abs 1 zweiter Satz BDRG).

Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er nicht untätig geblieben sei, sondern die Einvernahme des Unfallbeteiligten Josef M***** vorgehabt und auch zweimal terminlich ins Auge gefasst habe, ohnehin bedacht, jedoch mit dem logisch einwandfreien Argument verworfen, dass der Angeklagte dieses Vorhaben trotz erkannter Brisanz der Situation während einer Zeit von rund zwei Monaten nicht verwirklichte und die neuerliche Vernehmung auf Grund der damals bereits vorgelegenen klar belastenden Angaben des betreffenden Zeugen inhaltlich als Alibihandlung einzustufen ist (US 14 und 15). Auf dieser Basis bedurfte die Behauptung des Mitangeklagten Walter M*****, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals nach dem Verfahrensstand erkundigt habe, keiner gesonderten Erwähnung, zumal dieser nach der im Einklang mit forensischen Erfahrungswerten stehenden erstgerichtlichen Einschätzung (US 15) nur durch ihn selbst mittels einer eigeninitiativen Rufdatenauswertung hätte positiv beeinflusst werden können.

Da jene Faktoren, aus denen der Schöffensenat die Kenntnis des Angeklagten von der Person des Unfallverursachers folgerte, die diesbezügliche Unterrichtung durch Walter M***** nicht voraussetzen, konnte das Erstgericht die - im Übrigen gleichfalls erwogene (US 15) - Tatsachenvariante eines bewussten Verschweigens der wahren Sachlage durch Walter M***** berechtigtermaßen als irrelevant einstufen (US 15).

Die Beurteilung, dass eine frühere Abstrafung des Mitangeklagten wegen einer ähnlichen Verfehlung dessen Rückfall keinesfalls so unwahrscheinlich macht, dass allein dessen belastetes Vorleben ohne Rücksicht auf die sonstigen Erhebungsergebnisse eine tragfähige Begründungsbasis für die Gutgläubigkeit des Angeklagten abgeben könnte (US 14), ist auch dann logisch einwandfrei, wenn sie den Beschwerdeführer nicht zu überzeugen vermag.

Das Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich darauf, den Urteilsgründen lediglich die subjektiv leugnende Einlassung des Angeklagten und die diesen nicht belastende Aussage des Walter M***** entgegenzuhalten und vermag damit, ebenso wie mit der Einstufung der Glaubwürdigkeitsbeurteilung hinsichtlich mehrerer Zeugen als angeblich nicht nachvollziehbar, gegen die subjektiven Urteilsannahmen keinerlei Bedenken zu erwecken.

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) mit der Behauptung eines nicht vorwerfbaren "Rechts- oder Tatbildirrtums" die urteilskonträre Annahme unterstellt, dass der Beschwerdeführer bei Unterzeichnung der Verkehrsunfallanzeige auf deren inhaltliche Richtigkeit vertraute, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung. Demnach war die im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO). Über die Berufung des Angeklagten hat damit das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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