OGH 14Os61/02

14Os61/02Tribunal supérieur25 juin 2002

Texte intégral

OGH 14Os61/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Azem K***** und andere Angeklagte wegen des in Form des Versuchs nach § 15 StGB verwirklichten Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bekim K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 27. Feber 2002, GZ 15 Hv 8/02y-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Bekim K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten Azem K***** und Elvis K***** enthält, wurde der Angeklagte Bekim K***** der Beteiligung nach § 12 dritter Fall StGB an dem in Form des Versuchs nach § 15 StGB verwirklichten Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG (B/1) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (B/2) und nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffenG (B/3) schuldig erkannt.

Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung hat Bekim K***** B/1) am 16. November 2001 in Regau zum Versuch des Azem K*****, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich 338,7 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 40 +/- 6,8 Gramm Kokain HCI durch Verkauf an einen verdeckten Ermittler zum Preis von 315.000 Schilling (22.891,94 EUR) in Verkehr zu setzen, dadurch beigetragen, dass er den Genannten zur geplanten Suchtgiftübergabe (mit der Selbstladepistole P08, Kal 9 mm, Luger Nr 3856 bewaffnet) begleitete, "um für einen reibungslosen Ablauf" der Übergabe zu sorgen.

Der vom Angeklagten Bekim K***** allein gegen den Schuldspruchpunkt B/1 aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Das Schöffengericht hat – der Mängelrüge (Z 5) zuwider - die Feststellungen, wonach Bekim K***** seinen Tatbeitrag, als mit einer Faustfeuerwaffe bewaffneter Anwesender (US 7) für einen reibungslosen Ablauf der Suchtgiftübergabe zu sorgen, in Kenntnis des Tatplans leistete (US 8, 10 f), und ihm Art und Menge des Suchtgifts bekannt waren (US 11), aus dem verwandtschaftlichen Naheverhältnis zu seinem Onkel, dem unmittelbaren Täter Azem K*****, mit dem er außerdem zusammen wohnte, sowie ferner daraus logisch und empirisch einwandfrei abgeleitet, dass er seine Schusswaffe mit sich führte und im PKW bei Übernahme und Test des Kokain durch den verdeckten Ermittler dabei war.

Bei der gebotenen gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) mussten die Tatrichter, die der aus den oben wiedergegebenen Erwägungen als Schutzbehauptung beurteilten Darstellung des Angeklagten Bekim K*****, nicht gewusst zu haben, dass ein Suchtgiftgeschäft ablief, und der damit korrespondierenden Einlassung des Mitangeklagten Azem K***** nicht folgten (US 9, 10), die Verantwortung des Angeklagten Bekim K*****, wonach er die Pistole bloß deshalb mit sich führte, weil es für ihn "interessant" war, "eine Waffe zu besitzen" (S 380), nicht gesondert erörtern. Die (nominell auf Z 9 lit a gestützte) Rüge, dass der von allen drei Angeklagten bekundete Umstand, wonach der verdeckte Ermittler im Fond des PKW rechts hinter dem Angeklagten Bekim K***** saß, nicht konstatiert wurde, legt weder dar, warum die vermisste Feststellung für die rechtliche Beurteilung des Falles relevant sein sollte, noch zeigt sie einen formellen Begründungsmangel auf, zumal die daran anknüpfende - im Übrigen lebensfremde - Beschwerdespekulation, dass deshalb "der Geschehensablauf durch den Zweitangeklagten nicht mitverfolgt werden konnte", bloß die formal einwandfreie Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte demnach bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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