OGH 11Os38/02

11Os38/02Tribunal supérieur25 juin 2002

Texte intégral

OGH 11Os38/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bajro M***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufungen der Angeklagten Besim B***** und Rifet S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 15. Juni 2001, GZ 28 Vr 202/01-112, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Bajro M***** des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB schuldig erkannt (Punkt C des Urteilssatzes). Darnach hat er in Traun

  1. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt ab September 2000 nachgemachtes Geld, nämlich durch Computerausdruck von Besim B***** hergestellte 1.000 S Banknoten im Einverständnis mit Besim B*****, somit mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12 StGB), von diesem mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, wobei er nächst ein Stück und wenige Tage später weitere 39 Stück 1.000 S Banknoten (somit insgesamt Banknoten im Nominalwert von 40.000 S) entgegennahm, welche er an den abgesondert verfolgten Meksud S***** zur Inverkehrsetzung übergab;

  2. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jänner 2001 in Linz oder Traun dadurch, dass er wiederholt Rifet S***** telefonisch aufforderte, Besim B***** dazu zu bewegen, mit seinem Computer 300 1.000 S Banknoten nachzumachen, Besim B***** zur Anfertigung von 300 Stück falschen 1.000 S Banknoten, mithin zur Herstellung von Falschgeld bestimmt, um dieses als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bajro M*****, welcher jedoch - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - keine Berechtigung zukommt. Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 5) rügt der Beschwerdeführer eine unzureichende, undeutliche und unvollständige Begründung zu C 2 des Schuldspruches, da er laut Urteilsspruch im Jänner 2001 Rifet S***** wiederholt telefonisch aufgefordert hätte, Besim B***** zur Herstellung von 300 Stück falschen 1.000 Schilling Banknoten zu veranlassen, die Entscheidungsgründe entsprechende Telefonate jedoch nicht erwähnen, sondern bloß festgestellt wird, dass er sich mit Rifet S***** in Verbindung setzte und diesem mitteilte, sein Kunde benötige neuerlich Falschgeld. Die Art der Verbindungsaufnahme und die Anzahl der Kontakte betreffen indes durchwegs nicht entscheidungswesentliche Umstände, weshalb der darauf gestützten Mängelrüge kein Erfolg beschieden ist.

Für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes ebenfalls nicht maßgeblich ist die Anzahl der über Veranlassung des Beschwerdeführers gefälschten Banknoten. Schon unter diesem Gesichtspunkt geht der zu C 2 erhobene Einwand ins Leere, die Aussage des Besim B***** wäre unbeachtet geblieben, wonach er am 24. Jänner 2001 "im Gedanken gewesen sei, keine weiteren herzustellen" (gemeint: über die auf Veranlassung des Beschwerdeführers angefertigten 90 Falsifikate hinausgehende weitere 1.000 Schilling Banknoten) und er erst am 24. Jänner 2001 bei einem Zusammentreffen mit dem Abnehmer Meksud S***** dazu veranlasst worden sei, weitere 210 Stück zu fälschen. Im Übrigen stellt der vom Beschwerdeführer mit der aufgegriffenen Aussage "Ich war im Gedanken keine weiteren (Falsifikate) herzustellen" (S 144/II) bloß auf einen aus dem Zusammenhang gerissenen Teilaspekt der Depositionen des Besim B***** ab. Er übergeht, dass dieser angab, sich über wiederholte Aufforderung des (vom Beschwerdeführer dazu veranlassten) Rifet S***** zur Produktion von 300 Stück entschlossen zu haben (S 143/II). Am 24. Jänner 2002 habe er nur 90 und nicht alle 300 bestellten Falsifikate bei sich gehabt, weil er "noch nicht alles hergestellt hätte, es ihn nicht gefreut hat" (S 144/II) und schließlich mit "M*****" (Meksud S*****) vereinbarte, gleich die restlichen 210 Stück herzustellen und am Freitag zu übergeben (S 145/II).

Den Beschwerdeausführungen kann daher auch zufolge Außerachtlassung des Gesamtzusammenhanges der von den Tatrichtern ohnehin berücksichtigten Depositionen des Besim B***** (US 18 f) kein Erfolg beschieden sein.

Die unfangreichen Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) richten sich gegen die Annahme der Verlässlichkeit der Aussagen des Rifet S***** und des Besim B*****. Im Wesentlichen gestützt auf die ohnedies konstatierte Herstellung gefälschter Banknoten durch Besim B***** ohne Zutun des Beschwerdeführers im Rahmen der Schuldspruchfakten B I 1 bis 3 versucht dieser, die eindeutig belastenden Angaben des Rifet S***** (S 158 ff/II) und des Besim B***** (S 143/II) sowie seine - später widerrufenen - geständigen Angaben vor der Gendarmerie (S 37/I) als unglaubwürdig darzustellen und seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Er übergeht dabei die vom Erstgericht für die Glaubwürdigkeit der genannten Mitangeklagten angeführten (denkrichtigen) Argumente und vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Feststellungen zu erwecken. Die problematisierte Frage, ob er anlässlich der Vermittlung von Falschgeld ein oder mehrmals Kontakt aufnahm und ob dies mittels Telefon geschah, ist ebenso wenig entscheidungswesentlich wie die rein spekulativen Erwägungen zum Auftreten des Meksud S***** als "Lockspitzel" der Sicherheitsbehörden.

Dass ausschließlich Meksud S***** den Besim B***** zur Herstellung von 300 1.000 Schilling Falsifikaten bestimmt hat, ist dem Akteninhalt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht zu entnehmen. Vielmehr bestärkte Meksud S***** den Besim B***** lediglich in dem über Veranlassung des Beschwerdeführers gefassten und hinsichtlich 90 Falsifikaten bereits in die Tat umgesetzten Entschluss, insgesamt 300 gefälschte 1.000 Schillingscheine herzustellen (vgl neuerlich S 143 f/II).

Im Ergebnis richten sich somit sämtliche Ausführungen zur Tatsachenrüge prozessordnungswidrig bloß gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und sind damit unbeachtlich.

Letztlich rügt der Beschwerdeführer formell im Rahmen der Tatsachenrüge (der Sache nach Z 9 lit a) die unterbliebene Prüfung, ob der Beschwerdeführer allenfalls bloß einen Tatbeitrag geleistet hat und bezweifelt dessen Kausalität. Damit sowie mit dem Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), (nur) Rifet S***** hätte Besim B***** zur Herstellung von falschen 1.000 Schillingscheinen bewegt bzw Meksud S***** hätte am 24. Jänner 2001 durch seine Erklärung, nur 300 Stück gefälschter Banknoten in einem, nicht aber 90 Stück entgegenzunehmen, den Entschluss des Besim B*****, keine über die hergestellten 90 Falsifikate hinausgehenden weiteren Banknotenfälschungen vorzunehmen, geändert und damit Bestimmungshandlungen gesetzt, negiert der Beschwerdeführer jeweils gegenteilige tatrichterliche Feststellungen. Diese gehen nämlich davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Bestellung von 300 gefälschten 1.000 Schillingscheinen durch Meksud S***** den Rifet S***** aufforderte, Besim B***** zur Herstellung dieser 300 Falsifikate zu veranlassen, welcher Aufforderung dieser auch nachkam, worauf Besim B*****, der wegen der hohen Stückzahl länger überlegt hatte, am 22. Jänner 2001 den Entschluss fasste, die vom Beschwerdeführer gewünschten Banknoten zu fälschen. Im Übrigen gingen die Tatrichter davon aus, dass Besim B***** am 24. Jänner 2001 mit der Produktion noch nicht zur Gänze fertig war und daher beim an diesem Tag stattfindenden Treffen mit Meksud S***** lediglich 90 Stück gefälschte 1.000 Schillingnoten bei sich hatte (US 10).

Durch dieses Abweichen von den Urteilskonstatierungen wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht. Der auf ein Gutachten über einen sichergestellten Teil einer gefälschten Banknote gestützte Einwand, es fehle die Feststellung, die sichergestellten gefälschten Geldnoten seien lediglich unter ungünstigen Umständen und bei grober Unachtsamkeit zur Täuschung geeignet gewesen, übergeht die konstatierte Täuschungstauglichkeit (US 20). Dass die Falsifikate im gewöhnlichen Geldverkehr nicht einmal zur Täuschung eines Arglosen oder Nachlässigen geeignet waren, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet (s dazu auch ON 78). Soweit sowohl in der Rechts- wie auch in der Strafzumessungsrüge (Z 11) auf die Bedeutung der Feststellung einer eingeschränkten Täuschungstauglichkeit für das Strafausmaß mit dem Argument hingewiesen wird, dass aus der Qualität der Fälschung eine gegenüber einer klassischen Fälscherbande geringere kriminelle Energie sowie eine geringere Gefährdung des Geldverkehrs abzuleiten wäre, werden damit ausschließlich Berufungsgründe geltend gemacht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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