OGH 9Nd505/02

9Nd505/02Tribunal supérieur20 juin 2002

Texte intégral

OGH 9Nd505/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2002

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan ***** S*****, Rechtsanwalt, D-, vertreten durch Kraft Winternitz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei V AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen EUR 462.248,88 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegation gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Feldkirch bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die beklagte Bank hat ihren Sitz in Feldkirch und betreibt eine Niederlassung in Wien.

In seiner beim Gericht der Wiener Niederlassung eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten EUR 462.248,88 sA. Er beruft sich auf diverse Urkunden und beantragt seine Einvernahme als Partei sowie die Einvernahme eines Zeugen, dessen Adresse er nicht angibt, dessen Einvernahme aber jedenfalls im Rechtshilfeweg erfolgen solle. Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Sie beruft sich ebenfalls auf diverse Urkunden, auf die Parteienvernehmung sowie auf die Einvernahme dreier Zeugen, die sämtlich im Sprengel des LG Feldkirch ansässig sind.

Unter Hinweis darauf, dass das streitgegenständliche Konto von einer Filiale im Sprengel des LG Feldkirch bearbeitet worden sei und dass sämtliche von ihr namhaft gemachte Zeugen in diesem Sprengel wohnhaft seien, beantragte die Beklagte die Delegierung der Rechtssache an das LG Feldkirch. Die Wiener Filiale sei - von der Vorlage des streitgegenständlichen Sparbuchs zur Einlösung abgesehen - mit der Sache nicht befasst gewesen. Die Vernehmung der in Vorarlberg wohnhaften Zeugen in Wien wäre mit erheblichem Aufwand verbunden. Zudem sei mit der Notwendigkeit eines Gutachten über die Kontoführung durch die Beklagte zu rechnen, mit dessen Erstellung zweckmäßigerweise ein im Sprengel des LG Feldkirch ansässiger Sachverständiger zu betrauen sei. Der vom Kläger namhaft gemachte Zeuge sei unbekannten Aufenthaltes.

Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Für ihn sei die Anreise von Berlin nach Wien viel einfacher als die Anreise nach Feldkirch. Da in Feldkirch auch eine Übernachtung notwendig wäre, würde die Delegierung eine Erschwernis für den Kläger darstellen. Alle drei Zeugen der Beklagten zu vernehmen, sei im Übrigen gar nicht erforderlich.

Dem hielt die Beklagte entgegen, dass zwischen Berlin und Friedrichshafen eine Flugverbindung bestehe (3 mal täglich), die dem Kläger die problemlose Anreise nach Feldkirch ermögliche, zumal die Autofahrt von Friedrichshafen nach Feldkirch kaum mehr Zeit in Anspruch nehme, als die Fahrt vom Flughafen Schwechat nach Wien. Das angerufene Gericht hat sich zum Delegierungsantrag nicht geäußert.

Die Delegation an das LG Feldkirch erscheint tatsächlich zweckmäßig, zumal die drei einzuvernehmenden Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes wohnhaft sind und deren Anreise nach Wien erhebliche Kosten auflaufen lassen würde. Dafür, dass nicht alle beantragten Zeugen einvernommen werden müssen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Der vom Kläger beantragte Zeuge ist - sofern sein Aufenthalt überhaupt bekannt ist - nach dem Vorbringen des Klägers ohnedies im Rechtshilfeweg zu vernehmen. Für die von ihr beantragte Parteienvernehmung hat die Beklagte noch niemand namhaft gemacht; nach ihrem Vorbringen ist aber anzunehmen, dass auch dafür eine am Sitz des LG Feldkirch ansässige Person in Betracht kommt. Damit bleibt lediglich der Umstand, dass der Kläger selbst im Falle der Delegierung nach Feldkirch und nicht nach Wien anreisen muss. Dies fällt aber nicht in dem von ihm behaupteten Ausmaß ins Gewicht, weil - wie die Beklagte zutreffend geltend macht - Flugverbindungen von Berlin nicht nur nach Wien sondern auch in den Bodenseeraum bestehen.

Die von der Beklagten beantragte Delegierung erweist sich daher als zweckmäßig, sodass dem Antrag stattzugeben ist, ohne dass es erforderlich ist, noch eine Äußerung des an sich zuständigen und von der klagenden Partei auch angerufenen Gerichts einzuholen.

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