OGH 4Ob94/02f

4Ob94/02fTribunal supérieur18 juin 2002

Texte intégral

OGH 4Ob94/02f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Incorporated, , vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Ing. G. Rudolf H, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Unterlassung (Streitwert 72.672,83 EUR), infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Februar 2002, GZ 1 R 212/00b-110, mit dem infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. Juli 2000, GZ 7 Cg 56/95m-97, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts vom 15. Mai 1997, ON 47, wiederhergestellt wird. Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 1.533,97 EUR bestimmten anteiligen Barauslagen zu ersetzen; der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 4.055,79 EUR bestimmten anteiligen Barauslagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat ihren Sitz in den USA. Sie beschäftigt sich (ua) mit der Herstellung und dem Vertrieb von Solarglas, das unter der Bezeichnung S***** vermarktet wird. In Europa wird S***** von der I***** Corporation in Liechtenstein vertrieben.

Die E***** GmbH in T***** in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt ein ähnliches Produkt, das als E***** bezeichnet wird. In Österreich hat der Beklagte das Solarglas E***** vertrieben.

Der Beklagte erhielt von der E***** GmbH Informationen, die er an seine Kunden weitergab. So versandte er am 5. 1. 1995 ein Rundschreiben, in dem er mitteilte, dass zum Monatsanfang Februar 1995 eine neue Produktion E***** Spezialglas für Sonnenkollektoren gestartet werde. Die Kunden sollten bis 15. 1. 1995 ihre Bestellungen aufgeben.

Aufgrund dieses Rundschreibens ersuchte die M***** GmbH mit Telefax vom 12. 1. 1995 den Beklagten um ein Angebot für den Jahresbedarf an Solarglas, um Glasmuster und eine Transmissionskurve vom sichtbaren Bereich der Strahlungen bis in den tiefen Infrarotbereich. Der Beklagte kam diesem Ersuchen unter Hinweis auf die Produktion im Februar 1995 nach und sandte der Interessentin ein Angebot, eine Transmissionskurve vom 8. 11. 1993 und eine Kundeninformation, in der die Lichtdurchlässigkeit von E***** Solarglas mit ca 92 % angegeben war. Gleichzeitig bot er an, die neuen Tabellen auf Anforderung zuzustellen.

In Ausgaben der Zeitschrift "Erneuerbare Energie" Nr 4/94 und Nr 2/95 warb der Beklagte mit der Ankündigung "Solarglas entspiegelt, 92 % Lichtdurchlässigkeit". Vor Erscheinen der Ausgabe Nr 2/95 hatte der Beklagte aufgrund der vorliegenden Klage in einem Schreiben an die Arbeitsgemeinschaft Erneuerbare Energie vergeblich versucht, in der Einschaltung "92 % Lichtdurchlässigkeit" durch "hohe Lichtdurchlässigkeit" ersetzen zu lassen.

Das Solarglas S***** der Klägerin hat einen Transmissionsgrad für die Normlichtart A von 0,915 +/- 0,002 und für die Normlichtart D 65 von 0,914 +/- 0,002. Die Normlichtart A wird mehr für Kunstlicht und insbesondere im Fahrzeugbereich eingesetzt; für Sonnenkollektoren ist die Bewertung für die Normlichtart D 65 maßgebend. Das Solarglas E***** erreicht für die Normlichtart A 0,906 +/- 0,002 und für die Normlichtart D 65 0,908 +/- 0,002. Die Toleranzen von +/-0,002 sind auf Unterschiede der Messgeräte und des untersuchten Materials zurückzuführen. Das Solarglas S***** weist demnach - gemessen an einer 4 mm dicken Glasprobe - eine maximale Lichtdurchlässigkeit für die Normlichtart D 65 von 91,6 % auf; das Solarglas E***** von 91 %. Da Strukturgläser dieser Art im großtechnischen Verfahren nicht in einer Glasdicke ohne Toleranzen hergestellt werden können, kann es von Glas zu Glas zu geringfügigen Änderungen kommen. Gläser dieser Art können daher nicht mit einem festen Wert beschrieben werden. Vielmehr sind Schwankungen des Transmissionsgrads von +/- 1 % oder sogar +/- 2 % möglich. Aus diesem Grund wird der Transmissionsgrad häufig mit einem Zirkawert angegeben.

Die Transmissionskurve vom 8. 11. 1993 entsprach einem Lichtdurchlässigkeitswert von 91 %; sie bezog sich nicht auf das im Februar 1995 in Produktion gehende Solarglas. Eine Transmissionskurve vom 28. 2. 1995 zeigt einen Lichtdurchlässigkeitswert von 91,8 %. Im Zeitraum 1994/1995 wies das qualitativ geringwertigste am Markt befindliche Solarglas einen Lichtdurchlässigkeitswert von weniger als 90 % auf. Die produktionstechnisch noch mögliche Obergrenze lag bei 95 %.

Die vom Beklagten angesprochenen Verkehrskreise setzten sich aus Endverbrauchern und Solarglasverarbeitern zusammen. Sie legten im Zeitraum Jänner/Februar 1995 vor allem Wert auf die Bruchfestigkeit und die Lichtdurchlässigkeit des Solarglases. Der überwiegende Teil erwartete von einem guten Solarglas einen Lichtdurchlässigkeitswert von mindestens 92 %. Bei einer Änderung der Lichtdurchlässigkeit von "ca 92 %" auf 91 % hätte sich die Mehrheit der Interessenten nicht vom Kauf abhalten lassen. Hätte der Transmissionsgrad nur 90 % betragen, so wäre das Solarglas wesentlich weniger attraktiv gewesen. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise entnahm der Werbemaßnahme des Beklagten eine Lichtdurchlässigkeit des beworbenen Produkts von 92 %. Die angesprochenen Verkehrskreise konnten aus der vom Beklagten versandten Information nicht ersehen, dass sich die angeschlossene Transmissionskurve auf ein älteres Produkt bezog und dass sich bei dem nunmehr angebotenen Solarglas Änderungen ergeben können.

Nachdem der Beklagte von der Klägerin Mitte Februar 1995 aufgefordert worden war, die beanstandete Werbung zu unterlassen, bezog er von der E***** GmbH kein weiteres Solarglas mehr. Nach Aufbrauchen des Vorrats stellte er den Vertrieb von E***** ein.

Die Klägerin begehrt, dem Beklagten zu untersagen, im Gebiet der Republik Österreich Solarglas unter der Bezeichnung E***** mit der Behauptung anzubieten, zu bewerben und zu vertreiben, es erreiche einen Lichtdurchlässigkeitswert von ca 92 % und hiebei eine Transmissionskurve vom 8. 11. 1993 als Werbemittel im Kundenverkehr zu verwenden, die Messungen an einem Glasprodukt zeigt, das nicht das beworbene ist und nicht genau die Eigenschaften des angebotenen und beworbenen Produkts hat. Eventualiter begehrt die Klägerin, dem Beklagten zu untersagen, im Gebiet der Republik Österreich Solarglas mit der Behauptung anzubieten, zu bewerben und zu vertreiben, es erreiche einen Lichtdurchlässigkeitswert von 92 %; als weiteres Eventualbegehren stellt die Klägerin das Begehren, dem Beklagten zu verbieten, im Gebiet der Republik Österreich Solarglas unter der Bezeichnung E***** mit der Behauptung anzubieten, zu bewerben und zu vertreiben, es erreiche einen Lichtdurchlässigkeitswert von ca 92 %. Die Abnehmer von Solarglas seien fachkundig; sie orientierten sich vor allem an den Angaben über die Lichtdurchlässigkeit. Die Angaben des Beklagten über die Lichtdurchlässigkeit seien unrichtig und zur Irreführung geeignet. Schon Differenzen im Zehntelprozentbereich seien für die Funktionsfähigkeit von Sonnenkollektoren von großer Bedeutung.

Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Es sei offenkundig gewesen, dass die Transmissionskurve nicht die künftige Produktion betreffe. Die Zirkaangabe zeige, dass eine geringe Abweichung möglich sei. Nach letzten Messungen erreiche E***** einen Lichtdurchlässigkeitswert von 91,6 %. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Der Beklagte habe bereits im Jänner 1995 den Auftrag erteilt, den Lichtdurchlässigkeitswert in den Inseraten nicht mit 92 % anzugeben. Das - geänderte - Unterlassungsbegehren sei im Übrigen verjährt.

Im ersten Rechtsgang verbot das Erstgericht dem Beklagten, im Gebiet der Republik Österreich Solarglas unter der Bezeichnung E***** mit der Behauptung anzubieten, zu bewerben und zu vertreiben, es erreiche einen Lichtdurchlässigkeitswert von ca 92 %; das Mehrbegehren, dem Beklagten zu untersagen, eine Transmissionskurve vom 8. 11. 1993 als Werbemittel zu verwenden, die Messungen an einem Glasprodukt zeigt, das nicht das beworbene ist, wies es ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Im zweiten Rechtsgang stellte das Erstgericht den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und gab dem Hauptbegehren zur Gänze statt. Es sei österreichisches Wettbewerbsrecht anzuwenden. Die Werbeangaben des Beklagten verstießen gegen § 2 UWG. Die angesprochenen Verkehrskreise gewännen den tatsachenwidrigen Eindruck, dass sich der aus der Transmissionskurve ergebende Lichtdurchlässigkeitswert auf die künftige Produktion beziehe. Dass das Solarglas E***** bei einer Messung vom 28. 2. 1995 einen Transmissionsgrad von 91,8 % und damit letztlich von ca 92 % aufgewiesen habe und dass die angesprochenen Verkehrskreise das Solarglas auch gekauft hätten, wenn der Transmissionsgrad nur 91 % betragen hätte, sei nicht von Relevanz. Entscheidend sei, dass die Angaben des Beklagten einen unrichtigen Eindruck hervorgerufen hätten. Die Unrichtigkeit sei für den Kaufentschluss erheblich gewesen. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise sei von einer Lichtdurchlässigkeit von 92 % ausgegangen und sei deshalb an einem Kauf interessiert gewesen. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beklagte beim Vertrieb des nach Klageeinbringung noch vorrätigen Solarglases die beanstandeten Werbeangaben verwendet habe. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Beklagte habe den Wegfall der Wiederholungsgefahr in seiner Berufung im ersten Rechtsgang erstmals eingewandt. Der Einwand sei als unzulässige Neuerung gewertet worden; damit liege eine abschließende Erledigung vor, die einen Einwand des Wegfalls der Wiederholungsgefahr im zweiten Rechtsgang ausschließe. Die Wiederholungsgefahr sei aber ohnehin nicht weggefallen, weil der Beklagte den Unterlassungsanspruch bestreite. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verjährt. Das Unterlassungsbegehren sei rechtzeitig erhoben worden; die nachfolgenden Präzisierungen hätten den Unterlassungsanspruch unberührt gelassen. Das Erstgericht habe die Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise durch die in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Werbemaßnahmen des Beklagten zu Recht bejaht. Der Beklagte hätte jedenfalls beim Anbieten und bei der Übersendung der alten Transmissionskurve zumindest darauf hinweisen müssen, dass die neue Produktion nicht vollkommen der seinerzeit getesteten Ware gleich sein werde. Aufgrund dieser rechtlichen Erwägungen erübrige es sich, auf die Tatsachenrüge der Klägerin in der Berufungsbeantwortung einzugehen.

Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidung mit Beschluss vom 12. Juni 2001, 4 Ob 88/01x, auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Es sei für die Entscheidung erheblich, ob sich die Attraktivität des Solarglases E***** tatsächlich kaum geändert hätte, hätte der Beklagte nicht damit geworben, dass es einen Lichtdurchlässigkeitswert von ca 92 % erreiche, sondern den tatsächlich erreichten Lichtdurchlässigkeitswert angegeben. Das Berufungsgericht werde daher die Beweisrüge zu erledigen haben. Übernehme das Berufungsgericht die bekämpfte Feststellung, so werde es einen Verstoß der beanstandeten Behauptung gegen § 2 UWG zu verneinen haben. Stelle es hingegen fest, dass die Angabe für den Kaufentschluss erheblich gewesen sei, so sei zu prüfen, ob die - von der Klägerin ebenfalls bekämpfte - Feststellung richtig sei, dass Schwankungen des Transmissionsgrads von +/- 1 % oder sogar +/- 2 % möglich seien. Sei diese Feststellung nämlich dahin zu verstehen, dass die Zirkaangabe des Lichtdurchlässigkeitswerts einen Bereich von 1 % bis 2 % abdecke, so sei die Angabe "ca 92 %" nicht unrichtig, wenn der Lichtdurchlässigkeitswert in Wahrheit nur 91 % betrage. Nach dem festgestellten Sachverhalt habe das Transmissionsprotokoll ohnehin den auch tatsächlich gegebenen Lichtdurchlässigkeitswert aufgewiesen. Die Klägerin habe aber in der Berufungsbeantwortung geltend gemacht, dass das Erstgericht den Lichtdurchlässigkeitswert mit "bis zu 91 %" hätte feststellen müssen. Diese Rüge stütze sich darauf, dass das Erstgericht, ausgehend vom Transmissionsgrad von E***** für die Normlichtart D 65 von 0,908 +/- 0,002, eine „maximale" Lichtdurchlässigkeit von 91 % festgestellt habe. Es stelle sich daher die Frage, ob der Anschluss eines veralteten Transmissionsprotokolls, aus dem sich ein Lichtdurchlässigkeitswert von 91 % ergibt, den Kaufentschluss beeinflusst hätte, wenn aufgrund von Besonderheiten von Messgeräten und Material der Wert des angebotenen und erst zu produzierenden Glases zwischen 90,6 % und 91 % liegen kann. Die Beantwortung dieser Frage hänge entscheidend davon ab, ob das Berufungsgericht die - ebenfalls bekämpfte - Feststellung über die Schwankungsbreite des Lichtdurchlässigkeitswerts übernehme. Seien Schwankungen des Transmissionsgrads von +/- 1 % oder sogar +/- 2 % möglich, so könne in einer möglichen Abweichung von maximal 0,4 Prozentpunkten von dem sich aus der Transmissionskurve ergebenden Wert von 91 % keine für den Kaufentschluss erhebliche Irreführung liegen.

Im dritten Rechtsgang wies das Berufungsgericht das Haupt- und die Eventualbegehren ab, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dass die festgestellte "Attraktivität" im Zusammenhang mit dem „Kaufentschluss" stehe, gehe aus dem Gutachten hervor; die Fragen in "Chart 4" bis "Chart 6" stellten auf die konkrete Werbung des Beklagten ab. Wenn das Glas statt eines Lichtdurchlässigkeitswerts von "ca 92 %" nur einen solchen von 91 % hätte, hätte sich die Mehrheit der Befragten nicht vom Kauf abhalten lassen. Das Berufungsgericht übernehme die bekämpfte Feststellung; angesichts der bindenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs sei ein Verstoß der beanstandeten Behauptung, wonach das Solarglas E***** einen Lichtdurchlässigkeitswert von ca 92 % erreiche, gegen § 2 UWG zu verneinen. Damit seien der erste Teil des Hauptbegehrens und das zweite Eventualbegehren abzuweisen. Was den Anschluss einer veralteten Transmissionskurve betreffe, so sei unstrittig, dass die Transmissionskurve vom 8. 11. 1993 einen Lichtdurchlässigkeitswert von 91 % aufgewiesen habe. Die bekämpften Feststellungen über den Lichtdurchlässigkeitswert von E***** und über die Schwankungsbreite des Lichtdurchlässigkeitswerts seien mit der Maßgabe zu übernehmen, dass zwischen der Schwankungsbreite aus Maßtoleranzen und der Schwankungsbreite aus der Produktion zu unterscheiden sei. Die Feststellung, wonach das Solarglas E***** einen Transmissionswert von 91 % aufweise, sei dahin zu verstehen, dass es sich, wie bei der Parallelfeststellung zum Solarglas S*****, um den maximalen Lichtdurchlässigkeitswert handle. Der Lichtdurchlässigkeitswert von "maximal" bzw "bis zu" 91 % gelte nur für die 4 mm dicke Glasprobe. Zu dieser geringfügigen Maßungenauigkeit komme noch ein von der Glasdicke, von Gemengeschwankungen, von der Einfärbung des Glases sowie vom Streuverhalten der Oberfläche abhängiges Schwanken der tatsächlichen Lichtdurchlässigkeit von +/- 1 % oder sogar von +/- 2 %. Nach der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofs im Aufhebungsbeschluss liege angesichts der möglichen Schwankungsbreite des Transmissionsgrades aus der Produktion von maximal +/- 2 % in einer möglichen Abweichung (Messtoleranzen) von maximal 0,4 Prozentpunkten keine für den Kaufentschluss erhebliche Irreführung. Der Beklagte habe daher auch durch den Anschluss eines überholten Transmissionsprotokolls nicht gegen § 2 UWG verstoßen.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung zur Frage der Erheblichkeit einer irreführenden Angabe der im Aufhebungsbeschluss überbundenen Rechtsansicht widerspricht; die Revision ist auch teilweise berechtigt.

1. Die Klägerin bekämpft die angefochtene Entscheidung als nichtig, weil das Berufungsgericht nicht neuerlich über die Berufung verhandelt hat. Ihre Rüge ist nicht berechtigt:

Der Oberste Gerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts als mangelhaft aufgehoben, weil das Berufungsgericht die Beweisrüge nicht erledigt hatte. Die Aufhebung des Berufungsurteils wegen eines Verfahrensmangels macht nicht in allen Fällen eine neuerliche Berufungsverhandlung notwendig, wenn - wie hier - der Berufungssenat gleich zusammengesetzt ist (s Kodek in Rechberger, ZPO² § 510 Rz 4 mwN). Im vorliegenden Fall war keine neuerliche Berufungsverhandlung notwendig, weil zur Erledigung der Beweisrüge keine Beweiswiederholung notwendig war und sich die Parteien zu den im Aufhebungsbeschluss aufgeworfenen Fragen bereits umfassend geäußert hatten.

2. Das Erstgericht hat die von der Klägerin bekämpfte Feststellung, wonach eine Änderung der Lichtdurchlässigkeit von 92 % auf 91 % die Attraktivität des Solarglases E***** "kaum" beeinflusst hätte, auf das Sachverständigengutachten ON 81 gestützt und die in der Zusammenfassung zu Punkt C gezogene Schlussfolgerung des Sachverständigen damit wörtlich übernommen. Das Berufungsgericht hat bei Erledigung der Beweisrüge (ua) auf "Chart 6" des Sachverständigengutachtens ON 81 verwiesen, wonach ein Lichtdurchlässigkeitswert von 91 % statt der in der Werbung angegebenen "ca 92 %" 3 % der Befragten vom Kauf abhalten würde; 53 % würden nicht vom Kauf abgehalten; 44 % konnten dies schwer einschätzen. Damit hat das Berufungsgericht klargestellt, wie die bekämpfte Feststellung im Lichte des ihr zugrundeliegenden Sachverständigengutachtens zu verstehen ist. Danach ist die Unrichtigkeit nur für 53 % der Befragten ohne Einfluss auf den Kaufentschluss gewesen wäre. Das Berufungsgericht hält in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich fest, dass sich (bloß) "die Mehrheit der Befragten nicht vom Kauf (hätte) abhalten lassen".

Wie groß der Anteil derjenigen ist, deren Kaufverhalten durch die

unrichtige Angabe des Lichtdurchlässigkeitswerts beeinflusst worden

ist, ist für die Entscheidung wesentlich, weil es sowohl für die

Frage der Irreführungseignung als auch für die Frage des Einflusses

einer zur Irreführung geeigneten Angabe auf den Kaufentschluss auf

den Eindruck der beteiligten Verkehrskreise ankommt. Dabei ist eine

Angabe bereits dann zur Irreführung geeignet und die zur Irreführung

geeignete Angabe auch bereits dann für den Kaufentschluss erheblich,

wenn dies für einen nicht unerheblichen Teil der beteiligten

Verkehrskreise zutrifft (4 Ob 341/84 = SZ 57/117 = ÖBl 1984, 153 -

Aktion Hobelmaschine; 4 Ob 400/85 = ÖBl 1986, 159 -

Augenoptik-Meisterbetrieb; 4 Ob 191/99p = MR 1999, 297 - Mentadent C

Adaptor ua).

Ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise wird durch eine irreführende Angabe in seinem Kaufentschluss beeinflusst, wenn das Kaufverhalten (bloß) der "Mehrheit" unbeeinflusst bleibt. Die beanstandete Angabe ist zur Irreführung geeignet, weil das vom Beklagten vertriebene Solarglas nicht den in der Kundeninformation angegebenen Lichtdurchlässigkeitswert von "ca 92 %", sondern nur einen Lichtdurchlässigkeitswert von 91 % aufgewiesen hat. Die Irreführungseignung wird durch die festgestellte Schwankungsbreite von +/- 1 % bis +/- 2 % nicht gehindert. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung mit der Maßgabe übernommen, dass die Schwankungsbreite der tatsächlichen Lichtdurchlässigkeit produktionsbedingt ist und von der Glasdicke, von Gemengeschwankungen, von der Einfärbung des Glases sowie vom Streuverhalten der Oberfläche abhängt. Damit ist klargestellt, dass es sich bei den festgestellten +/- 1 % bis +/- 2 % um die Schwankungsbreite der tatsächlichen Lichtdurchlässigkeit und nicht um Messtoleranzen handelt. Wird daher bei einem Lichtdurchlässigkeitswert von 91 % mit einem Lichtdurchlässigkeitswert von "ca 92 %" geworben, so ist diese Angabe auch dann zur Irreführung geeignet, wenn der Lichtdurchlässigkeitswert des gelieferten Glases produktionsbedingt immer im angegebenen Prozentbereich schwanken wird. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Transmissionsgrad wegen der Schwankungen häufig mit einem Zirkawert angegeben wird, weil, wie aus den Feststellungen über den Einfluss auf das Kaufverhalten folgt, die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise bei einem mit „ca 92 %" angegebenen Lichtdurchlässigkeitswert nicht annimmt, dass der Lichtdurchlässigkeitswert nur 91 % betragen könnte, und, wie vom Erstgericht auch ausdrücklich festgestellt, ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Werbemaßnahme des Beklagten eine Lichtdurchlässigkeit des von ihm vertriebenen Glases von 92 % entnommen hat.

Damit ist bereits aufgrund des nunmehr festgestellten Sachverhalts die beanstandete Angabe, das vom Beklagten vertriebene Solarglas erreiche einen Lichtdurchlässigkeitswert von ca 92 %, als irreführend im Sinne des § 2 UWG zu beurteilen. Der von der Klägerin als fehlend gerügten Verfahrensergänzung bedarf es nicht.

Zum zweiten Teil des Begehrens - das den Anschluss einer Transmissionskurve vom 8. 11. 1993 betreffende Unterlassungsgebot - enthält die Revision keine Ausführungen.

Der Revision war teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO. Die Klägerin hat zwei Unterlassungsgebote in ihr Begehren aufgenommen; sie ist mit einem Unterlassungsgebot durchgedrungen, mit dem anderen ist sie unterlegen. Da die Unterlassungsgebote mangels anderer Anhaltspunkte gleich zu bewerten sind, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Der Ersatz der Barauslagen steht im Ausmaß des Obsiegens und damit jeweils zur Hälfte zu.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.